Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 33 (17.8.1894)
- Date
- 1894-08-17
- Page
- Seite 393 (sequence 9)
- Language
- German
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ist ein Religionsgebot, du sollst jedoch nicht meine», daß diese letztwillige Verfügung nur aus Vorliebe zuin Boden des heiligen Landes erfolgte, sondern auch auf nicht palästinensischem Boden ist dies geboten, denn es heißt: „Staub bist du, und zum Staube mußt du znrückkehren." Die Wohlthat, beerdigt-zu werden, durfte auch dem schwersten Verbrecher nicht versagt werden. „Man sammelt die Gebeine der Hingerichteten und begräbt sie im Grabe ihrer Väter" (Mischnah Sanhederin 6, 6). Durch die Grabesruhe des Leibes kommt die Seele zur Ruhe; dieser Satz kehrt oft in den Schriften namentlich hagadischen Inhaltes; „Der Staub kehrt zurück zur Erde, was er war, der Geist aber kehrt zu Gott zurück" (Pred. Salom. 12, 7); dazu bemerkt der Midrasch rabbah: „Wann kehrt der Geist zu Gott zurück? Wenn der Staub zur Erde zurückkehrt" ps,“t “ism ’ZW'Vlb 2'DN nnm (vergl. auch b'reschith rabbah, 22. und Abravanel, Chaje sarah 64). „Wenn du gehst, leitet sie dich, wenn du ruhst, wacht sie über dich" (Spr. 6, 22), „das ist, wenn du im Grabe ruhst" (Jebamoth 86). Die Leichenreste, welche um Bethar lagen, dursten unter Antonin bestattet werden, und diese Begünstigung wurde in einem noch ' bestehenden Gebete mit Dank gegen Gott anerkannt (Berachoth 48b). Im Talmud (Sanhedrin 46b) wird die Frage erörtert, ob der Zweck der Beerdigung der sei, um den Leichnam vor Verunglimpfnng und Entwürdigung durch Gewürm zu bewahren, in welchem Falle die etwaige letztwillige Verfügung, unbeerdigt zu bleibe», keine Berücksichtigung finden könnte, oder ob mit. der Beerdigung der Zweck der Sühne (N1L2 ,"N12sd) verbunden sei, welche Wohlthat keinem wider seinen Willen aufgenöthigt oder nach Raschis trefflicher Bemerknng nicht erlangt werden könne. Nicht das Ruhen im Staube selbst bringt nach ihm die Sühne, sondern durch die Beerdigung wird in dem Menschen das Bewußtsein erweckt, in die Tiefe seines Stanbiirsprunges zurückkehren zu müssen, und dieser demüthigende Gedanke erhöht ihn und verschafft ihm Sühne; durch jene Aeußerung aber, nicht beerdigt werden zu wollen, hat der Betreffende kundgegeben, daß er sich vor seinem Gotte nicht demülhigt, folglich kan» für ihn die Beerdigung die Sühne nicht herbeisühren. Die Sache bleibt unentschieden, weil vermuthlich, wie in ähnlichen Fragen im Talmud, mit der Beerdigung der zweifache Zweck, nämlich der der Bewahrung vor Unglimpf und der der Sühne erzielt werden kann, und das Eine das Andere nicht ausschlicßt (vergl. Thosaphoth z. Ssi lind resp. Besamim rosch 64). So sehr im Allgemeinen an dem Grundsätze festgehalten wird, daß letztwillige VersügusiKü zu befolgen sind, sagt doch Maimonides (Trauergesetze 12, 1):- "„Wenn Jemand letzlwillig verfügt, nicht beerdigt zu werden, so hört man nicht auf ihn und begräbt ihn entgegen seinem Willen, weil die Beerdigung ein Religionsgebot ist", d. h. weil die Ueberlebenden nicht zur Unterlaffung der Hebung eines Religionsgebotes gezwungen werden können Nach dem Vvrausgegangenen erscheint es allerdings sonderbar, daß eine Art von Verbrennung des Leichnams unter Schonung der Gebeine rabbinischerseits gestattet wurde. Nach einem Gutachten des R. Salomo ben Adcreth (resp. 369), erwähnt iin Darke Moscheh (joreh deah 365), ist es erlaubt, auf den Leichnam Kalk zu legen, um die Vernichtung des Fleisches herbeizusühren und die Gebeine an einen letzlwillig verfügten Begräbnißort zu überführen, denn der todte Leib empfinde weder ein Schnierzgefühl, noch ist dies für ihn eine Verunglimpsung. Nach Thosaphot Jomtow (Pesachim 4,9) war das Einbalsamiren gleichfalls eine Art von Leichenverbrennung LV2 NL1NN liOp) ob jenes aber nur bei fürstlichen oder auch bei nichtfürstlichen Personen gestattet sei, darüber handelt ausführlich M. Kunitz in seinem Ben Jochai 146. 