Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 19 (11.5.1894)
- Date
- 1894-05-11
- Page
- Seite 224 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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WWGWMPMM^WZMWWMWWMWWM! 224 -r gerissener Klang ans diesem Thale zu seiner einsamen Höhe empordrang, und das Gesiihl ihn überwältigte, wenn die Erinnerung an' eine Ceremonie aus seiner Kinoheit Tagen ihn überkam. Wenn seinem Verstände die Religionen wie Dialekte erschienen, die stammelnd nur und unfertig dem Bedürfnisse der Menschenbrust nach dem Uebersinnlichen Ausdruck leihen, so konnte sein Herz bei der Uebung eines altjüdischen Brauches aufjubeln, wie von einem Lauteder verlorenen Muttersprache zauberisch berührt. Im Denken schrankenlos, über alle Voraussetzungen der Erziehung und Ueberlieferung sich hinwegsetzend, mit allem Hergebrachten und für die Uebrigen Geheiligten in offenem und völligem Bruche, hatte er für sein Gefühl sich eine Unmittelbarkeit und Unverwüstlichkeit bewahrt, durch die er gleichsam in jedem Augenblicke die Dürre seines Denkens unter Wasser setzen und alle Inspirationen eines frommes Gemüthes zurückrufen konnte. Es brauchte darum Etwas nur diese quellführende Schicht seines Wesens zu berühren, um diese Verwandlung in ihm herbeizuführen. Und so brachten es denn auch die religiösen Gesänge seiner Kindheit, die heiligen Melodien, die wie aus einer verlorenen Welt an sein Ohr schlugen, unfehlbar zu Wege, daß der Mann, der so leicht der oberflächlichen Betrachtung freilich als völlig entgötterteN Sinnes sich darstellte, in ein wahrhaft gotttrnnkenes Empfinden überschlug, aus dem der Strom hinreißender, religiöser Begeisterung wie heiße Lava hervorbrach, unaufhaltsam und unwiderstehlich." ' Kein Wort und keinen Zug möchte ich hiervon missen — Alles gehört hierher, um auch dieses große Räthsel zu lösen, wie der kühnste Denker zum Glauben eines Kindes zurückkehren kann, wenn er sich von dem überschwenglichen Gefühle seines zartbesaiteten Herzens übermannen läßt. Was gilt uns aber, die wir nicht zu Denen gehören, welche an der Lösung der schwierigsten Probleme menschliches Geistesarbeit sich versuchen und zu gleicher Zeit „auch des Lecho-Daudi-Liedchens" sich freue» können, „das den Geruch und den Geschmack des Freitag- Kuchens" hat? Uns gilt, um Denken und Fühlen zu vereinen, das Wort der Schrift: „Du sollst heute erkennen und (dann) dir zu Herzen nehmen." Jüdische Rechtswissenschaft. Von Dr. Saul R. Landau. n. ie bisherige Revue zeigte uns ein negatives Resultat. Erstens, daß die bisherigen Arbeiten, mit Ausnahme der Abhandlung Wesselys, sowohl der juristischen Denkweise, wie der rechtsphilosophischen Grundlage entbehren, daß es ihnen nicht gelungen ist, den Einfluß des fremden Rechtes auf die Rechtsbildung bei den Juden, solvie den Einfluß des jüdischen Rechtes auf Rechte anderer Völker und insbesondere auch die modernen Gesetzgebungen nachzuweisen, und endlich, daß wir in diesen großen, systematischen Arbeiten umsonst nach der im jüdischen Rechte enthaltenen Rechtsidee, nach , einer Zurückführung der jüdischen Rechts-Anschauungen und -Ueberzeugungen auf den jüdischen Volksgeist, dessen Ausdruck sie sind und sein müssen, suchen. Oder möge mall uns überzeugen, daß das Recht der Juden eben nicht der Ausdruck des Volksgeistes ist, daß das Recht gegeben, aufoktroyrt, von den Mächtigen geschaffen, wie ja thatsächlich in neuester Zeit große Gelehrte sich zu dieser Ansicht bekennen, daß das Recht kein freies Produkt des Volkes, das Gesetz nicht eine Sanktionirung der durch Gewohnheiten schon geheiligten LebenSnormen und Gebräuche, sondern eine Zwangsmaßregel