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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-08-03 · Heft 31 (3.8.1894) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 31 (3.8.1894)
Date
1894-08-03
Page
Seite 3 (sequence 15)
Language
German
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3 behördlichen Maßnahmen, welche getroffen werden, um das Umsichgreifen der Epidemie einzuschränken, beginnt auch wie gewöhnlich der Aberglaube eine große Rolle zu spielen. So sind unter Anderen die orthodoxen Juden in Russisch-Polen fest davon überzeugt, daß ein wohlthätiges Werk, das sie verrichten, eine bessere Abwehr gegen die Cholera als jedes Desinfektionsmittel sei, und in jeder Ortschaft, welche von der Cholera bedroht wird, beeilen sich die dortigen Juden, Wohlthätigkeitsstiftungen zu machen. Als ein besonders verdienstvoller Akt der Wohlthätigkeit wird nun in Russisch-Polen das Verheirathen eines armen Mädchens angesehen, und die Folge davon ist, daß zahlreiche Mädchen der Cholera-Epidemie ihr Eheglück zu verdanken haben. So wurde kürzlich in Przedborze, einem kleinen Ortender von der Cholera bedr'oht ist, als Abwehr gegen die Epidemie eine Sammlung eingeleitet, welche die ansehnliche Summe von 800 Rubeln ergab. Um einen Theil dieses Betrages wurde eine Heirathsausstattung gekauft, mit welcher ein in dem Orte wohnhaftes taubstummes Mädchen beschenkt wurde. Gleichzeitig erhielt das Mädchen auch 500 Rubel in baarem Gelde und bald darauf fand unter Betheiligung sämmtlicher Ortsinsassen die Hochzeit des Mädchens mit einem Handwerker statt. Die Geschäfte des Ortes waren geschlossen und der Hochzeitszug bewegte sich mit Vorantritt einer Musikkapelle durch alle Gassen. Ob durch diesen Wohlthätigkeitsakt Przedborze wirklich vor der Cholera bewahrt geblieben ist, ist nicht beknant, die arme Taubstumme hat aber jedenfalls ihren Mann. T. K. Budapest, 26. Juli. Graf Tassilo Festetics hat die Gründe, auf welchen der israelitische Tempel in Keßthely am Plattensee und das Rabbiner-Wohnhaus stehen, sowie den dortigen israelitischen Friedhof, welche Eigenthum der gräflich Festetiesschen Familie bildeten und der Gemeinde nur zeitweilig zur Benutzung überlassen waren, „in Anbetracht der Treue, welche die Keßthelyer israelitische Gemeinde für seine Familie allezeit an den Tag gelegt hat und in Anbetracht der frommen und pietätsvollen Zwecke, welchen die in Rede stehenden Gründe dienen", der Gemeinde für immerwährende Zeiten unentgeltlich als Eigenthum überlassen. — Der Keßthelyer Kaufmann Ignatz Oppenheim hat die Tochter des pensionirten Feldmarschall-Lieutenants v. Paxy, welche in Plattensee badete und dem Ertrinken nahe war, mit eigener Lebensgefahr gerettet und glücklich ans Ufer gebracht. Der Vater der Geretteten dankte Herrn Oppenheim für seine edle Thal in der herzlichsten Weise. Rußland. 8. St. Petersburg, 25. Juli. Das neue Paßgesetz bringt für Alle Erleichterungen, nur für die Juden nicht! Im Gegentheil, ihre Lage wird durch dasselbe nur noch mehr erschwert. Die auf die Juden bezüglichen Bestimmungen des „Gesetzes über die Aufenthaltsscheine" haben folgenden Wortlaut: „V. Bis zur Revision der in Kraft bestehenden Gesetze über die Juden ist das Gesetz über die Aufenthaltsscheine auf die Juden unter Beobachtung folgender Regeln anzuwenden.- 1. Die bestehenden besonderen Gesetzesbestimmungen bezüglich des stäudigen oder zeitweiligen Aufenthalts der Juden, sowohl in dem Rayon ihrer Seßhaftigkeit als auch außerhalb desselben, verbleiben in Kraft. 2. In den Aufenthaltsscheinen der Juden, welche bezüglich der Ableistung der Wehrpflicht hinsichtlich ihrer Familienverhältnisse Vergünstigungen erster Kategorie genießen, wird keine besondere Bemerkung hierüber gemacht. 3. In den Aufenthaltsscheinen der Juden, sowohl der des Lesens und Schreibens Kundigen als der Nichtkundigen, ist die Vermerkung ihrer Merkmale obligatorisch. 4 Die Aufenthaltsscheine werden den Juden im Rayon ihrer Seßhaftigkeit mit der Bemerkung darüber verabfolgt, daß diese Scheine einzig in denjenigen Ortschaften des genannten Rayons Giltigkeit haben, in denen den Besitzern der Scheine der zeitweilige oder ständige Aufenthalt gestattet ist. 5. Die Juden, welche laut Gesetz zum zeitweiligen Aufenthalt außerhalb des Rayons ihrer Seßhaftigkeit berechtigt sind, haben die Pflicht, sowohl nach der Ankunft in der außerhalb dieses Rayons belegenen Ortschaft, als auch bei jeder Wohnungsveränderung oder bei Wechsel des Aufenthaltsscheines in diesen Ortschaften, der Polizei außer ihrem Aufenthaltsscheine (Art. 4 d. Abth.) auch die betr. Dokumente vorzuweisen, welche ihre Berechtigung zum Aufenthalte in der betr. Ortschaft darlegen. 