5. Das Ergebnis; meiner Darstellung: Die Beerdigung war im biblischen Alterthum allgemeiner Brauch; das Verbrennen der Leichname kam höchstens im Falle eines Krieges oder einer Epidemie vor; seit Abschluß der Bibel wurde das Verbrennen immer mehr als heidnische Sitte angesehen und in der Beerdigung ein Religionsgebot erblickt. Sie hatte den Zweck der Sühne und den der Bewahrung vor Unglimpf. Die letziwillige Verfügung, nicht beerdigt zu werden, wird, als gegen ein Religionsgebot verstoßend, nicht befolgt. Brauch, Herkommen und religionsgesetzliche Vorschrift sind gegen das Verbrennen, und es wäre zu wünschen, daß es bei der hergebrachten Sitte des Beerdigcns sein Verbleiben hätte. Allein wenn die Bemühungen der Vereine für fakultative Feuerbestattung Erfolg haben und dem Verbrennen der Leichen ei» gesetzliches Hinderniß nicht im Wege steht, so wird die israelitische Friedhofverwaltung die Beisetzung der Ueberreste eines Verbrannten auf jüdischem Friedhof nicht wohl verweigern können; schon aus rituellen Gründen nicht, weil^ selbst, wie oben erwähnt, die Ueberreste der durch Feuer Hingerichtete» in dem Familicngrabe beigesctzt wurden und die heilige Schrift selbst die Beerdigung eines Verbrechers zur Pflicht macht. So sehr ich auch gegen das Verbrennen bin, so glaube ich doch, daß man bei den Leichen derjenigen Personen,. welche verbrannt werden wollen, oder bei den Aschenresten des Verbrannten, nachdem sie nun einmal auf dem israelitischen Friedhof Platz finden müssen, ein Gebet für ihr Seelenheil aus rituellen Gründen nicht verweigern kann; auch dem schwersten Verbrecher wird ein solches Gebet nicht versagt! Durch die Verrichtung eines Gebetes erhält der Akt des Berbrennens noch nicht die religiöse Sanktion und Weihe, indem es mit diesem Akte lediglich nichts zu schaffen hat. Für Stuttgart und vermuthlich auch für andere größere Gemeinden Deutschlands hat die Frage jedoch noch eine andere Seite, die nach meinem Dafürhalten nicht zu unterschätzen. Der Friedhof ist für die hiesige Gemeinde eine ergiebige Einnahmequelle, was er, wenn die Leichenverbrennung allgemeiner würde, aufhören müßte zu sein; er hat aber in der Gegenwart noch eine weitere höhere Bedeutung für den Bestand der israelitischen Glaubensgemeinschaft. Gar mancher Israelit, der nur noch lose mit seinen Glaubensbrüdern zusammenhängt und sonst an den religiösen Hebungen keinen Antheil nimmt, scheut doch vor dem Schritte des Austritts ans dem Glaubensverband zurück, weil er im Tode wenigstens mit seinen Glaubensgenossen geeint sein rnid neben den Ueberreste» seiner verstorbenen Eltern ruhen möchte. Diese Bedeutung würde der Friedhof durch die Verallgemeinerung der Sitte des Leichenverbreiinens verlieren; dieser aber kann vorzugsweise dadurch vorgebeugt werden, daß die Rabbiner sich entschließen würden, bei den Leichen der zu Verbrennenden oder den Aschenresten der Verbrannlen eine Amtshandlung aus Gründen der Nützlichkeit und im Hinblicke auf die hohe Bedeutung unseres Begrübuißwesens für die Erhaltung unseres Glaubensverbandcs nicht vorzunehmen, was denn doch manchen Israeliten abhalten dürste, eine Bestimmung zu treffen, daß sein Leichnam verbrannt werden solle. Der Ritus gestattet die Vornahme einer Amtshandlung bei dem das Religionsgebot und den frommen Brauch verletzenden Akte des Verbrennens, die Rücksichtnahme auf höhere Jntereffen aber verbietet sie, und da, meine ich, gilt das Wort : „Wenn die Zeit da ist, für Kott zu wirken, darf das Gesetz verletzt werden" (Ps. 119, 126)!