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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-05-25 · Heft 21 (25.5.1894) · p. Seite 252

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 21 (25.5.1894)
Date
1894-05-25
Page
Seite 252 (sequence 12)
Language
German
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’ : -4' S^SW',' SfKOffV!>&?- <rt*" 252 Bekanntlich war die göttliche Verehrung, welche den römischen Kaisern von den Heiden gewidmet wurde, der Ausgang für unsere Halacha, eine jede menschliche Abbildung, auch in der Knust, zu untersage». Sie verbietet die Aufbewahrung von Abbildungen vyn Personen. Allein sie macht eine wesentliche Einschränkung ihres Verbotes. Dasselbe galt nur für ganze Figuren in der Skulptur (Jore Deah 141, § 3 Anm., § 4 und § 7). Werke der Malerei waren erlaubt, denn die Malerei war nur Sache der Kunst, während die heidnische Abgötterei jede Statue einem Gotte weihte. Der Grundgedanke des Judenthums ist der Glaube an einen rein geistigen Gott. Heute sind wir auch weit entfernt, wenn Bildnisse ausgezeichneter Menschen zu ihrem Andenken in unseren Wohnungen stehen, dabei irgend einen von der wahren Gottesverehrung ablcnkenden Gedanken zu hegen. Die Kunst ist uns ein selbstständiges geistiges Gebiet, wir vermengen sie nicht mit der Religion und gehen an vielen Manierirten dieser Richtung eben vorbei; im Allgemeinen aber wird auch das religiöse Gemüth sich au der Kunst, wie an jeder den Geist erhebenden Veranstaltung erfreuen. Litterarrsche Mittheilungen. — Nell’ Lm0 anniversario della consecrazione del Tempio Maggiore sraelitico MarcoMortaraai suoi benamati fratelli. 1893. Zur 50. Wiederkehr des Jahrestages der Einweihung des großen Tempels (in Mantua) Marco Mortara seinen vielgeliebten Brüdern. Mehr als ein halbes Jahrhundert verkündigte der greise Oberrabbiner Mantuas, der bedeutendste Schüler S. D Luzzattos, der nunmehr verstorben, das Wort Gottes in Mantua, und im Dezember 1893 waren es 50 Jahre, daß er die große Synagoge eingeweiht hatte. Und wenn es wahr ist, daß wahre Größe darin besteht, das Ideal, das wir in der Jugend gehabt, im Mannes- und im Greisenalter zu verwirklichen, so dürfen wir dieses Attribut dem Manne zuschreiben, der von der nichtjüdischen Bevölkerung Mantua's seit Jahren schon La gloria di Mantova (Ter Ruhm Mantua's) genannt ward. Denn die Jubiläumsrede des auch als Gelehrten berühmten Rabbinen beginnt mit den Worten, die er vor 50 Jahren gesprochen. — Diese Schrift hat, abgesehen von der herrlichen Rede, noch dadurch besonderen Werth, daß auf Seite 11 die um die Gemeinde Mantua verdienten Männer namentlich angeführt werden und von Seile 12—15 sich ein bibliographisches Verzeichniß sämmtlicher Schriften des fruchtbaren und gründlichen Autors findet. Dr. M. Grünwald. Sprertzsaal. Geehrter Herr Redakteur! oeben habe ich den ersten Artikel der Nr. 20 der „Allgemeinen . Zeitung des Judenthums" vom heutigen Tage gelesen, in welchem die Bemerkung von Prof. Bernhard Stade in der „Geschichte des Volkes Israel" zurückgewiesen wird, daß es „ein durch seine Unverfrorenheit auffallendes Beginnen sei, wenn versammelte Rabbiner dem christlichen Publikum einzureden suchen, daß die Juden durch Gebote, wie Lev. 19, 18 und 24, 22 zu gleichem sittlichen Verhalten gegen alle Menschen verpflichtet seien, und das Judenthum zur Religion der Menschenliebe stempeln. Man spekulire hierbei auf die falsche Uebersetzung von „rea“ „Volksgenosse" mit „Nächster" und „ger‘ mit „Fremder" in der deutschen Bibel." Ohne auf die biblische und talmudische Bedeutung von „rea“ und ,ger ‘ einzugehen, möchte ich auf Lev. 25, 35 Hinweisen, welche Stelle lautet: „So dein Bruder verarmt und seine Hand wird schwach neben dir, so stütze ihn, den Fremdling und Beisassen ütPlffl "i^), daß er lebeneben dir." Ueber die Bedeutung des Wortes -tTin „Beisasse" im talmudischen Sinne herrscht kein Zweifel; auch Herr Prof. Stade weiß sehr wohl, daß darunter nicht ein Ausländer, der sich zum Judenthum