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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-09-28 · Heft 39 (28.9.1894) · p. Seite 460

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 39 (28.9.1894)
Date
1894-09-28
Page
Seite 460 (sequence 4)
Language
German
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- 460 - daß nicht cinzil»ehmen ist, dieselben werden ein Opfer bringen zu Gunsten von Bezirken, welche keine Kaffen besitze» und zum Nachtheil ihrer eigenen Bezirksgenoffen. Aus alle» diesen Gründen haben wir durchaus keinen Anlaß, auf die Durchführung ilnserer Aufgaben zu Gunsten eines Phantoms zu verzichten; es genügt, wenn wir unsere Mitwirkung am Bunde verheißen in der Erwartung, daß wir uns gleichfalls der Förderung unserer Arbeiten versichert halten dürfe». Wir können auch mit Befriedigung konstatiren, daß in der That Verbände, auf deren Mitwirkng wir Werth legen, wie der Rabbiner- Verband in Deutschland und der Verband der Rabbiner Oberschlesiens, die Begründung unseres Verbands mit Freuden begrüßt und die Förderung derselben ausgesprochen haben. Die zahlreiche Betheiligung wackerer, erfahrungsreicher Männer aus allen Theilen des Reiches darf uns hoffen lassen, daß wir die Durchführung unseres Programms mit Gottes Hilfe allmählich erreichen. Justitia fundamentum regiiorum. Von Rechtsanwalt Plotke in Frankfurt a. M. us der Fülle von Broschüren und Flugschriften, mit welchen . der Kampf des und gegen den Antisemitismus das lesende Publikum überschwemmt, hebt sich die kürzlich erschienene Schrift „Antisemitismus und Strafrechtspflege"') auf das Vortheilhafteste ab, weshalb wir gern noch einmal auf dieselbe hier zurückkommen. — In vier Abschnitten werden die rechtlichen Gesichtspunkte, unter welchen der Richter das öffentliche Auftreten der Antisemiten in der Presse, in ihren sonstigen Publikationen und in Versammlungen zu würdigen in die Lage kommt, behandelt: „Die Anreizung zum Klaffenkampf", „Die Beschimpfung von Religionsgesellschaften", „Die Beleidigung" und „Der grobe Unfug". In streng sachlicher Form wird aus der Entstehungsgeschichte, der einschlägigen Litteratnr' und der Rechtsprechung der Inhalt und die Bedeutung derjenigen Rechtssätze wiffenschaftlich gefunden, welche in der hier in Frage kommenden Materie des Strafgesetzes, nämlich in den 8Z 130, 166, 185 und 193, 360» des Reichsstrafgesetzbuchs enthalten sind. — Mit diesen wiffenschaftlichen Feststellungen und den Ergebniffen derselben werden dann einzelne Entscheidungen von Staatsanwälten und Oberstaatsanwälten und einzelner Gerichte verglichen und in ihrer Begründung kritisch beleuchtet. Das beigebrachte Material hat einen dauernden Werth, die gründliche Behandlung dieser ganz besonders umstrittenen Fragen des Strafrechts vertieft die Materie selbst, sie umgrenzt klar das Gebiet des objektiven und subjektiven Thatbestandes, sie entwickelt aus dem Geist, dem Zweck und dem Wortlaut des Gesetzes seinen Inhalt, und giebt durch die nach wiflenschaftlicher Methode gefundenen klaren Begriffsbestimmungen die Grundlagen für eine richtige Beurtheilung. Der Praktiker (Richter, Staatsanwalt, Rechtsanwalt) findet in gefälliger Form das Material übersichtlich zusammengestellt und kann sich daraus rasch orientiren, namentlich auch einen Ueberblick über den derzeitigen Stand der Rechtsprechung gewinnen. Aber die Schrift ist nicht einseitig jllristisch geschrieben. Die Art der Dedliktion ist trotz ihrer wiffenschaftlichen Methode so einfach und in so klarer Sprache gegeben, daß auch jeder gebildete Nichtjurist die Fragen verstehe», verfolgen und sich ein Urtheil über die Sache bilden kann. ') Bon Dr. jur. Marimilian Parmod, Berlin 1894. Verlag Siegfried Cronbach. Es hat endlich einen kulturhistorischen Werth, daß festgestellt wird, wie am Ende