Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 18 (4.5.1894)
- Date
- 1894-05-04
- Page
- Seite 211 (sequence 7)
- Language
- German
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— 211 - finden ihre Exegeten und Interpreten, die größten Männer der Jurisprudenz, die tüchtigsten Sprachforscher setzen ihre Ehre dran, das Recht dieser längst verschollenen -Völker, deren Kultur, Weltanschauung, Sittlichkeits- und Rechtsbegriffe so wenig Analogien in den heutigen Verhältniffen finden, der Vergessenheit zu entreißen. Hingegen das Recht der Bibel, des Talmud, ein Recht, unter deffen Einfluffe die europäischen Völker noch heute stehen, mit dessen Instituten die europäischen Verhältniffe geradezu verwachsen sind, liegt brach und unbebaut. Als den ersten Systematiker auf dem Gebiete des mosaischen Rechtes pflegte man allgemein I. D. M i ch a e l i s, den Verfasser des sechsbändigen Werkes „Das mosaische Recht", zu halten. Doch mit Unrecht. Wohl hat Michaelis zuerst den ganze» Stoff, das ganze mosaische Rechtssystem systematisch bearbeitet, er war aber nicht der Erste, der sich wiffenschaftlich mit dem mosaischen Rechte abgab. Wir besitzen schon von früher sehr gute Monographien, so von Selben „De successione in bona defuncti secundum Ebraeos.“ London 1652, lind „De uxore Ebraica.“ Frankfurt 1673, und von Pastoret „Moyse considere comme legislateur et moraliste“ Paris 1788. Diese haben den Weg gebahnt, und nun kam Michaelis, der Mann, der den Juden zwar nicht gewogen, doch am Studium ihrer Wissenschaft lind speziell ihres Rechtes besonderen Gefallen fand. Hierauf folgten immer neue Arbeiten, sei es systematische Werke, sei es Monographien, die an der Hand der Quellen den Stoff entweder selbstständig oder mit Hinblick auf die neueren Gesetzgebungen bearbeiteten. Betrachten wir jedoch die Namen der Männer, die sich auf dem Gebiete der jüdischen Rechtswissenschaft bethntigten, so fällt uns unwillkürlich auf, daß darunter zumeist Theologen, ja im Ganzen nur zwei Juristen vorhanden sind. Saalschütz, Frankl, Duschak, Fasset, M. Bloch u. A., und daneben Professor Wesse ly, Dr. Mayer, sie Alle haben die jüdische Litteratur bereichert, doch nur wenige von ihnen haben zur Bereicherung der jüdischen Rechtswissenschaft, zur wahren Erkenntniß der jüdischen Rechtsauschauung und der im jüdischen Rechtsleben zum Ausdrucke gelangten Rcchtsidec beigetragen. Die Behandlung des jüdischen Rechts setzt eine genaue Kenntniß der zahlreichen und zuineist schwierigen Quellen voraus; dies genügt aber nicht. Und so bieten uns einzelne der dem mosaisch-talmudischen Rechte geweihten Werke nichts anderes als eine Exegese einzelner Quellen, Excerpte aller biblischen auf die Jurisprudenz Bezug habenden Stellen oder gar eine systematische Darstellung des 8eler Nesikin. - (Vgl. Dr. Rabinowitz: „Legislation civile du Talmud“.) Wir suchen umsonst nach einer Geschichte einzelner Rechtsinstitute, ihrer rechtsphilosophischen Begründung, der Scheidung des Rechtlichen vom bloß Sittlichen und Religiösen; wir finden nichts als reine Dogmatik Und dies ist auch kein Wunder. Von einem Theologen läßt sich schwer juridische Konstruktion, eine besondere Betonung und Hervorhebung gerade dessen, was speziell vom Standpunkte des Rechtes Bedeutung hat, fordern, anderseits sind die Quellen, und speziell der Talmud selbst nicht systematisch geordnet, sondern enthalten in bunter Aufeinanderfolge Juridisches, Politisches. Moral, Ceremonielles und Dogma. Auch enthalten die Quellen viel fremdes Recht, das die Schriftsteller nicht zu scheiden wußten und deshalb auch als jüdisches Recht in ihr System aufnahmen. Jost drückt sich hierüber in seiner Geschichte der Juden (2. Theil 14. B. C. 2, S. 114) folgendermaßen aus: „Die Begriffe der Rabbinen über das, was nach mosaischem Gesetze Rechtens sei, waren durchaus unklar, daher sie auch nirgends ans die ersten Grundsätze desselben zurückgingen, um ihr System darauf zu gründen. Es war dies eine Folge der Unordnung, mit welcher sie die H. S. zu erklären gewohnt