Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1894)
- Date
- 1894-05-11
- Page
- Seite 225 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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225 -v ihm das Leben, das sie ihm nicht gegeben, zu nehmen, hatte schon den weisen Rabbi Akiba beschäftigt, und wir finden in ihm einen eifrigen Verfechter der Ideen, für die so viele Jahrhunderte nach ihm ein Kaiser Josef, ein Beccaria. Sonnenfels kämpften. „Theuer ist der Mensch, er wurde im Ebenbilde Gottes geschaffen", das ist das humane Bekenntniß Rabbi Akibas, und auf dieser Basis bestritt er das Recht der Gesellschaft, einen Mitmenschen, der, es sei immer was für ein Verbrechen begangen, zu tödten. Die Menschen haben sich in ihren Lebenszwecken gegenseitig zu fördern und zu stützen, denjenigen, der sie in ihren Wohlfahrtsbestrebungen stört, unschädlich zu machen, aber einen Mitmenschen zu tödten, eine wirthschaftliche Existenz vernichten, und diese blutige That noch gesetzlich sanktioniren, das widerstrebte dem edlen Gemüthe Akiba's. Das Talionprinzip nimmt im Reiche menschlicher Kultur eine große und wichtige Stelle ein. Denn cs gilt ja als ein nothwendiger Ausdruck der menschlichen Natur, daß man das Uebel mit demselben Uebel beantwortet, daß man auf ein empfangenes Unlustgefühl als nothwendige Reaktion in dem Andern ein Gefühl derselben Unlust erwecken will; es ist ein ethischer Grundsatz, daß das Gute gut und das Schlechte schlecht werde für den, der es thut. So finden wir denn bei allen noch nicht auf hoher Kulturstufe stehenden Völkern das nackte, brutale Widervergeltungsrecht, wo gegen jede Unthat, jedes Unrecht in derselben Weise reagirt wird. Auge für Auge, Zahn für Zahn, so heißt es in der Bibel, und die wirren, schweren Probleme der Justiz, das tiefe Räthsel einer gerechten Strafzumessung sind mit einem Mal gelöst, die dickleibigen Gesetzbücher sind entbehrlich, und das leicht bewegliche Zünglein an der Waage der Gerechtigkeit steht immer senkrecht. So haben die Römer, die Germanen ihr Prinzip des Talions aufgestellt, und sogar der Königsberger Weise. Kant hat die rechtsphilosophische Basis der Strafe im Talion gesehen. Uns obliegt hier die Aufgabe, zu'untersuchen, ob die Juden, die man ja allgemein als das Volk des Talions xmeSoyjiv hinstellt, thatsächlich so, wie ihnen sogar von objektiv sein wollenden Geschichtsforschern zugemuthet wird, vorgegangen sind. Ob thatsächlich die Strafrechtspflege der Juden zu barbarischen Exekutionen an Leib und Leben greifen mußte, um das verletzte Recht wieder herzustellen, um dem beleidigten Rechtsgefühle Genugthuung zu verschaffen. Wohl ist es wahr, daß das Talionpriuzip in der Bibel zu einer allgemeinen Rechtsnorm erhoben wurde; eine andere Frage ist es aber, ob sich die Praxis hiernach richtete. Sehr gut beleuchtete diesen Gegensatz Salvador in seiner „Histoire des Institutions de Molise" II L. IV Ch. 1, indem er sagt: „La peine du talion est un principe plutöt, qu’une loi. Comme loi, eile ne peut pas, eile ne veut pas, eri general, etre executee." Ter Richter bekommt hier einen allgemeinen Werthmaßstab einzelner Verbrechen und hat nie auf Grund dieses Prinzips dem Uebelthäter ein auf der Waagschale der Gerechtigkeit gleich wiegendes Uebel zuzufügen. Die Mischna hat, in vielen Fällen sogar kasuistisch die auf Leibesverletzungen zu fällenden Strafen mit Derogirung des Taliouprinzipes festgesetzt. Wir finden da zum Erstaunen eine gesetzgeberische Fürsorge für den Verletzten, wie sie nur moderne Gesetzgebungen walten laffen, ja so gar ein Rechts-Institut, das nicht einmal die Römer besaßen, und das ins heutige Recht nicht aus dem vielgepriesenen römischen, sondern aus dem deutsche» Rechte überging. Es ist dies das Schmerzensgeld (zaar). Der Verletzte konnte nebst dem Strafgelde (Buße) noch einen besonderen Betrag als Aequivalent für die erlittenen Schmerzen verlangen. Ja noch mehr, er durfte außerdem Heilungskosten (ripos), Versäumnißkosten (schebet), Schandgeld (böschet) und Schadenersatz (nesek) beanspruchen. Vergleichen wir mit dieser Rechtsbestimmung den 8 1325'des österreichischen allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs vom Jahre 1811, der da lautet: „Wer Jemanden an seinem Körper verletzt, bestreitet die Heilnngskosten des Verletzten; ersetzt ihm den entgangenen, oder, wenn der Beschädigte zum Erwerbe unfähig wird, auch den künftig entgehenden Verdienst, und bezahlt ihm auf Verlangen überdies ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld", und das 30. Hauptstück über Schadenersatz und Genugthuung im A l l g. L a n d r e ch t, so müssen wir staunen über die juristische Konstruktion des jüdischen Schadenersatzrechtes und die sonderbare Uebereinstimmung zwischen Rechtsgrundsätzen von vor circa zwei Jahrtausenden und einem Gesetzbuche, das ein Produkt der größten Juristen seiner Zeit, ein Kind von Jahrzehnten geistiger Arbeit ist. Speziell die Begriffe schebet und nesek erinnern uns an das römisch-rechtliche hierum cessans und damnum emergens, d. I). entgangener Gewinn und positiver Schaden, eine Zweitheilung, die man nur bei den wegen ihrer juristischen Weisheit so sehr gepriesenen Römern, nicht aber bei den Juden zu finden geglaubt hätte. — Für die Verwerthung des in der Litteratur enthaltenen Materials wird nicht gesorgt, für die Erkenntniß des spezifisch mosaischen Rechtes wird nichts gethan, und so darf es uns nicht Wunder nehmen, daß man einerseits nur von einem jüdischen Rachegott, einem jüdischen Tationprinzip spricht, andererseits aber von der Regel des römischen Civilprozesses, kraft deren mehrere Gläubiger, die nicht befriedigt werden, das Recht haben, ihren Schuldner „in partes svcare" sowie vom Zwölftafelgesetze „si membrum rupsit, ni cum eo paicit, talio esto“, Tab. VII., nichts weiß, ober gar nichts wissen will. Mit diesen Zeilen wollten wir die Wichtigkeit des Studiums der jüdischen Rechtswissenschaft, als eines wichtigen Zweiges der jüdischen Geisteswissenschaft, andeuten. Es gilt, ein lange brach gelegenes Gebiet mit den Werkzeugen moderner Kritik und Exegese zu bearbeiten, dasselbe an der Hand der neuesten Forschungen auf dem Gebiete der vergleichenden Rechtswissenschaft urbar zu machen und so den jüdischen Geistesschatz zu bereichern. Noch giebt es Männer, die, allgemeinen Berufen ergeben, auch jüdische Wissenschaft Pflegen; sollte an einem derselben meine Anregung nicht spurlos vorübergegangen sein, so werde ich mich genug belohnt fühlen. Lernen wir zuerst selbst unsere Schätze kennen und sie würdigen, und erst dann können wir verlangen, daß unser Beitrag zur menschlichen Kultur, unsere Arbeit an der modernen Civilisation Anerkennung finde. * Zum Schlüsse noch einige Literatur-Angaben, die den — vielleicht unbescheidenen — Anspruch auf Vollständigkeit erheben: A. Gesummtes Rechtssystem. 1. Michaelis: Mosaisches Recht. Frankfurt a. M. 1770. 3 B. 2. Saalschutz: Das mosaische Recht. Berlin 1853. 2 B. 3. Win es: Oomentaries on the Laws of the ancient Hebrew. New-York 1853. 4. Mayer Samuel: Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer mit Rücksicht auf die neuern Gesetzgebungen. Leipzig 1863, 2 B. (mit Ausschluß des Strafrechtes). 5. Rabinowiez I M.: Legislation civile du Talmud. Paris 1877-1880, 5 B. I. Rechtsphilosophie. 1. Pastoret: Moyse considere comme legislateur et moraliste. Paris 1788. 2. Wessely: Das ethische Moment im jüdischen Rechte. Literaturblatt des Orients 1844. 3. Fasse!: Die mosaisch-rabbinische Tugend- und Rechtslehre. Gr. Kanißa 1868.