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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-10-26 · Heft 43 (26.10.1894) · p. Seite 508

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 43 (26.10.1894)
Date
1894-10-26
Page
Seite 508 (sequence 4)
Language
German
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508 behörde das dringendste Interesse, von Amtswegen vorzugehen. Wenn in einem Bescheide über die Anklagebehörde gesagt wird?) es liege kein öffentliches Jntereffe vor, welches es geboten erscheinen ließe, wegen beleidigender Aeußerung, die drirch die Erregtheit politischer oder sozialer Parteikämpfe hervorgernfen werde, zu Gunsten der einen oder der andern Partei einzuschreiten, so fehlt uns das genügende Berständniß für die Schlüssigkeit dieses Arguments. Der Zukunft muß es Vorbehalten bleiben, in jedem einzelnen Falle mit Energie auf das Vorliegen des öffentlichen Jntereffes Hinzuweisem Was nun die Wahrnehmung berechtigter Interessen anlangt, so hat das Reichsgericht eine bestimmte Praxis geschaffen, welche sich wie folgt zusammenfaffen läßt. Der Paragraph 193 des Strafgesetzbuches stellt keineswegs ein allgemeines, Jedermann zustehendes Recht auf, Vorkomniniffe des Lebens zum Gegenstand der Kritik zu machen, dieselbe an die Oeffentlichkeit zu bringen und hierbei die Ehre Anderer zu verletzen, sondern knüpft ein solches Recht an besondere individuelle vorliegende Verhältniffe, in denen der Aeußernde sich befinden muß, insbesondere steht dem Redakteur einer Zeitung oder Zeitschrift als solchem ein derartiges Recht, unter Schädigung der Ehre Anderer seine Meinung zu äußern, nicht zu. Es muß vielmehr auch bei ihin eine besondere Beziehung nachgewiesen werden, die ihn zu der ehrkränkenden Be-., sprechung berechtigt. Mit Recht hat das Gericht in dem eben besprochenen Falle ausgeführt, daß der Angeklagte nicht berechtigt war, die Angriffe gegnerischer Blätter durch Beleidigung einer Gesammtheit zu erwidern. Dieses Urtheil steht in einem wohlthuenden Gegensatz zu einem andern,' mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in Widerstreit stehenden, wonach einem antisemitischen Redakteur der Schutz des Paragraph 193 des Strafgesetzbuches zugebilligt wurde, weil er ein Jntereffe daran habe, daß im christlichen Staat auch Christen an derSpitze" der Behörden stehen müßten. Damit haben wir einen kurzen Ueberblick über die Gesichts- - punkte zu geben versucht, welche bei Beleidigungen der Jude» erörtert1 zu werden pflegen. Daß es ein Organ nicht giebt, welches zur Vertretung der Juden. - und des Judenthums legitimirt ist, erschwert die Rechtsverfolgung. . Allein auch nach bestehendem Recht sind die Juden wohl in der Lage, - in den meisten Fällen die Verletzung ihrer Ehre zu ahnden. Je j umfangreicher und energischer sie von ihrem Recht Gebrauch machen,-, um so mehr werden sie ihre Gegner zur Anerkennung derc- Rechtsgleichheit zwingen und damit auch den Boden ebnen zur Versöhnung mit denen, welchen den Antisemitismus nicht-! lediglich — Geschäft ist. Nie jüdischen Verhältnisse in Württemberg. D. Ulm, im Oktober. ngesichts der sehr verschieden klingenden Berichte in den öffentlichen Blättern über die Lage der Juden in Württemberg, die die Einen sehr rosig, die Andern wieder sehr schwarz aiizusehen geneigt sind, sende ich Ihnen folgenden Erlaß des württembergischen Kultusministers v. Golther aus dem Jahre 1869, der an sich schon historisches Jntereffe hat, der aber auch aktuelle Bedeutung in sich trägt, da er zeigt, wie viele von den Zusagen und Aussichten, die uns damals gemacht wurden, in der langen Zeit bis auf biefcn Tag unerfüllt geblieben sind. Der betr. Erlaß lautet: „Das Ministerium des Kirchenre. Schulwesens an die israelitische Oberkirchenbehörde. Der israelitischen Oberkirchenbehörde ist bekannt, daß, seit anläßlich des Gesetzes vom 13. August 1864, betreffend die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen, aus der Mitte der Betheiligten zahlreiche Stimmen für eine neue Regelung auch des