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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-10-26 · Heft 43 (26.10.1894) · p. Seite 507

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 43 (26.10.1894)
Date
1894-10-26
Page
Seite 507 (sequence 3)
Language
German
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Ehre zur Pflicht macht, so wird das dem Kampfe für die Rechtsgleichheit nur zu statten kommen. Da, wo die Juden beleidigt wurden, traten der Strafverfolgung wegen Beleidigung mancherlei Hindernisse entgegen. Einmal war es überhaupt fraglich, ob die Juden beleidigt werden können; und wenn diese Frage bejaht wurde, stritt man, ob jeder einzelne Jude antragsberechtigt sei. Insbesondere ein Erkenntniß des Reichsgerichts vom 6. Oktober 1881, welches in der Rechtsprechung des Landgerichts Band 3, Seite 606, abgedruckt ist, hatte für lange Zeit jeder Verfolgung Wege» Beleidigung der Juden unübersteigbare Hindernisse bereitet, und dtnnoch ist diese Entscheidung durch Wissenschaft und Praxis längst reparirt. Dem gedachten Urtheile lag folgender Thatbestand zu Grunde: Der Angeklagte hat in einem Zeitungsartikel beleidigende Behauptungen gegen die Juden im Allgemeinen hervorgebracht. Mehrere Juden stellten Strafanträge wegen Beleidigung. Die Strafkammer verurtheilte den Angeklagten, indem sie thatsächlich feststellte, daß einzelne Inden sich durch den Angeklagten für beleidigt halten können, also auch die Antragsteller, weil sie Juden seien. Demgegenüber hat das Reichsgericht ausgeführt, die Injurien müßten' sich gegen eine gewisse Person richten. Bei Injurien aber, welche sich gegen eine kollektive Einheit richten, sei es durchaus nicht nöthig, daß der Injuriant bestimmte Personen beleidigen wollte, er würde vielmehr die unbestimmte Mehrheit der einzelnen Glieder im Auge haben. Aus diesem Grunde müsse bei Injurien gegen kollektive Einheiten dem Injurianten nachgewiesen werden, daß er bestimmte Personen, und welche bestimmte Personen er habe beleidigen wollen. Nicht aber dürfe seine Bestrafung auf die Schlußfolgerung gestützt werden, seine beleidigenden Aeußerunge» richten sich gegen die Juden im Allgemeinen, die Antragsteller seien die Juden und mithin beleidigt worden. Sehen wir einstweilen von den prinzipiellen Bedenken gegen diese Begründung ab und stellen wir diesem Urtheile ein anderes Nrtheil des Reichsgerichts gegenüber, welches von demselben Senat erlassen worden ist. Der preußische Justizminister hatte wegen Beleidigung des preußischen Richterstandes Strafantrag gestellt, weil in einem Zeitungsartikel behauptet war, „eine allgemeine Mnisterial-Verfügung, in der etwas anempfohlen wird, gilt dem charakterlosen Streber, von welcher Sorte das Richterthum Preußens eine Legion zählt, wie ein Evangelium." Das Reichsgericht bestätigte das verurtheilende Erkenntniß des Landgerichts und führte aus, daß, wenn in jener Kundgebring ihrer äußeren Form nach nur ein jedoch nicht abgegrenzter und unkennbar gemachter Theil der Gesammtheit angegriffen werde, eben wegen der Unbestimmtheit des Angriffs die Beziehung der Beleidigung auf alle Mitglieder angenommen werden könne. Man sieht den tiefgreifenden Unterschied. In dem ersten Erkenntniß wird aus der Beziehung auf die Juden im Allgemeinen gefolgert, daß der Thäter gewöhnlich die unbestimmte Mehrheit der einzelnen Glieder im Auge habe. Hier wird gerade in Folge der Unbestimmtheit des Angriffs die Beziehung der Beleidigten auf alle Mitglieder des preußischen Richterstandes angenommen. Bor Allem aber verkennt das erst gedachte Urtheil, daß es sich hier gar nicht um die Beleidigung einer kollektiven Personeinheit handelt, sonder» um die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen nnter einer kollektiven Bezeichnung. Hieraus ergiebt sich, daß die Berufungen der Antisemiten auf dieses Urtheil nicht den geringsten Werth haben. Wenn Jemand gegen die Juden, alle Juden, die gesammten Juden ohne Ausnahme