Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 30 (27.7.1894)
- Date
- 1894-07-27
- Page
- Seite 351 (sequence 3)
- Language
- German
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^«'N •^»-w^'y.•*'?W"VW';.a>p*^^j^tt. 35j Antisemitismus und Strafrechtspfiege. Von einem Juristen. in Kampfe sollst du dein Recht finden", dies eherne Wort, welches Jjji' der große Meister der Rechtswissenschaft, Rudolph von Jhering, in seiner, zum Gemeingut der gebildeten Welt gewordenen Schrift „Der Kampf ums Recht" verkündete, hat seit einer kurzen Spanne Zeit endlich auch in den Herzen der Juden ein Echo gefunden. Man hat aufgehört, sich thatenlos dem Schmerzgefühl über erlittene Unbill hinzugeben und die Abwehr des Antisemitismus lediglich andersgläubige», edelgesinnten Männern zu überlasten, welche die Entrüstung über die dem Vaterlande durch die Bewegung angethane Schmach zum Kampfe trieb. Vor Allem ist man bestrebt, den vollen Schutz der gegenwärtig geltenden Strafgesetzgebung zu erkämpfen, ein Weg, den der verdienstvolle evangelische Theologe, Herr Profeffor Dr. Strack, gewiesen hat, und der von Herrn Rabbiner Dr. Kroner in den Spalten dieser Zeitschrift auf beredte Weise empfohlen worden ist. Der in Folge dieser Strömung hervorgetretenen Vermehrung der Beziehungen zwischen der Justiz und dem Antisemitismus verdankt eine Schrift ihre Entstehung, welche, geleitet von dem eingangs genannten Motto, unter dem Titel „Antisemitismus und Strafrechtspflege" soeben im Verlage von Siegfried Cronbach zu Berlin erschienen ist. Der Versaffer, De. jur. Maximilian Parmod, offenbar ein für die Jntereffen des Judenthums warm empfindender Jurist, hält es, wohl nicht mit Unrecht, für unmöglich, daß mit den bestehenden Gesetzen ein Rechtszustand in Einklang stehen könne, in welchem eine Klaffe deutscher Staatsbürger und eine staatlich anerkannte Religionsgesellschaft tagtäglich den Verhetzungen gewissenloser Agitatoren, Beschimpfungen und Lästerungen schutzlos preisgegeben ist. Bewegt durch die Befürchtung, daß die gegenwärtige Strafrechtspflege trotz der anerkannten Gewiffenhaftigkeit der betheiligten Justizorgane zu einem Privileg der Judenfeinde führen könne, macht es sich der Verfasser zur Aufgabe, ohne politische oder konfessionelle Voreingenommenheit, lediglich juristisch-technisch, jedoch auch für den Nichtjuristen anziehend und belehrend nachzuweisen, daß die gegenwärtige Rechtsprechung und vor Allem die zumeist ablehnende Haltung der Anklagebehörde auf recht irrthümlichen Grundlagen beruhe. Zu diesem Zwecke unterzieht er die für die Beziehungen der Strafrechtspflege zum Antisemitismus in Betracht kommenden 88 130, 166, 185, 360,n des Reichsstrafgesetzbuchs einer eingehenden Kritik. Man wird dem Versaffer die Anerkennung nicht versagen können, daß er dem von ihm gewählten Standpunkte, nur als Jurist seine wissenschaftliche Ueberzeugung der irrigen Praxis gegenüber zur Geltung zu bringen, im Allgemeinen treu geblieben ist. Vor Allem gilt dies von dem ersten Theile der Schrift, welche von der Anreizung zum Klaffenkampfe (§ 130 Straf-Ges.-B.)i) handelt. Aus der mehr für den Juristen intereffanten Erläuterung der Begriffsmerkmale des Deliktes sei hervorgehoben, daß Parmod die zumeist vertretene Ansicht, nach welcher die Gefährdung des öffentlichen Friedens nur in einer naheliegenden Möglichkeit der Störung destelben zu finden ist, auf Grund eingehender Erörterungen verwirft. I) § 130 eit. lautet: Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffentlich anreizt, wird .... bestraft. Hieraus folgert er mit Recht weiter die Unmöglichkeit des Standpunktes der Anklagebehörden, welche die Frage, ob eine Rede oder Schrift geeignet sei, den Frieden