waren. Sie umfaßten das Ganze, wo sie es fanden, ohne sich drirch gehörige Zerlegung der Theile einen Einblick in das zu verschaffen, was für die Ewigkeit und für jeden Ort, und in das, was nur für Zeit und Ort gegeben sein sollte. . . . Man kann aus den Schulausdrücken meistentheils erkennen, ob eigenes Studium, eigenes Nachdenken über einheimische Rechtspflege die üblichen Ausdrücke hervorgebracht, oder ob fremde Gebräuche, fremde Sprachen aushelfen müffen." Dem Studium des jüdischen Rechts eröffnen sich jetzt ganz neue Bahnen. Die großartigen Werke Köhlers und Peisers über babylonisches Recht, Revillout's ägyptische Codification machen es uns möglich, das jüdische Recht in seinen Ursprüngen zu kontroliren, das Fremde auszuscheiden, den Einfluß des chaldäischen, assyrischen und ägytischen Rechtes, der ja unbestritten groß war, genauer festzustellen. Ein tüchtiger Kenner der gegenwärtigen Gesetzgebungen wird auch den Beitrag des jüdischen Rechtes zur modernen Rechtsgestaltung, den Einfluß jüdischer Rechtsanschauung ans die neueste sozial-politische Gesetzgebung zu betonen wissen und durch streng juristische Bearbeitung demselben in der vergleichenden Rechtswissenschaft eine gebührende Stelle einräumen. Das jüdische Recht ist eine Disziplin, die sowohl für den Juristen wie für den Rechtsphilosophen, wie auch für den Staatsmann genug des . Interessanten und wissenschaftlich Bedeutsamen enthält, als daß man es nicht selbst, ohne erst ein anderes Recht mit ihm zusammenzuspannen, behandeln könnte. Dr. Samuel Mayer hingegen hat sein Werk „Die Rechte der Israeliten, Athener und Römer mit Rücksicht auf die neuen Gesetzgebungen", Leipzig 1862, 2 B., nicht besser zu empfehlen gewußt, als durch folgende Einleitung in der Vorrede: „An der Hand der verehrten (!) Griechen und unter dem Schutze der gewaltigen (!) Römer mag das Recht der Israeliten eine freundlichere (?) Aufnahme finden, als wenn es selbst in die Welt treten würde." Und fürwahr, diese Arbeit selbst, eine lose Nebeneinanderreihung der Rechtsinstitute der Juden, Griechen und Römer, müßte sich eines gewaltigen Schutzes erfreuen, um einen dauernden Namen in der Wissenschaft zu erlangen. Von einem weitaus größeren Werthe sind die Abhandlungen .unseres Glaubensgenossen, des ehemaligen Professors an der Prager -Universität, Dr. Wolfgang Wessely:^) „Das ethische Moment im jüdii) Ueber diesen hervorragenden jüdischen Rechtsgelehrten, der eine ganz eigenthümliche Karriere dnrchgemacht hat, will ich mir hier erlauben, einige Daten zu bringen: Geboren .im Jahre 1804 in Trebitsch (Böhmen), legte Wolfgang Wessely im Jahre 1831 seine philosophischen Rigorosen ab, und wurde ' hierauf zur Supplirung der Religions-Lehrerstelle für jüdische Gymnasialschüler nach Prag berufen. 1633 wird er zum Doktor der Rechte promovirt, 1846 habilitirt er sich als Dozent für hebräische Sprache und Litteratur an der Prager Universität, und schon nach drei Jahren sehen wir Wessely als außerordentlichen Professor dieser Gegenstände. Er hat sich aber auf dem Gebiete der Jurisprudenz durch Studien über die Reform des Gerichtswesens bemerkbar gemacht, bereist, mit Empfehlungen des Justizministers Sommaruga versehen, Holland, Belgien, Frankreich und die Rheinlande, und wird nach der Rückkehr, im Jahre 1851, zum außerordentlichen Professor des Strafrechtes ernannt. 1856 wurde er ordentlicher Professor des Strafrechtes; der erste Jude, der in Oesterreich eine ordentliche Lehrkanzel erhielt. Prof. Wessely war fast auf allen Gebieten der Jurisprudenz thätig; der jüdischen Rechtswissenschaft widmete er seine besondere Aufmerksamkeit. Seine diesbezüglichen Arbeiten eitiren wir an einem andern Orte, hier möchten wir noch die für das positive österreichische Recht wichtige Abhandlung „Ueber die Trennung und Scheidung jüdischer Ehen nach österreichischem Rechte" (Allg. Gerichtszeitung, Wien 1853) eitiren. Wessely gilt auch als Verfasser des anonym erschienenen Gutachtens über die Frage, ob ein jüdischer Kandidat der Rechte, der ails! Hl h; s : t s;f