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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-06-01 · Heft 22 (1.6.1894) · p. Seite 255

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 22 (1.6.1894)
Date
1894-06-01
Page
Seite 255 (sequence 3)
Language
German
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255 * '^Vf'v/V'j^^r*, *«>»»*■>•- ^Uk. >-.?? J„^gv-t-fiÄT^v^' Vom deutsch-israelitischen Lehrer bund. Von Hermann Becker. n Nr. 18 dieser Zeitung stellte ich eine Begründung meines daselbst mitgetheilten Entwurfes zu den Satzungen des deutschisraelitischen Lehrerbundes in Aussicht und will diesem Versprechen — unter Anschluß von Organisationsvorschlägen — hierdlirch Nachkommen. Da ich bereits an einem anderen Orte über die Nothwendigkeit des deutsch-israelitischen Lehrerbundes eingehend berichtet habe, so will ich mich hier nur auf kurze Leitsätze, beschränken. § la, lautet: Der deutsch-israelitische Lehrerbund hat zum Zwecke die Hebung der deutschen öffentlichen jüdischen Volksschule. Jede öffentliche deutsche Volksschule muß sich vor Allem die Pflege der Religion und des deutschen Unterrichts angelegen sein laffen, also auch die jüdische öffentliche deutsche Volksschule. Zur Erreichung dieses Zieles sind aber nothwendig, 1. gute Lehrbücher, 2. befähigte Lehrer. Unseren öffentlichen jüdischen Volksschulen fehlt vor Allem das Erste: Es’ giebt zur Zeit thätsächlich kein durchweg brauchbares Religions-. noch weniger aber ein brauchbares deutsches Lesebuch für jüdische Volksschulen. Beides zu schaffen, das ist eine der ersten und dringlichsten Aufgaben des deutschisraelitischen Lehrerbundes, denn nur auf diesem Wege kann der oben angeführte 8 1a. der Satzungen erfüllt werden. Die Nr. b des 8 1 setzt als Zweck des Bundes die religiöse und allgemeine Fortbildung des jüdischen Volksschullehrerstandes. Unsere jüdischen Lehrerseminare arbeiten fast durchweg nach dem Plane der allgemeinen staatlichen Seminare und werden, wie diese, vom Staate beaufsichtigt. Aber sie haben neben der allgemeinen und beruflichen Ausbildung ihren Zöglingen noch einen großen Wiffensstoff in hebräischer Sprache, Litteratur und Geschichte zu vermitteln, wäbrend der Seminarkursus doch eben so lange dauert wie in den christlichen Seniinarien. Es ist klar, daß die allgemeine oder die religiöse Ausbildung darunter Schaden leiden muß, und darin kann nur ein deutsch-israelitischer Lehrerbund durch seine Bücherei, Zeitschriften, Vorträge u. s. w. die Lücken ansfüllen. 1e. setzt zum Zweck: die Förderung der sozialen und materiellen Stellung seiner Mitglieder. Da über diesen Punkt unter allen jüdischen Volksschullehrern vollste Uebereinstimmung herrscht, welche in unzähligen Broschüren, Zeitungsartikeln und öffentlichen Aufrufen zur Mildthätigkeit laut geworden ist, so kann ich hier wohl auf eine Begründung dieser Position verzichten, ebenso wie auf eine Begründung des nächsten Punktes, der lautet: Sein Ziel ist: die Gleichberechtigung der öffentlichen jüdischen Volksschnle und ihrer Lehrer. Der § 2 des Entwurfs zieht nur die Konsequenzen des 81, wenn er die Mitel zur Erreichung der Zwecke und Ziele des Bundes angiebt. Unsere allgemeinen Lehrertage, welche von Vertretern aller Konfessionen besucht werden und welche wir jüdischen Lehrer auch nach Gründung unseres Verbandes besuchen werden wie vorher, da unser Bund nicht die Zugehörigkeit zu den paritätischen Vereinen verbietet, können unmöglich die Jntereffen unserer jüdischen Volksschule berücksichtigen, das wäre ein ganz unbilliges Verlangen. Darum aber sind zur Hebung der jüdischen Volksschule und ihrer Lehrer besondere Versammlungen und Vereinigungen ein dringendes Bedürfniß. Ebenso wenig können wir aber von den allgemeinen