6. Die örtliche Polizei verabfolgt dem eingetroffenen Juden, nachdem sie sich aus den vorgewiesenen Dokumenten (Art. 5 d. Abth.) überzeugt, daß ihm gesetzlich das Recht zu steht, sich aus dem Seßhaftigkeitsrayon zu entfernen, und daß er den übrigen vom Gesetze vorgeschriebenen Bedingungen zum ständigen oder zeitweiligen Aufenthalt außerhalb der Grenzen dieses Rayons genügt, zur Beglaubigung dieser Berichtigung ein besonderes Billet mit Angabe in den betr. Fällen der gesetzmäßig gestatteten Aufenthaltsfrist am gegebenen Orte. Dieses Billet wird unter Siegel dem gesetzlichen Aufenthaltsscheine beigeschnürt. 7. Die im Art. 26 des Gesetzes über die Aufenthaltsscheine dargelegte Verordnung erstreckt sich nicht auf diejenigen Juden, die den besonderen Erlaubnißschein nicht erhalten haben, von dem in Art. 6 dieser Abtheilung die Rede ist. Die Juden werden sowohl im Falle des Nichtbesitzes eines Aufenthaltsscheines, wo ein solcher erforderlich ist, als auch in dem Falle, wo sie, wenn auch im Besitze eines solchen, jedoch in den Ortschaften angetroffen werden, in denen sie nicht aufenthaltsberechtigt sind, an ihren ständigen Wohnort befördert und dort in der in Art. 39 des Gesetzes über die Aufenthaltsscheine angegebenen Ordnung zur Verantwortung gezogen. 8 Die in den Art. 4—7 dieser (V.) Abtheilung enthaltenen Vorschriften erstrecken sich nicht auf diejenigen Juden, denen gesetzmäßig das Recht zusteht, im ganzen Reiche sich aufzuhalten. Die Polizeibehörden derjenigen Gouvernements, die nicht zum jüdischen Ansässigkeits-Rayon gehören, sind indessen verpflichtet, in jedem Falle, wo ihnen Aufenthaltsscheine solcher Juden vorgewiesen werden, sich von der Aufeuthaltsberechtigung der Letzteren an dem Orte, an welchem sie eingetroffen sind, zu überzeugen." Amerika. 0. H.... k. New-Uork, 20. Juli. Der fünfte Konvent der „Central - Konferenz amerikanischer Rabbiner" trat in Atlantic City am 11. d. Mts. zusammen. Die Rabbiner des ganzen Landes waren in großer Zahl vertreten. Wie ich schon früher angedeutet, wird die zu lösende Hauptfrage die sein, eine Einigung betreffs Annahme eines allgemein einzuführenden Gebetbuches zu erzielen. Die von den New-Uorker Mitgliedern der Gebetbuchs-Revision vorgeschlagenen Abänderungen scheinen bei den andern Mitgliedern der Konferenz nicht den gewünschten Anklaug gefunden zu haben, doch sind Aussichten vorhanden, eine Einigung zu erzielen. Es wird wahrscheinlich dem Komitee die Vollmacht ertheilt werden, nach Beendigung der allgemeinen Konferenz in Sitzung zu bleiben, dis das Gebetbuch vollendet ist, welches im Voraus angenommen wird, so daß dasselbe an den kommenden hohen Feiertagen dem Gebrauche übergeben werden kann. Rabbiner Dr. Berkowitz aus Philadelphia hielt die Eröffnungsrede. Er sagte, es sei Zweck der Konferenz, den Nihilismus der Individualität zu beseitigen und den Anstrengungen behufs Erzielung einer Einigung zum endlichen Siege zu verhelfen. Man müsse den Demonstrationen der Mißachtung entgegentreten, welche der jüdischen Geistlichkeit bisher entgegen gebracht wurde, nicht nur seitens der Gemeinden in der Behandlung der Seelsorger, sondern genährt durch die kleinlichen Eifersüchteleien und Nörgeleien, welche unter den Rabbinern selbst bestehen und von der jüdischen Presse genährt werden. Rabbiner Dr. Mise lenkte in feiner Ansprache die Aufmerksamkeit der Versammlung auf die Thatsache, daß es gerade 50 Jahre find, seitdem die erste Versammlung von Reform-Rabbinern in Braunschweig stattgefunden hat, daß dort der Reformbewegung zuerst ein fester Halt verliehen wurde. Damals waren nur wenige Gemeinden und deren Führer, geneigt, sich dieser Bewegung anzuschließen. Heute zählt der amerikanische Reform-Rabbiner-Verband allein 135 Mitglieder. Den Manen der im verflossenen Jahre verstorbenen Mitglieder Dr. Kohut, Zirndorf und Birkenfeld wurde ein liebevoller Tribut gezollt, und von Dr. Krauskopf ging ein Begrüßungstelegramm, datirt St. Petersburg, ein. Er scheint also, trotz der offiziellen Ablehnung der russischen Regierung, dem Philadelphiaer Rabbiner Einlaß zu gewähren, zugelassen worden zu sein. Das ist sehr interessant! — Die „Vereinigten jüdischen Wohlthätigkeits-Gesellschaften" in Philadelphia haben bis auf Weiteres ihre Thüren geschlossen und werden vor der Hand keine Gesuche um Unterstützung entgegennehmen. Die Kaffe der Gesellschaft ist durch den Druck des schweren arbeitslosen Winters erschöpft und reicht nur noch hin, um den Wittwen und Greisen, die absolut auf die karge Unterstützung der Gesellschaft angewiesen sind, weiter beizustehen, was durch Ueberbringung ins Haus geschieht. — Der Richter Dennis vom Kreisgericht in Baltimore Unterzeichnete ein Dekret in einem Fall, dessen Ausgang in israelitischen Kreisen mit großer Aufmerksamkeit verfolgt wurde.

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