Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 18 (4.5.1894)
- Date
- 1894-05-04
- Page
- Seite 210 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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210 -»■ stellen. Völlig unverständlich ist aber das Folgegesetz, das ja ven Juden überhaupt jeden Handel untersagen würde. Der Widersinn hat deshalb Männer wie Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte, Bd. 4, S. 39, und Stobbe, Die Juden in Deutschland, S. 7, zu dem offenen Eingeständniffe veranlaßt, daß die Bestimmung nicht recht verständlich sei, und v. Jnama-Sternegg bewogen, sie gar nicht zu erwähnen. Vielleicht hat es sich um ein Verbot gehandelt, Waaren vor Erlegung einer Abgabe, denen die Kauflente unterworfen^waren (Kap. 877 c. 31, M. E. H. LL. sect. v. 1 I., S. 540), in Verkehr zu bringen; jedenfalls ist die absolute Sicherheit, mit welcher Herr v. Löher den Inhalt der Bestimmung bringt, bei vorliegendem Thatbestand nicht recht begründet. Am wunderbarsten berührt aber, daß den Juden der fränkischen Zeit Wucher und habsüchtige Unterdrückung zur Last gelegt wird. Ist es dem Herrn v. Löher unbekannt, daß dieser Vorwurf erst mit und nach den Krenzzügen gegen die Juden erhoben wird, daß bis dahin selbst die couragirtesten Judenfeinde, so Bischof Agobard von Lyon, der sich im 9. Jahrhundert in zahlreichen antisemitischen Schriften (Opera, eck. pr. Paris 1609) gegen die Inden wendet und ihnen alles niögliche Schlechte nachsagt, doch mit keiner Silbe eines Judenwuchers gedenken? (Reumann, Geschichte des Wuchers in Deutschland, S. 328 ff.). Hat denn Herr v. Löher niemals die Berichte über die Judenhetzen des ersten Kreuzzuges gelesen, die sämmtlich den rein religiösen Charakter der Verfolgungen betoneir und ebenfalls eines von Juden geübten Wuchers nicht erwähnen? (Alb. Aqueus, Hist. I., p. 20—25. Wilh. Tyr, Hist. 1., p. 29. Rec des hist, des crois, Bd. 4, S. 292-295, Bd. 1, S. 66.) Wo sind ferner Maßnahmen, die sich speziell gegen Wucher und Ausbeutung durch die Juden kehrten? Allerdings wurden Vorschriften erlassen, die Täuschungen im Handel und Verkehr Vorbeugen sollten (Waitz ebenda S. 40). Aber wo in aller Welt hat Herr v. Löher erfahren, daß sich diese Bestimmungen gerade gegen die Juden wandten? Geradezu komisch wirkt aber, was Herr v. Löher über den Eid zu berichten weiß, den die Juden ablegen mußten, um nicht Ausbeutungen vorzunehmen. Der Gedanke dürfte sich Jedem von selbst aufdrängen, daß, wenn die Juden der fränkischen Zeit durchaus zu unlauteren Geschäften neigten, sie sich schwerlich durch eine Eidesabnahme davon hätten abbringen laffen. Aber es verlohnt gar nicht, der Sache ernstlich nachzudenken. Dieser ganze famose Eid ist eine Erfindung oder, was vielleicht noch schlimmer, ein Mißverständniß, das einem Historiker, der die Kulturgeschichte des Mittelalters zu schildern übernimmt, nicht passiren dürfte. Herr v. Löher hat vermuthlich von einem Judeneid gehört, für den allerdings die karolingische Zeit bereits ein festes Formular aufgestellt hat (Kap. 1. S. 258 c. 4. 5) und sich danach, ohne die Quellen selbst einzusehen, seine wunderbare Vorstellung gebildet. Jener Judeneid ist nämlich absolut kein Versprechen, sich des Wuchers, der Unterdrückung und anderer Schandthaten zu enthalten, sondern einfach der gerichtliche Partei¬ oder Zeugeneid, der nur, weil die Eidesabnahme sonst unter Betonung des christlichen Glaubens des Schwurpflichtigen erfolgt, hier in einer abweichenden, die jüdische Religion des Schwörenden betonenden Form vor sich geht, die im späteren Mittelalter, theiltveise auch noch in die Gegenwart hinein