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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-07-27 · Heft 30 (27.7.1894) · p. Seite 352

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 30 (27.7.1894)
Date
1894-07-27
Page
Seite 352 (sequence 4)
Language
German
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352 Schwierigkeiten machen würde, kann berechtigtem Zweifel nicht unterliegen. Durchschlagend aber für die Anwendbarkeit des 8 166 bei Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft ist der Gesichtspunkt, welchen der Verfasser mit überzeugenden Worten in den Vordergrund seiner Erörterungen stellt, daß es in rechtlicher Beziehung überhaupt nicht auf die Existenz der Gebräuche oder Einrichtungen ankomme. (Seite 46.) „Die Beschimpfung der Gebräuche und Einrichtungen bildet nur ein Mittel für die Beschimpfung der Religionsgesellschaft selbst. Hieraus folgt, daß die Untersuchung der Frage, ob die betreffende Beschimpfung eine Einrichtung oder einen Gebrauch treffe, in der Regel eine durchaus überflüssige ist Durch sie hat man die Sachlage rechtlich verdunkelt. Ganz gleichgiltig, ist cs ob z. B. der Talmud wirklich als Einrichtung oder Gebrauch der jüdischen Religionsgesellschast anzusehen ist. Denn auch wenn er als Einrichtung nicht angesehen werden kann, ja, wenn ein Buch namens Talmud gar nicht existirte, so liegt doch darin, daß der Beschimpfende, von der Ansicht ausgehend, der Talmud sei bindendes Gesetz, den Anhängern der jüdischen Religionsgesellschast imputirt, sie befolgten gewisse in ihm enthaltene schändliche Lehren von Religionswegen, eine Beschimpfung der Anhänger der jüdischen Religionsgesellschast in ihrer Gesammtheit, eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft selbst. Die Konsequenz der entgegengesetzten Ansicht wäre die, daß derjenige, welcher einen ehrbaren Bürger Lump schimpft, deshalb freigesprochen werden müßte, weil der Beschimpfte auf die Frage des Richters, ob er denn ein Lump sei, mit Nein antwortet. Wenn nun der Richter verkündete: Wenn Sie kein Lump sind, hat Sie der Angeklagte gar nicht beschimpfen können, so würde dieser Spruch einiges Kopfschütteln erregen. Ganz ebenso liegt es hier Die Antisemiten behaupten, daß die Juden von Religionswegen Vorschriften des Talmud als maßgebendes Gesetz befolgten, nach welchen der Betrug, Wucher, Meineid erlaubt ist. Die vernommenen Gutachten verneinen, daß jene Vorschriften bindend seien. Nun kann doch nimmermehr der Richter schließen: also liegt keine Beleidigung vor, da die Juden selbst erklären, jene Stellen seien für sie nicht bindend. Vielmehr liegt gerade darin das Beschimpfende, daß jene Stellen als bindend hingestellt werde n." Ist aber die Norm des 8 166 vorsätzlich übertreten, dann kann den Thäter der, zudem wohl kaum zu erbringende, Beweis der Wahrheit ebenso wenig schützen, wie die Berufung auf Wahrnehmung berechtigter Interessen. Mag man der Kritik einen noch so großen Spielraum gewähren: „wer seine Kritik nur in die Form der Beschimpfung zu kleiden versteht, verdient keinen Schutz." Nicht io ausführlich behandelt in den beiden letzten Abschnitten derVerfaffer die Beleidigung und den groben Unfug (§§ 185, 36011 Str.-G.-B.). Die Anklagebehörden pflegen bei Beleidigungen, welche gegen „die Juden, alle Juden, das Judenvolk" gerichtet sind, die Strafanträge der einzelnen Juden mit Berufung auf ein Urtheil des Reichsgerichts vom 6. Oktober 1881 zurückzuweisen, in welchem es heißt, daß bei Injurien gegen kollektive Einheiten dem Injurianten nachgewiesett werden müsse, daß er bestimmte Personen und welche bestimmten Personen er habe beleidigen wollen. Das Reichsgericht hat hierbei, wie Parmod ausführt, verkannt, daß es sich nicht um Beleidigung einer kollektiven Personeneinheit, sondern um die Beleidigung einer Mehrheit einzelner Personen unter einer Kollektivbezeichnung handelte, und ist auch in neueren Entscheidungen von