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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-05-04 · Heft 18 (4.5.1894) · p. Seite 209

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 18 (4.5.1894)
Date
1894-05-04
Page
Seite 209 (sequence 5)
Language
German
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209 Glauben beizumessen, wenn ihm ferner niit einem Aufwand von Gelehrsamkeit dargethan wird, daß die Juden nicht nur jetzt, sondern zu jeder Zeit Ausbünde von Schlechtigkeit gewesen seien. Namentlich auf die gebildete» Kreise, die unter dem Bann der Vererbungstheorien stehen, haben solche historischen Nachweise großen Einfluß und nicht zum wenigsten die ungünstige Verschiebung in der sozialen Stellung der modernen Juden veranlaßt. Hier würde man sich scheuen, dem Radauantisemitismus zu huldigen, dessen Hep-Hep-Geschrei ja erst neuerdings eine scharfe Abfertigung von leitender Stelle erfahren hat. Desto mehr ist es aber in diesen Kreisen gang und gäbe, die Juden für eine moralisch defekte Raffe zu erklären, deren Inferiorität ja unwiderleglich durch die Geschichte erwiesen wäre, und der deshalb auch der moderne Staat, wenn er nicht Gefahr laufen wolle, von seiner sittlichen Stufe zu senken, die bürgerliche Gleichberechtigung nicht ertheilen dürfe. Ein besonders zugkräftiges Argument spielt dabei der Judenwucher im Mittelalter; auf ihn wird mit Emphase hingewiesen, um den Abscheu der Juden vor körperlicher Arbeit oder sonstiger, wirklich Werthe schaffender Thätigkeit zll demonstriren; und wenn dann auch noch in der Gegenwart ein markanter Wucherprozeß dazukommt, in welchem Juden als Hauptbetheiligte figuriren, so ist für den Salonantisemitismus das Verdikt zu Ungunsten der ^schmarotzenden Orientalen" erledigt. Eine ernste Geschichtsauffassung weiß allerdings, was an diesem Vvrwnrf berechtigt ist. Wer auch nur einen flüchtigen Einblick in die rechtlichen und sozialen Berhältniffe des Mittelalters gewonnen hat, der ersieht sofort, daß den Juden in der zweiten Hälfte des Mittelalters die Beschäftigung mit Wucher und Schacher aufgedrnngen wurde, daß jeder ehrliche Erwerb ihnen verschloffen war, so daß sie, um ihr Leben zu fristen, sich ausschließlich auf dem Betrieb von Geldgeschäften verlegen mußten. Recht klar schildert dies ein dem Beginn des 16. Jahrhunderts angehörigcs Rechtsbuch des Johannes Purgoldt, wo es VIII c. 31 heißt: „Bon Gottes Recht soll kein Jude Wucher nehmen. ... Nun ist ihre Ordnung aber anders geschickt, daß sie hier zu Lande kein Grundeigen haben dürfen, noch erblichen Güterbesitz, da man ihnen das nicht gestattet; und hätten sie Güter, da geschähe ihnen von den Leuten noch Schaden dazu. Arbeiten sie die Handwerke, das leiden die Zünfte und Handwerksmeister nicht und müssen ihrer Gesellschaft entbehren und die Leute ließen sie nicht arbeiten; treiben sie dann Kaufmanschaft, so kauft Niemand gern bei ihnen. Und deshalb so müffen sie wuchern, und das ist ihr Behelf." Wiffenschaftliche Werke ernsteren Charakters, die sich mit den Juden des Mittelalters beschäftigen, erwähnen denn auch nicht eine besondere Vorliebe der Juden für den Wucher, von der schon mit Rücksicht auf die Satzungen des alten Testaments gar nicht gesprochen werden kann. Das Publikum für streng wiffenschaftliche Untersuchungen ist jedoch ein leider sehr beschränktes; nur der Spezialforscher hat für das Studium der Quellen und der unmittelbaren Quellenerläuterungsschriften genügend Zeit und Verständniß. Für die große Maffe der Gebildeten ist eine Popularisirung noihwendig, die eine der Faffungsgäbe der Allgemeinheit angemessene Wiedergabe der von den strengwiffenschaftlichen Forschern gefundenen Resultate enthält. Selbstverständlich muß aber von diesen für weitere Kreise berechneten Schriftwerken erwartet werden, daß sie diese Ergebnisse getreulich verzeichnen und sich nicht ans eigener ungenügender Quellenkenntniß zur