Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 31 (3.8.1894)
- Date
- 1894-08-03
- Page
- Seite 367 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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367 bringen, so ward mir seitens des Gerichtes gestattet, eine für diesen Fall geeignete Admonition zu verfassen, die ich in Folgendem zur Erinnerung an eine Gottlob entschwundene Vergangenheit, welche den jüdischen Juristen sogleich bei seinem Eintritte in den öffentlichen Dienst ail seine Ausnahmestellung mahnte, mit warmem Dankgefühl gegen den, „der die Zeiten ändert", hier mittheilen will, hoffend, daß sie das Interesse der geneigten Leser dieser gesch. Blätter nach verschiedenen Seiten hin in Allspuch nehmen wird. Die Adlnonition lautete: „Nachdem Ihnen soeben in entsprechender Weise die Pflichten Ihres neuen Berufs- und Wirkungskreises, in den Sie treten werden, aus berufenem Munde vorgeführt worden sind, liegt mir als Ihrem Geistlichen noch ob. Ihnen, bevor Sie in meine Hände den von Ihnen zu schwörenden Amts- und Diensteid legen, die Heiligkeit der Pflichten, die Sie bei Ihrem Eintritte in den Richterstand übernehmen, mit aller Wärme ans Herz zu legen. Geloben Sie es doch heute an heiliger Stätte, der Wahrung, der treuen und gewissenhaften Wahrung des Rechts Ihre Kräfte zu weihen, treu und gewissenhaft Recht zu sprechen, das Unrecht zu verfolgen und zu strafen. Ja, Sie geloben es, wenn auch nicht dem Worte, doch dem Geiste Ihres Schwures nach, der Idee des Rechtes innerhalb unseres geliebten Vaterlandes zur Verwirklichung zu verhelfen, freilich nur innerhalb der Ihnen von Ihrem künftigen Amte gezogenen Schranken. Wenn ich nun hierzu als Geistlicher der jüdischen Religion, der wir ja Beide angehören. Sie pflichtgemäß ermahnen soll, so liegt es mir doch zuvor ob. Ihnen darzuthun, daß Sie mit der Uebernahme und eifrigen Erfülluug Ihrer neuen Pflichten nicht allein nicht etwa außerhalb des Kreises unserer heiligen, göttlichen Religion sich stellen, sondern daß Sie durch die gewissenhafte Wahrung des Rechts in dem Kreise, in dem zu wirken Sie berufen werden, wahrhaft im Sinne und Geiste unserer Religion wirken und streben, daß die Pflichten, die Ihr neuer Beruf Ihnen auferlegt, als eminent jüdisch-religiöse Pflichten Ihnen erscheinen müssen. Lassen Sie mich Ihnen dies in einem flüchtigen Ueberblicke darthun. Als die Religion, zu der wir uns bekennen, ins Leben, in die Erscheinung trat, war eine der ersten und bedeutendsten Forderungen, mit der sie an ihre Bekenner herantrat: gewissenhafteste Wahrung des Rechts. Ja, derjenige Staat, der nach den Grundsätzen dieser Religion konstruirt worden, mußte Recht und Gerechtigkeit zur wesentlichsten Grundlage des Staatslebens erheben. Gelangte doch dieser Grundsatz innerhalb des jüdischen Staates zu einer seltenen Anerkennung, wie sie, man darf wohl sagen, in der Geschichte der alten, auch.der klassischen Völker, beispiellos da steht. So hatte Moses dem jüdischen Staate als unveräußerliche Verpflichtung vorgezeichnet: Ein Recht und ein Gesetz sei Allen, dem Fremdling wie dem Einheimischen. Es floß diese im Alterthum ganz vereinzelt dastehende Gleichstellung des Fremden mit dem Eingeborenen gerade aus der Idee des Rechtes, die dem jüdischen Staate wie keinem anderen zu Grunde lag. Schauen wir nun auch auf die Instruktionen, wie sie für den jüdischen Richter-in der heiligen Schrift niedergelegt sind, daß er vor jeder Art von Bestechung, auch der feinsten, sich zu hüten habe —, denn sie verblende die Augen des Richters —, daß er kein Ansehn der Person achten dürfe, auch nicht vom Mitleide zu einer Bevorzugung des Armen im Rechtsstreite sich Hinreißen lassen solle u. dgl. m.; muß sich uns da nicht mit unwiderstehlicher Macht die Ueberzeugung aufdrängen, daß die sorgfältigste Wahrung des Rechts schon in den ältesten Zeiten innerhalb des jüdischen Staates als eine der heiligsten Pflichten erschienen ist? Ja, ich darf Sie selbst an ein Vorkommniß aus der Zeit tiefster Sittenverderbniß in Israel erinnern, das Ihnen zu zeigen vermag, wie selbst in solcher Zeit, in der Zeit der schlimmsten Korruption, das Rechtsbewußtsein im Volke lebendig war und wenigstens die Formen des Rechts geachtet und unangetastet bleiben mußten. Ich erinnere Sie an das Schicksal des jüdischen Bürgers Raboth. Als der König Ahab einen von diesem besessenen Weinberg zu kaufen wünschte, dieser aber trotz des höchsten Angebotes in den Verkauf nicht willigte, wollte ihm seine Gemahlin, die berüchtigte Königin Isabel, die ihren Gatten wegen der erfahrenen Abweisung tief betrübt sah, zu dem heiß ersehnten Weingute