Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 29 (20.7.1894)
- Date
- 1894-07-20
- Page
- Seite 342 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3228040-3228070--50974-3273812- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
342 zur Zeit der Blüthe des Patriarchats dieses für dieselbe war, die Behörde, deren Entscheidungen sich die Juden aller Länder unterwarfen. Mit dem Untergange des Gaonats war allerdings der Mittelpunkt, in dem sich die Juden aller Länder so lange zusammengefunden hatten, geschwunden, dafür schlossen sich die Juden in den einzelnen Reichen fester an einander und bildeten in denselben wohlorganisirte Gefüge, an deren Spitze hochangesehene Rabbiner standen, die zu Versammlungen zusammentraten und durch das Erforderniß der Zeit nöthig gewordene Einrichtungen trafen, die oft auch die Juden anderer Länder annahmen. Solche Versammlungen (Synoden) traten in Deutschland unter dem berühmten R. Verschon b. Jehuda, in Frankreich unter dem hochangesehenen R. Jechiel ans Paris und auch in anderen Ländern zusammen. Die bestorganiMe, die einflußreichste dieser Synoden, die sich durch mehr als zwei Jahrhunderte in ununterbrochener Thätigkeit befand, war die Vier-Länder- Synode, welche die Angelegenheiten der Juden Polens und Lithauesis leitete und ihnen eine hervorragende Stellung unter den Juden Europas verlieh. Juden hatten sich in dem polnischen Reiche schon zur Zeit Karls des Großen niedergelassen, und dasselbe blieb seitdem das Asyl, welches die Juden aufsuchten, so oft blutige Verfolgungen sie zwangen, irgend ein Land zu verlassen. Sie halfen aber auch in diesem Reiche einem Bedürfnisse ab, denn da es in Polen nur Adelige und Leiheigene gab, vertraten die Juden den Bürgerstand und machten sich als Handwerker und Handelsleute nützlich. Vermuthlich aus dieseür Grunde wendeten, die polnischen Fürsten ihre Gunst ihnen zu und schon der Herzog Boleslaus von Kali sch und Großpole» schützte die ihnen verliehenen Rechte und Freiheiten durch ein besonderes Gesetz, durch das sogenannte polnische Statut, welches er am 16. August 1264 zu Kalisch erließ und durch welches zugleich die bürgerlichen und -geschäftlichen Beziehungen der Juden zu den anderen Staatsangehörigen geordnet wurden. Dieses Statut wurde von Kasimir dem Großen (1333—1370) nicht nur bestätigt, er ging in seiner, wohlwollenden Gesinnung für die Juden über dasselbe sogar hinaus und dehnte es über ganz Polen aus?) Wir erhalten durch dieses Statut ein Bild von der geachteten Stellung, welche die Juden in Polen einnahmen. Von großem Interesse ist der 8 11 desselben, welcher lautet: „Ferner, wenn ein Christ einen Juden erschlagen hat, jedoch so, daß er kein Blut vergossen hat, soll er mit einer gleichen Gepflogenheit geahndet werden, wie man es in unserem Lande für einen Edelmann gewohnt ist; wenn er aber kein Geld wird haben können, so soll derselben für das Begangene, wie es bestimmt werden wird, bestraft werden; und es soll Kopf um Kopf gerächt werden." Wir ersehen aus diesem Paragraphen, daß in der sozialen Rangstufe dem Juden die des Edelmanns eingeräumt war. — Mit unerbittlicher Strenge tritt das Statut allen rohen Ausbrüchen einer unkultivirten, von Widersachern der Juden gehetzten Menge entgegen. Die 88 14 und 15 desselben bestimmen: „Ferner, wenn ein Christ ihren Friedhof irgendwie verwüstet oder in denselben gewaltthätig einbricht, so wollen wir, daß er nach Gepflogenheit unseres Landes und nach unseren Rechten schwer bestraft werde, und daß Alles, was ihm gehört, welchen Namen er auch trage, an unsere Kammer fällt. Ferner, wenn Jemand freventlich nach den Judenschule» wirft, so wollen wir, daß unserem Starosten zwei Pfund Pfeffer bezahlt werden." Welches Maß von Redlichkeit man bei den Juden voraussetzte, ist i) Eingehende Forschungen über die Echtheit dieses Statuts hat der gelehrte und scharfsinnige Rabbiner Dr. Bloch in Posen angestellt und mit dem ihm eigenenen kritischen Blicke dessen Text in den von ihm herausgegebenen „Generalprivilegien der polnischen Judenschaft", die uns vorliegen, festgestellt. aus dem 8 20 des Statuts ersichtlich; in demselben heißt es: „Ferner bestimmen wir, daß kein Jude auf ihre Thorarolle schwören soll, wenn die Streitsache sich nicht mindestens auf 50 Mk. reinen gegossenen Silbers erstreckt." Sogar dafür war gesorgt, daß das religiöse Gefühl der Juden nicht verletzt werde. Der 8 29 bestimmt: „Ferner wollen wir, daß Niemand sich herausnehme, einen Juden an seinem Feiertage wegen seines Pfandes oder der Lösung seines Pfandes zu mahnen." Mit allem Nachdrucke tritt der 8 32 des Statuts den Blutbeschuldigungen entgegen; derselbe lautet: „Ferner verbieten wir auf das Strengste nach den Verordnungen des Papstes, des heiligen Vaters, daß die genannten Juden, oder einzelne in unserem Reich nicht beschuldigt werden dürfen, daß sie menschliches Blut gebrauchen, da sie sämmtlich nach den Vorschriften ihres Gesetzes sich von jeglicheni Blut fern- und zurückhalten." Es ist zweifellos, daß durch das Boleslaus-Kasimirsche Statut den Juden ein Maß von Rechten verliehen war, wie es während des Mittelalters wenigstens kein Fürst in einem Lande Europas den Juden zugestand. Die Rabbiner und die Vorsteher der größeren Gemeinden waren sich aber auch der Pflicht bewußt, die jüdische Bevölkerung auf der sittlichen Höhe zu erhalten, durch welche sie sich der Rechte und Freiheiten werth erweist, die ihnen verliehen worden. Sie wußten, daß der Leichtsinn und die Verschwendungssucht der Fürsten und des Adels den Juden die Versuchung nahe legte, dieselbe auszuniitzen und daß bei manchen Unternehmungen, welche ihnen übertragen wurden, und die ihnen den Haß der Bevölkerung eintrugen, die Könige und Fürsten sich ihrer als Werkzeug bedienten, um sich zu bereichern; sie wußten aber auch, daß Neider und Hasser nach Blößen, welche die Juden zeigten, spürten, um ihre vergifteten Pfeile gegen dieselben schleudern zu können; darum schien es ihnen ein unabweisliches Bedürfniß, eine Behörde zu schaffen, welche das Vertrauen der jüdischen Bevölkerung genießt und die Macht besitzt, allen Ausschreitungen und allen Unternehmungen zu wehren, welche die Gesammtheit zu schädigen geeignet sind. Die Verhältnisse der Juden in Polen waren der Einrichtung einer solchen Behörde günstig. Die Juden in Polen verwalteten nämlich ihre Angelegenheiten ganz selbstständig; die Rabbiner übten die bürgerliche Gerichtsbarkeit in Verbindung mit zwei Beisitzern, die bei der großen Zahl von Talmudgelehrten auch in kleinen Gemeinden leicht zu beschaffen waren, und vor dieses Forum wurden nicht nur rituelle Fragen, sondern alle Rechtsfälle und alle wichtigeren Angelegenheiten, welche die Gemeindeglieder betrafen, gebracht. Da sich die Parteien bei den Entscheidungen derselben nicht immer beruhigten und es gegen allen Brauch war, sich an einen nichtjüdischen Gerichtshof zu wenden, so traten in allen Ländern, aus denen das polnische Reich bestand, zumeist in den Synodalmitgliedern bequem gelegenen Orten, Synoden zusammen, welche die Vertretung des ganzen Landes bildeten und an die in Streitsachen die Parteien appelliren konnten. Dos polnische Reich bestand aus Kleinpolen, Großpolen, Rußland (auch Podolien genannt), Ukraine und Lithauen, und in jedem dieser Länder traten zu bestimmten Zeiten die Landessynoden, um über die das Wohl des Landes betreffenden Angelegenheiten zu berathen und über die an sie ergangenen Fragen Beschlüsse zu fassen, zusammen. Die Landessynode Großpolens bestand aus den Rabbinern und Vorständen der Gemeinden Posen, Lissa, Kalisch und Krotoschin, die in Neustadt a. W. und später in Kobylin ihre Berathungen hielten. Als aber die Juden viel Grundbesitz erwarben, durch ihre Rührigkeit und Tüchtigkeit an Reichthum und Ansehen Zunahmen und in der Geistlichkeit und in den Zünftlern ihnen mächtige Feinde erstanden, erkannten die Juden Polens, daß sie einer Vertretung bedürfen, welche die Interessen der ganzen Judenschaft Polens wahre und Mittel und Wege suche, sie vor Feindselig-