israelitischen Kirchenwesens sich erhoben hatten, das Ministerium diesem Gegenstände ununterbrochen ein sorgfältiges Augenmerk zugewenddt hat. Von so wohlthätigem Einfluß unstreitig die das israelitische Kirchenwesen betreffende dritte Abtheilung des Jsraelitengesetzes vom 25. April 1828 für den sittlich-religiösen Zustand der israelitischen Glaubensgenossenschaft war, und so sehr die bisherigen gewissenhaften und erfolgreichen Bemühungen der das israelitische Kirchenwesen leitenden kirchlichen Behörden, das Gesetz im Sinne fortschreitender Bildung und Humanität zu vollziehen, die vollste Anerkennung verdienen, so konnte das Ministerium doch andererseits darüber nicht im Zweifel sein, daß, nachdem dieses Gesetz im Ganzen, wie allseitig anerkannt ist, seine erzieherische Aufgabe erfüllt hat, und ebendamit manche Voraussetzungen weggefallen sind, welche bei Erlassung desselben maßgebend waren, die auf Grund desselben ins Leben gerufenen Einrichtungen des israelitischen Kirchenwefens in mehrfacher Hinsicht einer Revision im Sinne der Autonomie fähig und bedürftig sind. Bei den bisherigen Verhandlungen hierüber traten von Anfang an die beiden Fragen in den Vordergrund, welche Forderungen bei einer neuen Regelung des israelitischen Kirchenwesens vom Standpunkt der israelitischen Glaubensgenossenschaft und welche vom Standpunkt der K. Staatsregierung auszustellen seien. Das Ministerium glaubte unter beiden Fragen der ersteren die Priorität einräumen zu sollen, da erst, wenn eine sichere Grundlage für die Beantwortung dieser Frage gewonnen sein wird, die K. Staatsregierung in die Lage versetzt ist, ermessen zu können, welche Stellung sie ihrerseits zur Sache einzunehmen habe, und insbesondere, welche Aenderungen in der bestehenden staatlichen Gesetzgebung alsdann einzuleiten seien. Für die weitere Behandlung der Sache wurde daher als nothwendig erachtet, vor Allem durch die gutächtliche Einvernahme von Vertrauensmännern aus der Mitte der Kirchengenossenschaft die Anschauungen der letzteren darüber kennen zu lernen, welcherlei Aenderungen in den dermaligen Einrichtungen der israelitischen Kirche sowohl bezüglich der Ordnung ihrer inneren Angelegenheiten als bezüglich ihrer Stellung zum Staate vom Standpunkt der kirchlichen Interessen aus geboten und ausführbar erscheinen. Da es sodann im Interesse einer eingehenden und geordneten Verhandlung als angemessen erscheint, daß den Berathungen der einzuberufenden Kommission bestimmte Propositionen in Form eines ins Detail ausgearbeiteten Entwurfs eines Verfaffungsstatuts für die israelitische Kirche zu Grund gelegt werden, so hat der Unterzeichnete sich veranlaßt gesehen, zu Vorbereitung dieser Proposttionen mit den Mitgliedern der Oberkirchenbehörde Konferenzen zu veranstalten, aus welchen der beiliegende Entwurf eines Kirchenversaffungsstatuts hervorgegangen ist, welcher, eben weil er zunächst der Berathung von Vertretern der Kirchengenossenschaft unterstellt werden soll, lediglich als ein vorläufiger zu betrachten ist, und eben darum weder der freien Meinungsäußerung der Vertrauensmänner, noch der endgiltigen Entschließung der K. Regierung irgendwie vorzugreifen bestimmt ist. Der Entwurf bezweckt Me zeitgemäße Reform der bestehenden Einrichtungen und sucht hierbei den Wünschen, wie solche in den obengedachten Petitionen vorgetragen worden sind, in den wesentlichen Punkten Rechnung zu tragen, indem er namentlich den Kirchengemeinden gegenüber der Oberkirchenbehörde und ebenso der letzteren gegenüber dem Ministerium eine wesentliche stelbstständigere Stellung als bisher einräumen, ferner sowohl innerhalb der Kirchengemeindeverwaltung als innerhalb der Centralverwaltung den Kirchengenossen eine weit ausgedehnte Vertretung sichern, die so vielfach angefochtene Personalsteuer beseitigen will und dergleichen. Für die Bildung der mehrgenannten Kommission find folgende Normen zur Richtschnur zu nehmen: *) Bergl. Parmod, Antisemitismus und Strafrechtspflege S. 109.

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