Lehrerzeitungen eine Berücksichtigung unserer eigensten Interessen fordern, weil die jüdischen Leser dieser Zeitungen ja in verschwindender Minderzahl sind, darum ist auch ein besonderes Bundesblatt nothwendig. Aus demselben Grunde bedürfen wir auch einer Bundesbücherei, in welcher jedem strebenden jüdischen Lehrer theurere, zu seiner Fortbildung dringend nothwendige religiöse und geschichtliche Werke zur Verfügung stehen sollen. Der schwierigste, doch auch der einheitlichen Organisation bedürftigste Punkt ist: 2k. die Unterstützungskasse. Zur Zeit gehört ein Lehrer neben den allgemein paritätischen Sterbe-, Emeriten-, Wittwen- und sonstigen Unterstützungskassen mindestens noch drei oder vier besonderen jüdische» Kassen an, ohne bei der großen Belastung seines spärlich bemessenen Etats durch die vrrschiedenen Jahresbeiträge einen nennenswerthen Vortheil zu haben, denn die vielen kleinen Kaffen sind entweder gar nicht lebenskräftig, oder sie belasten ihre wenigen Mitglieder außerordentlich hoch. Welchen großen Segen eine Centralkasse den Mitgliedern des deutschisraelitischen Lehrerbundes bieten würde, ist klar. Doch ist dieser Punkt, wie bemerkt, außerordentlich schwierig nach dem bekannten Satze, daß „in Geldsachen die Gemüthlichkeit aufhört", darum bedarf er auch einer ganz besonders vorsichtigen und sorgfältigen Behandlung. 8 3, der von den Mitgliedern handelt, schließt, wie die Satzungen aller Lehrervereine, Nichtlehrer, d. h. nicht staatlich geprüfte oder nicht seminaristisch gebildete Lehrer von der ordentlichen Mitgliedschaft aus, doch soll, nach 8 4, solchen Nichtlehrern, die bisher einem Einzelverein angehört haben, die außerordentliche Mitgliedschaft zugebilligt werden, um ihre wohlerworbenen Rechte und Ansprüche auf bereits bestehende Unterstützungskaffen nicht zu schädigen. Daß solche Nichtlehrer aber in pädagogischen und Organisationsfragen der Volksschule nicht stimmberechtigt sein können, bedarf wohl keiner Begründung. Der 8 5, welcher von Ehrenmitgliedern handelt, entspricht gleichfalls einem langbewährten Gebrauch im Vereinsleben. DerAbfchnitt 111, 8 6, welcher von denAufgaben der Vertretertage handelt, zeichnet nur in großen Zügen die Aufgaben des deutsch-israelitischen Lehrerverbandes überhaupt; die besonderen, ausführenden Bestimmungen müssen selbstverständlich dem ersten Vertretertage überlaffen werden, ebenso die Ausführung des 8 7 und 8. — Im 8 7 ist die Anzahl der Vertreter offen gelaffen, weil erst nach der Feststellung der Mitgliederzahl all' der Vereine, welche sich dem Bunde anschließen, die äußere Organisation in die Wege geleitet werden kann. — Auch der 8 8 entspricht den Satzungen der bestehenden allgemeinen Lehrervereine, welche ihren Vertretern auf den allgemeinen Lehrertagen Reisekosten-Entschädigungen ans der Centralkaffe zahlen. Abschnitt IV, 8 9, 10, 11 und 12 regelt die geschäftliche Leitung des Bundes. Unter Bundesvorstand ist überall der geschäftsführende Ausschuß zu verstehen, welcher für seine verschiedenen Obliegenheiten einen engeren Ausschuß aus seiner Mitte erwählt. Der 8 11, wonach dem Bundesvorstände das Recht der Zuwahl zusteht, bietet die Möglichkeit, solche Mitglieder, welche aus irgend^ welchem Grunde nicht im geschüftsführenden Ausschuffe Platz gefunden haben, aber dennoch sich besondere Verdienste um den Bund erworben haben, an den Berathungen, Abstimmungen und Aufgaben des Bundesvorstandes Theil nehmen zu lassen. Abschnitt V beschäftigt sich mit der ersten Organisation des Bundes. 813 behandelt die Organisirung der Unterstützungskasse. Da die bestehenden Kaffen vielleicht nicht mehr in diesem Jahre oder vielleicht erst Ende des Jahres ihre Hauptversammlungen

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