zu gefährden, von der Frage abhängig machen, ob diese Schrift oder Rede früher einmal den Frieden gestört habe. Als Beispiel für diese Anschauung verweist Parmod auf den Bescheid, welchen die königliche Staatsanwaltschaft zu Berlin auf den Strafantrag des Herrn Profeffor Dr. Strack, betreffend den sogenannten „Talmudauszug", ertheilte: „Der fragliche Auszug ist ein fast wörtlicher Auszug aus dem „Fudenspiegel" des Dr. Justus, der seit dem Jahre 1883 in vielen Tausenden von Exemplaren in Deutschland verbreitet worden ist, ohne daß dadurch Gewaltthätigkeiten gegen die Juden verursacht worden sind. Es kann also auch der fragliche Auszug an sich nicht als geeignet angesehen werden, zu Gewaltthätigkeiten gegen die Juden aufzureizen." Treffend führt der Versaffer aus, daß die Argumentation der Staatsanwaltschaft an sich nur bei denjenigen Personen einen Schein von Berechtigung haben könne, auf welche die Bücher des Dr. Justus bereits ihren Einfluß verfehlt hatten, und fährt dann fort: „Die Folgerung der Staatsanwaltschaft trifft aber nicht einmal zu für die Besitzer des Judenspiegels. Denn für die Frage der Wirkung einer Stelle ist es von großem Unterschiede, ob dieselbe mitten in einem dicken Buche steht, welches man sich erst in der Buchhandlung käuflich erwerben muß, oder in einem besonderen, zu agitatorischen Zwecken veranstalteten Flugblatt unentgeltlich überreicht und in den Volksversammlungen gehörig erläutert wird." Auf die weitere Deduktion, daß mit Rücksicht auf die von den Antisemiten angestrebten gesetzgeberischen Maßnahmen die Wendungen der Beschuldigten, auch wenn sie nach Gewalt schmecken sollten, nur als Ausdruck besonderer Energie anzusehen seien, entgegnet Parmod mit Recht: „Es kommt nicht darauf an, was die Heerführer der Antisemiten erstreben, sondern lediglich darauf, was der betreffende Agitator in irgend einem Dorfe gesagt hat. Wenn in dieser Rede eine Anreizung zur Gewaltthätigkeit enthalten ist, so kann nicht deshalb Straflosigkeit eintreten, weil die Anklagebehörde findet, diese Rede stehe im Widerspruch zu dem antisemitischen Programm. Rechtsirrig ist es auch, wenn die Anklagebehörde sich auf den Standpunkt stellt, daß die Frage, ob eine Wendung zur erforderlichen Anreizung geeignet ist, beurtheilt wird je nach dem Eindrücke, den derartige Wendungen auf gebildete, urtheilsfähige Männer machen. Vielmehr hat die Behörde sich nur die Frage zu stellen: Ist es möglich, daß diese Wendungen in einer großen Versammlung von Leuten, deren Urtheilsfähigkeit sich jeder Kontrole entzieht, als Appell zur Gewalt aufgefaßt werden konnten? Wird dies bejaht, dann ist auch festgestellt, daß die Wendungen an sich geeignet waren, den öffentlichen Frieden zu gefährden." Im zweiten Abschnitt führt Parmod den Leser zu der starken Wehr, mit welcher die Staatsgewalt die anerkannten Religionsgesellschaften, ihre Einrichtungen und Gebräuche zum Schutze gegen Beschimpfung umgeben hat, dem 8 166 Str. G. B?) Man hat vielfach die Anwendbarkeit dieses Strafgesetzes bei Beschimpfung der jüdischen Religionsgemeinschaft mit der Motivirung abgelehnt, daß es bei dem Fehlen eines autoritativen Mittelpunktes kirchlicher Organisation unmöglich sei, festzustellen, was als Einrichtung bezw. Gebrauch der jüdischen Religionsgesellschaft zu gelten habe. Daß zunächst die thatsächliche Feststellung bei Vernehmung von Rabbinern und Gemeindevorständen deni Gerichte keine Derselbe lautet: Wer . . . öffentlich eine der christlichen Kirchen, oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft oder ihre Einrichtungen oder Gebräuche beschimpft . . . wird bestraft. Der obige Aufsatz war vor der Breslauer Affaire geschrieben. (Siehe die „Woche".) Die Red.