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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-06-29 · Heft 26 (29.6.1894) · p. Seite 310

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 26 (29.6.1894)
Date
1894-06-29
Page
Seite 310 (sequence 10)
Language
German
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haben, vielleicht seinetwegen beschweren, vertrösten wir ihn ans eine gütliche Vermittelung. „Wir wollen auch obgemelte Juden wider sein gesetz oder Cereinonien nit treiben." Der Brief ist gegeben zu Bamberg, am 1. Januar 1556. *) Die Irrungen und Beschwerden, welche als Folge des weltgeschichtlichen Ereignisses einer Judenaufnahme am Schluffe des obeu skizzirte» Schutzbriefes erwartet und befürchtet werden, ließen in der That nicht lange auf sich warten, die beiden Puffer setzten sich in' Bewegung. Auf der einen Seite legte der markgräfliche Amtsinann, der in Fürth stationirt war, Protest ein gegen die Konkurrenz, die sich aufgetha», und als die Domprobstei von Bamberg sich dadurch durchaus nicht stören ließ in dem Geschäfte, immer mehr Lehensbriefe an jüdische Familien in Fürth auszustellen, * 2 * * 5) fühlte sich der Rath der freien Reichsstadt Nürnberg veranlaßt, sich an den Kaiser selbst zu wenden mit der Bitte um gnädige Intervention. Ansbach wollte keine bambergischen Juden in Fürth dulden, Nürnberg wollte überhaupt keine. Der Domprobst seinerseits, um den beide» nachbarlichen Gegnern jeden Rechtsgrund zur Einmischung zu nehmen, wandte sich gleichfalls an des Kaisers Majestät mit der Supplikation: da die Bischöfe und Dompröbste von Bamberg schon viele Jahre Juden in Fürth gehalten, bitte er unter Hinweis auf den Reichsabschied vomJahre1548, gemäß welchem Niemand im Reiche Juden solle halten dürfe» ohne ausdrückliches Privilegium des Kaisers, um die kaiserliche Bestätigung des Judenschutzrechts, zugleich mit dem Erbieten, die unter seinem Schutze stehenden Juden von unziemlichem Wucher abzuhaltei?). Der nachgesnchte Konfirmationsbrief wird vom Kaiser Maximilian II. am 15. April 1573 bereitwillig crtheilt und bestimmt, daß alle Stände des Reiches die Domprobstei zu Bamberg „bey diser vnser erneweruug, coufirmation vnd bestettignng, Juden in dem Fleckhen vnd Ambt Furth zuhalten, gentzlich bleiben, geruebiglich gebrauchen, nützen vnd ocssen lassen vnd darwider nit beschweren) bekhomern, hindern oder irren, noch des Jemandts anderm zu thun gestatten, in khain weiß" bei des Kaisers schwerer Ungnade und einer Strafe von 40 Mark lothigen Goldes^). Kaum' war der Konfirmationsbrief herausgegeben, da wandte sich der Rath von Nürnberg unter Berufung auf das ihm voni Kaiser Maximilian I. ertheilte Privilegium v. I. 1498, nach welchem die Juden für ewige Zeiten von den Gebieten Nürnbergs verbannt sein sollen, mit einem erneuten Einspruch an das kaiserliche Fiscale°). Der Kaiser antwortete darauf, die Konfirmation sei bereits ertheilt, es möge dieselbe einem ehrbaren Rathe ohne Beschwerden sein. Zugleich aber bittet der Kaiser den Domprobst, derselbe möge auf das Schreiben des Nathes einen Gegenbericht einreichen und bis zur weitern Entschließung sich vorläufig des Gebrauchs der Konsirmatio» enthalten. In dem eingeforderten Gegenbericht macht der Domprobst die intereffante und noch heute nicht werthlose Bemerkung: „Bei den Juden zu Fürth finden die Burger zu Nürnberg leidenliche Hilff, als in der Stadt, es nemen die zu Nürnberg wol 30 von 100 vnd würden die leut offt mehr von den Nürnberger Burgern- >) Vgl, damit den ältesten Schutzbrief von Ansbach v. I, 1528 bei Haenle a. a, O. S. 217. -- Das Bamb, Archiv besitzt eine ganze Serie solcher Lehnsbriefe. 3) Die Reichspolizeiordnung v. I. 1548 (Tit. 20 Kl) bei Stobbe Seite 26. 