des neunzehnten Jahrhunderts die Anschauungen breiter Schichten der Bevölkerung derart verbildet, aber auch derart mächtig waren, daß sie auf die Auffaffung vieler mit dem Finden und dem Sprechen des Rechts maßgebenden Faktoren einen nachtheiligen Einfluß gewinnen konnten, — daß Dinge, die nach dem einfachen Verstand eines Jeden unerlaubt, rechtswidrig, straffällig erscheinen müssen, vermöge „Rcchtsdeduktionen" als erlaubt, zulässig und straffrei erachtet wurden, daß endlich ein Zustand entsteht, welchen der Verfaffer mit der Frage charakterisirt, „ob es gerechtfertigt ist. solange einmal die Strafgesetze bestehen, durch ihre Nichtanwendung in gewiffen Fällen den Anschein zu erwecken, als ob den Juden und dem Judenthum nicht derselbe Strafschutz gewährt wird, als den übrigen Staatsbürgern und kirchlichen Korporationen", und das wäre mit andern Worten, ob'der Grundsatz „Gleiches Recht für Alle" noch der beherrschende Faktor unserer Rechtspflege geblieben ist, oder ob er es aufgehört hat zu sein, — ob die Rechtspflege gegenüber politischen Strömungen unabhängig geblieben ist, oder ob sie ihre Unabhängigkeit eingebüßt hat oder doch auf dem Wege ist, sie einzubüßen. Von dem reichen Material, das der Verfaffer bringt, sei nur Einiges hervorgehobcn: In einem von den Antisemiten verbreiteten Flugblatt, einem angeblichen „Talmud-Auszug", der in Wahrheit ein Auszug aus einer Schrift des Pseudo-„Justus", eines berüchtigten bestraften Individuums Namens Brimann ist (die zutreffende, menschliche und wiffenschaftliche Charakteristik dieses Mannes ist iin Anhang II. der Schrift beigefügt), wird den Juden vorgeworfen, daß sie von Religionswegen betrügen, Unzucht begehen, morden dürfen! Dieses Flugblatt wurde und wird in Hunderttausenden von Exemplaren verbreitet; es findet sich jedoch kein Staatsanwalt, der von Amtswegen dagegen eingeschritten wäre; als der evangelische Theologe Professor Strack bei der Staatsanwaltschaft Anträge auf Verfolgung stellte, wurde er mit denselben von der Staatsanwaltschaft und dem Oberstaatsanwalt abgewiesen, worauf er dann in seiner Broschüre, die diese Zustände zuerst beleuchtete —, und mit Recht — fragte: „Die Juden, dürfen sie Verbrecher von Religionswegen genannt werden?" Die Gründe der Staatsanwaltschaft gehen dahin, daß das Buch des Dr. Justus, aus welchem das Flugblatt entnommen war, bereits seit 1883 in vielen tausenden Exemplaren in Deutschland verbreitet gewesen sei, ohne Gewaltthätigkeiten hervorgernfen zu hüben, daher könne der Auszug auch nicht als zu Gewaltthätigkeiten aufreizend erachtet werden, und es ließe sich auch den Beschuldigten der Nachweis nicht erbringen, daß sie das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit beseffen. — Diese Gründe stehen in einem schroffen Gegensatz zu anderen vom Verfaffer gegenübergestellten Fällen. Ein Pole, welcher zur Hoffnung der Wiederherstellung Polens ermahnt und den Wunsch der Erfüllung dieser Hoffnung ausgesprochen hatte, wurde verurtheilt, weil „der Inhalt dieses Gedichtes geeignet sei, die polnische Bevölkerung, welche notorisch noch ein reges Nationalbewußtsein besitze, zu einer ihren deutschen Mitbürgern feindseligen Stimmung anzureizen und die Gefahr mit sich bringe, daß eine dadurch in der polnischen Bevölkerung erzeugte Stimmung bei irgend welcher Begegnung zu Gewaltthätigkeiten gegen die deutschen Mitbürger ausarte, durch welche der öffentliche Friede gestört werde." Das Reichsgericht Hot sich dieser Anschauung angeschloffen. In einem anderen Falle wurde in einem Zeitungsartikel ein Vergehen gegen 8 130 St.-G.-B. gefunden, in welchem die in der Stadt und Provinz Posen herrschenden Verhältniffe besprochen wurden. Insbesondere wurde die zwischen dem deutschen und polnischen Theil der

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