der früheren Rechtsauffassung abgegangen. Mit Recht behauptet der Verfaffer, daß bei Wendungen, wie „alle Juden, die gesammten Juden ohne Ausnahme", sich jeder Jude beleidigt fühlen kann und daher strafantragsberechtigt ist. Nur dann soll, wie es auch die Natur der Sache mit sich bringt, das Antragsrecht fortfallen, wenn der Einzelne ausdrücklich ausgenommen worden ist oder der Beleidiger die Ueberzeugung gehabt hat, daß der einzelne Hörer oder Leser die Kundgebung auf sich nicht beziehen würde. — Im Anschluß an die theoretischen Ergebnisse der Untersuchung prüft Parmod die gebräuchlichsten antisemitischen Kampfmittel auf ihr Verhältniß zu den Paragraphen des Strafgesetzbuchs. Das bekannte Flugblatt „Talmud-Auszug (Schulchan-Aruch)" verstößt zweifellos gegen den 8 166 Str.-G.-B., desgleichen das Flugblatt „Der Werth des jüdischen Eides", welches im Anschluß an das Kol-Nidre-Gebet den Meineid als von Religionswegen sauktionirt hinstellt. Auch die neuerdings ausgetauchten antisemitischen Bilderbogen verstoßen gegen die Norm des 8 166, ganz abgesehen davon, daß sie zweifellos unter den 8 360" Str.-G.-B. zu rubriziren sind. In einem „Das Blutgeheimniß" betitelten Bilderbogen z. B. wird Folgendes dargestellt: In einem düstern Zimmer sitzt ein junger Jude vor einem alten, anscheinend einem Rabbiner. Dieser ertheilt dem jüngeren Unterricht und reicht ihm mit der Rechten eine volle Flasche mit Blut und dem Vermerk „Xanten" und mit der Linken ein riesiges Schächtmeffer. Am Boden liegt ein Kind mit durchschnittenem Hals in einer Hülle, auf welcher in hebräischen Lettern „Koscher" steht, daneben ein Becken zum Aufsangen des Blutes. Der Talmud und Schulchan-Aruch liegen in einem Bücherregal... und Alles auf blutrvthem Grunde. Zu dem Bilde wird ein Text gegeben, welcher eine Liste von Blutbeschuldigungen vom Jahre 1701 bis 1883 enthält. Treffend bemerkt hierzu der Verfaffer (Seite 40): „Wenn aus allen im Bilderbogen enthaltenen Momenten in Verbindung mit der großen Blutliste nicht der Schluß gezogen wird, daß der jüdischen Religionsgesellschaft der Vorwurf gemacht wird, sie sei von Religionswegen nicht allein verpflichtet, Christenkinder zu schlachten, sondern komme dieser Verpflichtung lhatsächlich nach, und daß dieser Vorwurf, gegen eine staatlich anerkannte Religionsgesellschast gerichtet, an sich beschimpfend ist, besonders aber beschimpfend wird durch die ganze Art der Darstellung auf dem Bilde, so kann dies mit den Grundsätzen der üblichen Gesetzcsauslegung nicht vereinbart werden." Die antisemitischen Karrikaturbilder endlich, die Flugblätter „Kauft nicht bei Juden" und die antisemitischen Fensterdekorationen werden dem 8 360 Str.-G.-B. als grober Unfug unterstellt. Ein großer Vorzug der Parmodschen Schrift besteht darin, daß die wichtigsten zu dem Thema in Bezug stehenden höchstrichterlichen und erstinstanzlichen Urtheile. sowie zahlreiche Bescheide der Anklagebehördeu angeführt und einer eingehenden Kritik unterzogen sind. Wenn man hierbei auch, namentlich hinsichtlich der Erörterungen über die Schuldfrage, dem Verfaffer nicht überall zustimmen kann, so wird man doch die Anforderung für richtig halten müssen, welche er an die Anklagebehörden stellt, in Zukunft die Entscheidung der aufgeworfenen streitigen Fragen mehr den Gerichten zu überlaffen, anstatt von vornherein den Strafanträgen gegenüber eine ablehnende Stellung einzunehmen. Würden die Gerichte sich mehr mit dem Antisemitismus zu beschäftigen haben, so würde ein reichliches Material zusammenfließen, auf Grund deffen eine erschöpfende Darstellung der Fragen geliefert werden könnte, zu deren Erörterung der Verfaffer in trefflicher Weise anzuregen verstanden hat. Dies Ziel kann aber nur erreicht werden, wenn jeder Einzelne sich der idealen Aufgabe bewußt ist, ein Kämpfer zu sein für das Recht, im Jntereffe der Gesellschaft. O. F.

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