Mittheilung von Resultaten verleiten laffen, die mit den wirklich wiffenschaftlich festgestellten in Widerspruch stehen. Mit dem Anspruch, ein wissenschaftliches Volksbuch in diesem guten, und wohl selbstverständlichen Sinn zu werden, tritt auch die soeben vollendet vorliegende, in München erschienene dreibändige „Kulturgeschichte der Deutschen im Mittelalter" von Franz v. Löher auf. Auf Seite V der Vorrede sagt der Verfasser: „Wohl mag bei all den großen und kleinen Thatsachen die Angabe der Quellenstellen vermißt werden, jedoch nur von den wenigen Gelehrten, die das Buch handhaben und in den alten Schriften Bescheid wissen, während für die andern Leser, welche doch die große Masse bilden, die Versicherung genügen dürfte, daß als Thatsache nichts darin steht, was nicht von einem zuverlässigen Geschichtsschreiber des betreffenden Zeitraumes berichtet wurde." Diese Versicherung muß doch jeden Leser überzeugen, daß Alles, was in diesem Werk vorgetragen wird, sich als Ergebniß ernster Quellenforschung und zweifelloser Beweisbarkeit darstellt. Wie muß nun der Historiker erstaunen, wenn er Bd. 2 S. 222 erfährt, daß die Juden der fränkischen Zeit, „Hausircr, Geldwechsler, Banqniers und Unterhändler ... daß ihnen verboten, in Korn und Wein zu handeln. Gegen ihren Wucher und ihre habsüchtige Unterdrückung von Bedrängten suchte man sich durch einen Eid, den sie ablegen mußten, und allerhand Vorkehrungen zu schützen." So viel Worte, beinah' so viel Unrichtigkeiten, um keinen schärferen Ausdruck zu wählen. Von einer Beschränkung der Inden auf die genannte» Beschäftigungsarten ist in jener Periode gar keine Rede. Im Gegentheil, wo Juden erwähnt werden, da erscheinen sie als Großhändler, als die Vertreter des legitimen Handels zwischen Orient und Occident, dessen geborene Träger sie wegen ihrer internationalen Stellung waren. Als selbständige Kaufleute erscheinen neben ihnen nur noch die Friesen; die wirthschaftliche Blüthe des Frankenreichs ist nach den Worten eines namhaften Nationalökononien der Gegenwart zum Theil dem Großhandel der Juden zu verdanken (v. Jnama- Sternegg, deutsche Wirthschaftsgeschichte, Bd. 1, S. 448), die bereits damals in eigenen Fahrzeugen das mittelländische Meer durchsegelten (Mon. Sang. 2, 14, M. S. H. 2, 757). Nur wenig Aussprüche der Quellen lassen eine Beziehung auf den Hausirhandel erkennen (Ama Cap. 832 V. 19. ML S. H. LL. 2. I., S. 363), der jedoch nach dem Urtheil deffelbcn Gelehrten in jenen noch sehr verkehrsarmen Zeiten dem Großhandel kaum an Bedeutung nachstand. Völlig fern standen dagegen die Juden in der ersten Hälfte des Mittelalters dem Bankwesen, so weit nicht ihr Großhandel sie unmittelbar zu bankmäßigen Transaktionen nöthigte. Geldgeschäfte wurden vielmehr, wie die Folgezeit ergiebt, bis tief ins 13. Jahrhundert hinein an erster Stelle von kirchlichen Instituten betrieben, die bei ihren großen, materiellen Machtmitteln sich allein in der Lage befanden, bedeutende Darlehen zu verleihen und in ihren geheiligten Räumen Depots aufzuspeichern (Lamprecht, Deutsches Wirthschaftsleben im Mittelalter, Bd. 1, Abth. 2, S. 1446). Dunkel ist, was Herr v. Löher unter den Unterhändlern versteht. Wenn er dabei an kleine Kommissionäre denkt, so fällt diese Annahme mit dem über den Hausirhandel Bemerkten. Allerdings verbietet das Cap. de Judaeis c. 3, den Juden, Wein und Korn zu verkaufen. Der Wortlaut dieser Bestiinmung ist aber ein überaus dunkler: 11t nemo Jjudaeus monetär» in domo sna liabeat neque vinum nec anonam vel aliam rem veudere praesumat. Die Satzung verbietet also den Inden, in ihrem Hans eine Münze zu unterhalten, noch Wein, Getreide oder einen andern Gegenstand zu verkaufen. Der erste Theil der Bestimmung ist durchaus erklärlich: die eigene Ausmünznng durch die Inden würde ja einen Einbruch in das staatliche Hoheitsrecht der Münzprägung dar-

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