beleidigende Aeußerunge« braucht, so ist den Beschuldigten ganz klar bewußt, daß jeder Jude sich beleidigt fühlen kann, daß, wie der bekannte Sirasrechtslehrer Hugo Meyer minimmt, im Falle der Wahrheit des betreffenden Borwurfs die Zusammengehörigkeit zu der bezüglichen Gemeinschaft dem Betreffenden zum sittlichen Vorwurf gereichen muß. Das Reichsgericht nimmt nunmehr in konstanter Praxis an, daß eine Beleidigung nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Thäter die betreffenden Antragssteller habe ausnehmen wollen und die Ueberzengung gehabt habe, daß die Zuhörer und Leser die Kundgebung auf sie nicht beziehen würden. (So z. B. Urtheil vom 26. Oktober 1888. Entscheidung des Reichsgerichts Band 18, Seite 169.) Nun ist ja der Standpunkt erklärlich, daß, wenn der Thäter seinen Aeußerungen nur durchschnittliche Geltung beilege, die Absicht, die Aeußerung auf alle einzelnen zu beziehen, ausgeschlossen sei, allein gerade bei antisemitischen Beleidigungen trifft dieser Gesichtspunkt nicht zu. Mögen auch immerhin die antisemitischen Angeklagten zu ihrer Vectheidigung anführen, daß sie nur die schlechten Juden haben treffen »vollen, so steht doch fest, daß sie im Grunde eine Unterscheidung von schlechten und guten, anständigen und unanständigen Juden nicht kennen. Im antisemitischen Katechismus heißt es: Auch könne man bei keinem Juden wissen, als was für ein Betrüger er sich schließlich entpuppe, und in dem in vielen Hunderttausenden Exemplaren verbreiteten Talmudanszuge heißt es: Eine ebenso gedankenlose Phrase ist es, von sogenannten anständigen Juden zu reden; wartet nur ab, der Jude kommt auch gelegentlich bei diesen zum Vorschein. Hieraus ergiebt sich nicht nur die Beleidigungsfähigkeit der Juden, als solcher gerade, wenn sie von antisemitischer Seite ausgeht, als auch die Berechtigung des einzelnen Inden, als Antragsteller aufzutreten, da eben jeder einzelne in gleicher Weise getroffen wird. Diese Grundsätze sind in einem kürzlich ergangenen schöffengerichtlichen Urtheil des königlichen Amtsgerichts II zu Berlin endlich zur praktischen Bethätigung gelangt. In einer hiesigen Zeitung wurden im Anschluß an den Hannoverschen Spielerprozeß heftige Angriffe gegen das gesammte Judenthum geschlendert. Das Treiben der Abter und Genossen zeige, daß das gesammte Judenvolk, soweit es jetzt in Deutschland bürgerliche Rechte genieße, ohne Ausnahme reif sei, auf den Zustand des Schutzrechts zurückgedrängt oder gewaltsam ans unserm Lande gewiesen zu werden. Was für die deutschen Olfiziere die Abter und Genossen gewesen, sei für uns das gesammte Judenthum, das wir in tölpelhafter Gutmüthigkeit in unserm Hause walten ließen; die Ausbeutungssucht und Gewissenlosigkeit aller unserer Juden sei zu vergleichen mit der rauhen Gier jener jüdischen Verbrecher, die uns mit Abscheu erfüllen. Wenn das Gericht nicht diese Artikel als Ganzes aufgefaßt hat, sondern nur einzelne Sätze hier anssuchen zu müssen geglaubt hat, so kann das nicht für richtig erachtet werden. Denn auf den gesammten Inhalt des Artikels kommt es an, nicht auf ein einzelnes Wort. Wenn aber weiter ausgeführt wird, daß, wenn eine Beleidigung gegen die Juden insgesammt ausgestoßen werde, jedes einzelne Mitglied der jüdischen Gemeinschaft sich beleidigt fühlt und Strafantrag stellen könne, so kann dem durchaus beigestimmt werden. Zwei Fragen sind hierbei noch zu berühren: Liegt in solchen Fällen nicht ein genügendes öffentliches Interesse vor, welches die Anklagebehörde veranlassen könnte, von Amtswegen Klage zu erheben? Und wie weit ist die Grenze bei Wahrnehmung berechtigter Interessen zu ziehen? Die erste Frage muß bejaht werden, den» gerade weil es sich um die Beleidigung einer gesammten Bevölkerungsklasse handelt, ist die Oeffentlichkeit an der Entscheidung interessirt, und gerade in einer Zeit, wo die antisemitischen Wogen höher schlagen, hat die Anklage-

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