4) Die Urkunde hat sich erhalten in Bamb, Kreisarchiv: „Domprobstei-Fürth". «) Die Nürnb. Privilegien v, I. 1498 s. bei Würfel: hist, Nachrichten v. d. Judengemeinde Nürnb. S. 149—155. als von den Juden betrogen.'") ImUebrigen bitte er, da die Nürnberger Privilegien sich nur auf Nürnberger und nicht auf fremde Unterthanen beziehen und da der Bischof von Bamberg, dem die Domprobstei inkorporirt, ein Stand des Reiches ist, dem das Privilegium des Judenhaltens ohnehin vergönnt ist, um Aufrechthaltung der bereits ertheilten Konfirmation?) Hierauf wurde der Rath für seine Bemühungen mit der Genugthuung abgespeist, einen kaiserlichen Befehl zu erlangen, in welchem den Juden im Allgemeinen der Handel mit den Bewohnern von Nürnberg verboten wurde?) Was auf diploinatischem Wege nicht zu erreichen war, das sollte dlirch einen Gewalistreich durchgesetzt werden. Auf das Gerücht hin, daß die Juden von Fürth den vom Maine her dnrchpasfirenden Wein verfälschte», zeigte sich i. I. 1582 der Markgraf Georg Fried rich höchst entrüstet und drohte schon damals mit Ausweisung?) Und als im darauffolgenden Jahre, dem Drängen der Landstände nachgebend, die Regierung von Ansbach die Entfernung der eigenen Juden bis zum März 1584 anordnete?) da entschloß man sich, durch ein kleines Attentat zugleich mit der Gesammtjudenschaft in Fürth aufzuräumen. Es mochte keine angenehme lleberraschung sein, als am Freitag 20. Dezember 1583 der markgräfliche Geleitsmann in Fürth den unter dem Schutze der Bamberger Domprobstei sitzenden Theil der Gemeinde, der nach Ansbach gar nicht zuständig war, durch sein Töchterlein in sein Haus laden ließ, um den verblüfft Dastehenden den Befehl seines Herrn zu eröffnen, daß sie bei Verlust von Hab und Gut „zwischen hie und dem Monat Martio" das markgräfliche Gebiet, das nämlich gar nicht markgräflich war, zu verlaffen haben. Die also Bedrohten, welche ein Fremder vor die Thüre eines nicht ihm gehörigen Hauses setzen wollte, wandten sich sofort mit einer Beschwerde an den in Fürth stationirten fürstbischöflichen Verwalter von Bamberg und auf dessen Anweisung an den Domprobst mit der Bitte um Schutz und Schirm, zugleich mit dem Bemerken, es sei unerhört, daß der Markgraf sie abschaffe» und »viderrechtlich vergewaltigen zu wollen sich unterstanden. Sofort wandte sich der Domprobst Marquard, der zugleich Bischof von Augsburg >var, als legitimirter Schutzherr der Ausgewiesenen an Statthalter und Regierungsräthe zu Ansbach mit Schreiben vom 15. Januar 1584: Die Juden zu Fürth haben sich bei uns beschwert über den ihnen zugedachten Ausweisungsbefehl. Wir wissen nicht, ob derselbe aus Eurer Meinung oder blos aus der Meinung des Amtmanns zu Cadolzburg hervorgegangen. Euch ist cs ohne Zweifel bekannt, daß die Dompröbste von Bamberg seit unvordenklichen Zeiten ohne jede Contradiction von Seiten der Markgrafen von Brandenburg in ihrem Dorfe Fürth etliche Juden gehalten, wozu ja das Stift Bamberg von Kais. Majestät, besonders auch durch den Konfirmationsbrief des Kaisers Maximilian II. v. 1.1573, privilegirt ist. Demnach wollen wir uns wohl getrösten, daß jenes Anmaßen einer widerrechtlichen Ausweisung ohne Euren 0 Die Aeußerung erinnert an das bekannte Wort des Abts Bernhard von Claivaux: „taceo quod sicubi (Judaei) desunt, peius indaizare delemus christianos feneratores“ (S. Aronius: Reg. Nr. 244 u. vgl. zur Sache Güdemann: Geschichte des Erziehungswesens III. S. 187 ff.) 2) Aus dem Nürnb. Kreisarchiv: Judenhandlung v. I. 1522—1593 '■') Würfel: histor. Nachricht von der Judengemeinde Fürth S. 93. ff. u. Hänle a. a. O. S. 56. 9 Hugo Barbeck: Geschichte der Judm in Nürnb. und Fürth Seite 48. 5) Haenle a a. O. S. 22. Die nachfolgenden Mittheilungen über das bis jetzt unbekannte Faktum aus dem Bamberger Kreisarchiv Reg. 132 Nr. 26.)

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