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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-09-07 · Heft 36 (7.9.1894) · p. Seite 425

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 36 (7.9.1894)
Date
1894-09-07
Page
Seite 425 (sequence 5)
Language
German
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425 darf. Ein Wort, das der deutschen Sprache einmal angehört, scheint mir dem deutschen Volke anzugehören, und jedes Glied desselben das Recht zu haben, dies nach seiner Weise, mit Respect vor den Sprachregeln, zu benutzen. Will eine Körperschaft, eine Wissenschaft, eine Institution, eine Kirche eine eigene Terminologie haben, so kann Niemand ihr verwehren, den Worten einer Sprache ein specifische Deutung beizulegen, und ich mag es wohl einsehen, daß in solcher Weise auch eine Staatsterminologie entsteht nach welcher in der Sprache der Gesetzgebung, in amtlichen Erlassen und so weiter, mit diesem oder jenem Wort nur ein bestimmter Begriff verbunden werden soll. Wie aber einem Privatmann in seinem Sprachgebrauch vorgeschrieben werden kann, dieses und jenes gute, deutsche Wort, in keiner anderen als in jener staatsterminologischen Bedeutung zu brauchen, leuchtet mir nicht ein. Was das Wort „Predigt" selbst betrifft, so leuchtet mir noch weniger ein, woher es der christlichen Kirche, wie der Herr Censor behauptet, eigenthümlich sei. Das Buch Koheleth wird von Luther selber mit „der Prediger" übersetzt und ich glaube nicht, daß es nachgewiesen werden kann, daß dieser Prediger einer christlichen Kirche angehört habe; daher weiß ich nicht, wie dieser Name für das Buch die Censur in Preußen passiren kann. Aber selbst, wenn dies Wort der christlichen Kirche vollstes Eigenthum wäre, so müßte ihr die deutsche Sprache freilich dafür Dank wissen, daß sie den Schatz ihrer Worte um ein neues bereichert habe; aber es wäre noch keineswegs gerechtfertigt, so eifersüchtig auf das Eigenthum desselben zu sein, den Privatgebrauch dieses Wortes, das doch nun einmal der deutschen Sprache einverleibt ist, in jedem andern Sinne zu untersagen. Es beunruhigt mich,'glauben zu müssen, daß der Spruch: „Die Himmel predigen die Ehre Gottes," u. s. w. censurwidrig, und eine „Gardinen- Predigt" unmöglich ist, wenn man nicht voraussetzt der gute Himmel und die erzürnte Ehefrau predigten christlich kirchlich. Gesetzt aber auch, daß all die Gründe nicht hinreichen sollten, dem deutschen Worte sein unverkümmert Recht auf die deutsche Sprache zu erwerben, so glaube ich, zum Schutz der fraglichen Stelle in der Reform- Zeitung noch Folgendes anführen zu müssen: Es kann selbst bei der strengsten Vertretung des vorbehaltenen Eigenthums der christlichen Kirche, Niemand behindert werden zu sagen, es habe ein Jude eine Predigt gehalten, weil hiermit nicht gesagt ist, daß er ein Prediger sei, und in den Augen der eifersüchtig das Eigenthum der christlichen Kirche Bewachenden die Möglichkeit der Interpretation bleibt, daß die Predigt eine christlich-kirchliche, etwa eine Predigt von Schleiermacher, Strauß, Dräsecke und s. w. gewesen sei. Dies könnte freilich ein Mißverständniß veranlassen; aber da solche Mißverstände Veranlassendes nichts censurwidriges enthalten, so glaube ich daß selbst bei aller Strenge der Handhabung der Censur dem gestrichenen Worte das Imprimatur sollte ertheilt werden können. Daß bisher übrigens niemals Censurwidrigkeit in solcher Bezeichnung gefunden worden ist, glaube ich durch manche Beispiele darthun zu können. So enthält z. B. die heutige Bossische Zeitung No. 52. im Hauptblatt folgende Anzeige der Schlefingerschen Buchhandlung: „Dr. Zunz Predigten, gehalten in der neuen israelitischen Synagoge" u. s. w. Indem ich obige Bitte wiederhole, füge ich derselben noch die zweite hinzu: Ein Hochlöbl. Ober-Censur-Gericht wolle, beim eventuellen günstigen Bescheid auf rnein ersteres Gesuch, gestatten, daß ich denselben nebst dieser meiner Eingabe, in der Reform-Zeitung veröffentliche." Berlin den 3. März 1847. gehorsamst