die abenteuerlichsten, die Juden aufs Tiefste verletzende Gestaltungen angenommen hat (Stobbe ebenda S. 153 fg.). Und nun die Moral dieser Besprechung! Ist es zulässig, in einem für weitere Kreise bestimmten Werk, das wohl als Geschenk unter manchem Weihnachtsbaum geprangt hat und weiter prangen wird, unter der Behauptung der absoluten Wahrheit derartig anfechtbare Angaben zu verbreiten, welche die antisemitische Strömung noch mehr zu vertiefen geignet sind? War Herr v. Löher sich der ungeheuren Verantwortung bewußt, dem Rassenhaß der Gebildeten eine scheinbar wissenschaftliche Unterlage und Berechtigung zu verschaffen? Jüdische Rechtswissenschaft. Von Dr. Saul R. Landau. „Wie schwer sind nicht die Mittel zu erwerben. Durch die man zu den Quellen dringt." Goethe „Faust" fl. ie vergleichende Rechtswiffenschaft ist ein Produkt der neuesten Zeit. Unter dem Eindrücke der historischen Schule ist man zur Erkenntniß gelangt, daß die Ansicht der naturrechtlichen Schule, wonach das Recht überall und zu allen Zeiten daffelbe wäre, oder wie sich Feuerbach drastisch ausdrückte, daß das Recht vom Feuerlande bis nach Kamtschatka daffelbe sei, eine verfehlte war. und man begann im Rechte den Ausdruck des Rechtsbewußtseins eines Volkes, eine besondere Seite der menschlichen Kultur, also wie diese vom Klima, geographischer Lage, ethnologischen Eigenthümlichkeiten und geschichtlicher Evolution abhängig, zu sehen. Man fand daher im Rechte die Individualität, die Anschauungen, überhaupt alles das, was den Volksgeist einer ethnologischen Einheit bildet, ausgedrückt. Es ist der Geist des Volkes, der seinem Rechte das individuelle Gepräge verleiht, das Recht ist das Ventil, durch welches sich^das Rechts-Bewußtsein des Volkes Luft schafft. So hat denn jedes Volk sein Recht, und mit dem Augenblicke, wo der Versuch, sie alle unter den Begriff der gemeinsamen Vernunft zu subsumiren, mißlang, mußte man eine andere Möglichkeit suchen, diese einzelnen, verschiedenen Rechtssysteme einander näher zu bringen, sei es, daß man ihre Rechts- Institute auf einen gemeinsamen Ursprung zurückführte, einzelne Rechts-Institute vollständig gleich oder wenigstens ihre ratio juris, das legislativ-politische Moment, gleich fand. Dazu diente die vergleichende Rechtswiffenschaft. Sie scheut es nicht, den Werken längst verschwundener Völker nachzugrübeln, um daraus deren Recht zu erfaffen, Völker, deren Geschichte uns in einen Nebel gehüllt erscheint, in ihrem rechtlichen Werdeprozeffe zu verfolgen, ihr Rechtsleben und damit auch den größten Theil ihrer sittlichen Anschauungen zu ergründen und so die Geschichte menschlicher Kultur um ein neues Blatt zu bereichern, aber auch zum großen Gebäude einer rechtlichen Gemeinschaft aller Menschen einen neuen Stein anzusetzen. Die größten Gelehrten beschäftigen sich daher in »euerer Zeit mit rechtsvergleichenden Studien und finden auch auf diesem Gebiete reiche Lorbeeren. Köhler, Gneist, Dargun, Büh.leru. A., die ersten drei Juristen, der letzte Sanskritist, haben uns die Rechtssysteme der ältesten Völker, deren Geistesprodukte uns noch unlängst wegen Unkenntniß der Sprache unzugänglich waren, dargestellt und ein großartiges Material aufgehäuft. Und das jüdische Recht? . . . Hat es nicht auch welche Bedeutung für das tzergleichende Rechtsstudium, hat es denn nicht andere insbesondere die modernen Gesetzgebungen irgendwie beeinflußt, woher hat es seine Rechtsidee, und wie kommt der jüdische Volksgeist im jüdischen Rechte zum Ausdruck? . . . Mit dieser Frage hat sich in neuester Zeit Niemand befaßt. Vorislamitisches, altindisches, ägyptisches, babylonisches Recht, sie