der Regierenden, Mächtigen sei. Wollten wir den Standpunkt der heiligen Schrift einnehmen, so müßten wir das mosaische Recht, das Recht der Bibel, als ein aufoktroyrtes betrachten, da ja Moses selbst, absolut, dem Volke ein Gesetz gab, und mit Berufung auf den eigentlichen Kodifikator, Gott, dessen strikte Einhaltung und Befolgung forderte. Die im Talmud sich fast bei jeder Rechtsfrage gegenüber stehenden verschiedenen Ansichten haben mehr die Bedeutung von Rechtsgutachten , analog den responsa jnrisprudsntiuin, und erst Maimonides blieb es Vorbehalten, die wichtigsten Fragen zu entscheiden. Es soll aber auch gezeigt werden, wie gewisse Rechtsbestimmungen und -Verhältnisse anderer Völker, z. B. der Römer, dieser sogenannten geborenen Juristen, auch dem jüdischen Rechte eigenthümlich waren, ohne daß es möglich wäre, einen tieferen Zusammenhang zu finden, wie überhaupt das jüdische Recht und das jüdische Gerichtsverfahren auf gewisse Mittel verzichten konnte, deren andere monotheistische, auf der höchsten Stufe der Kultur befindliche Völker zweitausend Jahre später zur Schande der Menschheit und zum Hohne des Fortschrittes nicht entbehren konnten. Wiewohl wir eine ausführlichere Behandlung der in diesem Aufsatze zum Ausdrucke gebrachten Ideen einer besonderen, größeren Arbeit Vorbehalten, können wir es doch nicht unterlassen, wenn auch nur kursorisch, die letzten zwei Punkte näher zu betrachten. Das mosaische Recht kennt weder Folter, noch Orakel, noch Ordalien. Der Angeklagte sollte frei, nach seinem Willen aussagen, und gestand er, die That begangen zu haben, so geschieht das Interessante, daß, wie wir es heute in den modernen Gesetzgebungen sehen, er blos auf sein eigenes Geständniß hin nicht verurtheilt werden darf. Das Geständniß war überhaupt gar kein Beweismittel, und es war daher nicht nöthig, durch dem menschlichen Gefühl Hohn sprechende Mittel dasselbe zu erpressen (Balm K. IX. 7. 8.). Die Kriminalstrafen sind entweder Lebens-, oder Leibes-, oder Vermögensstrafen. Freiheitsstrafen finden wir keine, nur Jnquisiten wurden während der Untersuchung in die sogenannte Verwahrungshaft, und die widerspenstigen Propheten vorübergehend aus Gründen der öffentlichen Ordnung in eine provisorische Haft gebracht. Bei der Todesstrafe fällt es auf, daß sie auch wegen Sittlichkeits- Delikten, wie Ehebruch, Sodomie, wegen Gotteslästerung und Götzendienst, verhängt wurde. Letzteres findet seine Erklärung in dem theokratischen Charakter des jüdischen Staates. Wiewohl die Zahl der todeswürdigen Verbrechen eine große war, wurde doch in anderer Weise dafür gesorgt, daß der Buchstabe des Gesetzes in der Praxis nicht allzuhäufig laut Durchführung gelangt. Schon die Zusammensetzung des Sanhedrion bürgte für eine objektive, sachverständige, sorgfältige Prüfung der Anklage, die rigorösen Strafen gegen die falschen Aussagen der Zeugen erleichterten der Justiz ihre Aufgabe, und nebstdem finden wir die höchst interessante Bestimmung, daß der einstimmig für schuldig erklärte Angeklagte freigesprochen wurde. Land. 17 a. Charakteristisch ist ebenfalls, daß ein Kinderloser nicht Richter sein konnte, weil er kein so großes Mitgefühl besitze. Land. 30b. Die Todesstrafe selbst wurde entweder durch Steinigung, oder Verbrennen, oder Erdrosselung, oder Enthauptung, ohne irgend welche Qualifizirungen, vollzogen. Prozessualisch war hier ein vollständiger Beweis, eine die absolute Zahl um eine Stimme übersteigende Mehrheit von Richtern nöthig. Sonst wurde der Angeklagte freigesprochen. Die bis heute so sehr bestrittene Frage, ob die Gesellschaft das Recht habe, „von Rechtswegen" einen-Mitmenschen zu beseitigen,