A. Rebenstein. Erkenntniß. Auf die von dem Redacteur der Monatsschrift: „Reform-Zeitung, Organ für den Fortschritt im Judenthum", A. Nebenstein hier, unterm 3^en März 1647 geführte Beschwerde über die Seitens des Censors erfolgte Versagung der Druckerlaubniß für ein Wort des, im gedruckten Probebogen vorgelegten und zur Aufnahme in gedachte Monatschrist bestimmten Artikels: „Tages-Zeitung", hat das Ober-Censur-Gericht, nach erfolgter Erklärung des Staats-Anwalts, in seiner Sitzung vom 9ten März 1847, auf den Vortrag zweier Referenten für Recht erkannt, daß für das gestrichene Wort, da dasselbe, im vorliegenden Zusammenhänge weder gegen eine Bestimmung der Censur-Jnstruction vom 31sten Januar 1843, noch gegen eine allgemeine gesetzliche Vorschrift verstößt. die Druckerlaubniß, unter Aufhebung der entgegenstehenden Censur- Verfügung vom 26. Februar 1847, wie hiermit geschiehet, zu ertheilen. Von Rechts Wegen. Berlin den 9ten März 1847. Das Königliche Ober-Censur-Gericht. <l**$$*9 Nie Sakturtharier.') Von S. Hammerschlag in Wien. (gS^a§ neueste Werk des Rabbiners der Pester Gemeinde, welches weniger eine Uebersetzung, als eine stellenweise gekürzte deutsche Bearbeitung des von ihm in ungarischer Sprache verfaßten, denselben Gegenstand ausführlicher behandelnden Buches ist, bietet, wenn auch im engern Rahmen nur ein kleines Gebiet nmfassend, einen sehr lesenswerthen Beitrag zur Religions- und Kulturgeschichte der letzten drei Jahrhunderte. Mit Bewunderung begleiten wir die Festigkeit und Ueberzeugungstreue, mit welcher ein immer mehr zusammenschmelzendes Häuflein Menschen während dieser ganzen Zeit die grausamsten Verfolgungen über sich ergehen läßt, äußerlich zum Schein der Gewalt weichend, im Geheimen den alten Glauben treu bewahrt, bis endlich die Aera der Glaubensfreiheit dem übriggebliebenen kleinen Reste das Heraustrete» ermöglicht und ihn ganz dem Judenthum zuführt. Das Sabbatharierthum verdankt, wie Kohn nachweist, im Allgemeinen seine Entstehung der ini Reformationszeitalter immer mehr wachsenden Autorität des alten Testaments, welche ein erhöhtes Ansehen und eine stetig wachsende Pflege der hebräischen Sprache zur natürlichen Folge hatte. — Speziell in Siebenbürgen ist es antochthon entstanden und aus der christlichen Sekte der Unitarier hervorgegnngen, deren am weitesten von den übrigen christlichen Sekten sich entfernender Theil die Trinität verwarf, es für unstatthaft erklärte, das Gebet an Jesus zu richten, und die Autorität des neuen Testaments nur soweit anerkannte, als sein Inhalt in dem seiner Geltung nach ihnen ungleich höher stehenden alten Testamente seine Bestätigung fand. Siebenbürgen war damals — leider nur für ganz kurze Zeit — das gelobte Land unbedingter Glaubensfreiheit. Fürst Johann Siegmund that im Jahre 1569 den, nicht blos für seine Zeit seltenen Ausspruch: „Er wolle ein in religiöser Beziehung freies Land. ... Die Religion sei ein Geschenk Gottes, das Gewissen könne durch Zwang nicht bestimmt werden." Im gleichen Sinne hatte schon früher der Landtag seine Beschlüsse gefaßt, denen zufolge es Jedermann freistehe, „in Glaubenssachen das zu thun, was ihm gefällt." Aber mit dem Tode des genannten Fürsten trat auf diesem Gebiete eine radikale Umwälzung ein. Unduldsamkeit und grausame Religiousverfolgungen geben fortan Jahrhunderte hindurch in Siebenbürgen ebenso wie im übrigen Europa der Zeit ihre Signatur. Zunächst richteten sich die staatlichen Maßregeln gegen den obengenannten äußersten Flügel der Unitarier, dessen Glieder bei ihre» Disputationen mit den Gegnern Anführungen aus dem alten Testamente mir dann gelten ließen, wenn sie dem hebräischen Texte entsprachen, aber gegen Citate aus der Septuaginta oder Vulgata sich ablehnend verhielten. Sie standen allerdings ursprünglich noch größtentheils auf christlichem Boden, aber da die Gegner, i) Die Sabbatharier in Siebenbürgen, ihre Geschichte, Litteratur und Dogmatik von Dr. Samuel Kohn. Budapest 1694.

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