verhelfen. Was that sie? Sie machte dem Bürger den Prozeß, stellte falsche Zeugen als seine Ankläger auf, in Folge dessen Raboth verurtheilt und sein Hab und Gut konfiszirt wurde. Zu einem geordneten Prozesse mußte somit die Königin ihre Zuflucht nehmen. Ohne gerichtliche Entscheidung hätte sie es niemals wagen dürfen, den jüdischen Bürger seines Besitzthums zu berauben und ihn in seinem Rechte zu kränken. Wahrlich, dieses Ereigniß innerhalb eines orientalischen Staates in einer Zeit schlimmster Entartung spricht unwiderleglich dafür, daß die Idee des Rechts im jüdischen Staate, wie in keinem anderen Staate des Alterthums, Wurzel geschlagen hatte. Und als der jüdische Staat nach der Rückkehr der Juden aus der babylonischen Verbannung sich zum zweiten Male aufbaute, da nahmen die Männer, in deren Hände die Leitung des neuen Gemeinwesens nach seiner religiösen, politischen und sozialen Seite gelegt ward, die peinlichste Sorgfalt in der Verwaltung des Richteramtes in ihr doch so kurzes Programm auf: „Seid vorsichtig in der Rechtsprechung!" lautete einer der in lapidarischer Kürze niedergelegten Sätze der „großen Versammlung". Also ist es denn auch geblieben nicht allein als der jüdische Staat seine Selbstständigkeit wiedergewonnen, sondern auch nachdem er sie wieder eingebüßt und ein römischer Vasallenstaat geworden war. Gewissenhafte Wahrung des Rechtes blieb zu allen Zeiten und unterallen Lagen eine der heiligsten Aufgaben und Ziele, die der jüdische Staat sich gestellt. Die Geschichte des jüdischen Staates hat ihren Brutus aufzuweisen wie die römische, und von der skrupulösesten Gewissenhaftigkeit jüdischer Richter erzählt uns der Talmud manch interessantes Beispiel. Das Rechtsprechen selbst galt als eine durch die Religion geheiligte Pflicht. (Mizwah), der man sich freudig, ohne Entgelt, ohne Besoldung unterzog. Aber auch die wissenschaftliche Entwickelung und Ausbildung des Rechts ward nicht vernachlässigt. Nicht allein das Rechtsprechen, sondern auch die Fortbildung des Rechts, wie sie durch die sich immer erweiternden und neugestaltmden gesellschaftlichen Verhältnisse bedingt ward, war stets eine der heiligsten Aufgaben, deren Lösung sich die hervorragendsten, bedeutendsten Kräfte des jüdischen Stammes unterzogen. Aber niemals ward die innige Beziehung, in der das Recht zur Religion stand, darüber gelockert oder gar gelöst; im Gegentheil, es ward das Band zwischen beiden wo möglich noch immer inniger und fester geknüpft. Das Studium des Rechts erschien wegen der Heiligkeit, mit der das Recht überhaupt umgeben ward, innerhalb des jüdischen Volkes als kein profanes, sondern als ein eminent religiöses und machte zu allen Zeiten eine der bedeutsamsten Disziplinen der jüdischen Theologie aus. Die Rabbiner waren die Richter des jüdischen Volks und blieben es, so lange man unseren Glaubensgenossen eine eigene Gerichtsbarkeit bewilligte. Die Zeiten haben sich geändert, wesentlich geändert. Eine eigene Gerichtsbarkeit haben wir nicht mehr, wollen wir nicht mehr. Nichts soll uns von unfern Mitbürgern unterscheiden, als allein nur unser spezifisch religiöses Leben. Wir wollen in Bezug auf unser politisches und gesellschaftliches Leben keine Sonderstellung fürder einnehmen. Das Recht aller Bürger ist auch das unsrige, und wir finden im vaterländischen Rechte unser volles Genüge, weil die Idee des Rechts in ihm zur Verwirklichung gelangt ist, wie sie zur Zeit des jüdischen Staats iw jüdischen Rechte sich verwirklicht hat. Mit dieser Anschauung befinden wir uns auch im vollen Einklänge mit dem Talmud, der den Rechtsgrundsätzen der Staaten, in deren Mitte wir wohnen, selbst einen religiös verpflichtenden Charakter zuerkennt. Eines aber ist uns insbesondere geblieben. Das ist die Hochachtung und Verehrung, die wir der Idee des Rechtes, die wir dem Rechte auch heute noch zollen und immer zollen werden. Es ist diese Liebe zum Rechte, die Hochachtung vor dem Rechte, welche unsere Religion in uns erzeugt und genährt, die so Viele unserer strebsamen Jünglinge dem Studium des Rechtes zugeführt, seitdem die Schranken wenigstens zum Theil niedergestürzt, die uns vom öffentlichen Leben und von öffentlicher Wirksamkeit ferngehalten. Es ist diese Liebe zum Rechte, diese Hochachtung vor dem Rechte, die auch Sie, Herr Dr. S., diesem Berufe zugeführt hat. Wenn ich Ihnen nun zu diesem Ihren freigewählten Berufe aus vollem Herzen Glück wünsche, so hoffe ich auch. Sie werden aus meiner Darlegung die Ueberzeugung gewonnen haben, daß Sie mit dem Eintritte in das neue Amt Verpflichtungen übernehmen, die ihre Weihe und Heiligung durch die Religion empfangen haben.