bekehrt hat, zu verstehen ist, sondern ein in Palästina wohnender Fremder, der nicht zum Judenthum übergetreten ist, sondern nur die sogenannten noachidischen Gebote hält, d. h. kein öffentliches Aergerniß durch sein Verhalten giebt. Und doch wird gegen ihn dieselbe Milde und Hilfsbereitschaft geboten, wie gegen den Volksgenossen, und wenn man dem folgenden Schriftverse nicht Gewalt anthun will, muß man auch — wie es im Talmud geschieht -- das Gebot „Nimm von ihm nicht Zins und Wucher, sondern fürchte dich vor deinem Gotte, und dein Bruder lebe neben dir", auf alle in dem ersten Verse genannten Personen beziehen. In dem von Prof. I. P. Lange herausgegebenen theologisch-homiletischen Bibelwerke wird zu unserer Stelle bemerkt: „Sehr beachtenswerth ist, daß dies auch von dem Fremdling, Gast oder Beisassen gilt." Mit Hochachtung Ihr ergebener Stettin, 18. Mai. , Dr. H. Vogelstein. * Jbine neue verbesserte Auflage des „Führer durch die N populär.-wissenschaftliche jüdische Litteratur zur Gründung und Kompletirung jüdischer Bibliotheken" wird demnächst in unserem Verlage erscheinen. Die erste von uns im Jahre 1889 veranstaltete Auflage von 4000 Exemplaren ist vollständig vergriffen; es liegen noch zahlreiche, unerledigte Bestellungen vor. Angesichts dieser Thalsache und des Umstandes, daß in der Gegenwart jüdische Vereinsbibliotheken (Litteratur- und Geschichtsvereine) in großer Anzahl entstanden oder im Entstehen begriffen sind, haben wir uns entschlossen, eine neue zweite Auflage in 4000 Exemplaren zu veranstalten. Diese neue Auflage soll eine wesentlich verbesserte werden, sie soll die Mängel der ersten Auflage vermeiden und ein dauernder und zuverlässiger Berather in Bibliothekangelegenheiten werden. Dazu ist vor Allem nöthig, die im Buchhandel gänzlich vergriffene Litteratur auszuscheiden. Dagegen werden wir die sehr reichhaltige, neueste jüdische Litteratur der letzten Jahre, soweit sich solche für die vom „Führer" verfolgten Zwecke eignet, in ganz erheblicher Weise berücksichtigen. Etwaige Beiträge oder sich auf Mängel der früheren Auflage beziehende Verbesserungsvorschläge erbitten wir uns gefälligst umgehend zukommen zu lassen. Breslau, Mai 1894. Wilh. Jacobsohn & Comp. * um Aufsatz „Jüdische Rechtswissenschaft" in Nr. 19. d. Bl.: Es ist durchaus mißlich, bei der Angabe des Litteraturnachweises den Anspruch auf Vollständigkeit ausdrücklich zu erheben; der fachmännische Bibliograph wird sich dadurch nicht bestechen lassen. Ich bin selbst aus dem Gebiete der Darstellung der „jüdischen Rechtswissenschaft" eigentlich nicht zu Hause, kann aber, nach meinem Bibliotheksstande noch folgende Schriften nominiren: Rechtsphilosophie: S. Schaffer, Das Recht und seine Stellung zur Moral nach talmudischer Sitten- und Rechtslehre. Frankfurt a. M. 1889. Eherecht: E. Fränkel, Das jüdische Eherecht nach dem Reichscivilgesetz vom 6. Februar 1876. München 1891. Erbrecht: A. Wolfs, Das jüdische Erbrecht. Berlin 1888. Civilprozeß: O. Bähr, Das Gesetz über falsche Zeugen nach Bibel und Talmud. Berlin 1882. Zum Kapitel über „Rechtsphilosophie" gehört noch E. Goitein, das Vergeltungsprinzip re. Zu nennen wäre schließlich noch die hochbedeutende Arbeit von D. Ho ff mann, der Schulchan-Aruch und die Rabbinen über das Verhältniß zu Andersgläubigen. Berlin 1885. Auch die Arbeiten über den „Bann" (Wiesner u. A.) hätten angeführt werden sollen. Breslau, im Mai. Dr. B. Koenigsberger. ❖ Sie die Gefälligkeit, den Artikel Darmstadt in Nr. 19 d. Bl. betr. die Audienz der Rabbiner des Landes bei Sr. Königl. Hoheit dem Großherzoge dahin zu rectificiren, daß nach meiner Ansprache an Allerhöchstdenselben und dem vorgeschriebenen Segensspruche, hebräisch und deutsch, nicht ich, sondern Herr Rabbiner Dr. Salfeld von Mainz die Gratulations-Adresse vorgelesen und überreicht hat. Gießen, 15. Mai. Rabbiner Dr. Levi. Druck und Verlag von Rudolf Mofse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.

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