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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-03-23 · Heft 12 (23.3.1894) · p. Seite 136

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 12 (23.3.1894)
Date
1894-03-23
Page
Seite 136 (sequence 4)
Language
German
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136 völlig unverständlich. Welches sind denn die speziellen geistigen Eigenschaften, welche den Juden dem Deutschen so fremdartig erscheinen lassen? Man wird sich vergeblich darüber den Kopf zerbrechen. Und gar die körperlichen? Schwarze Haare, dunkle Augen und lange Nasen finden sich auch bei echten Vollblut-Deutschen in Nord- und Süddeutschland, wie es umgekehrt auch manchen blondhaarigen, blauäugigen und kurznasigen Juden giebt. Doch genug davon! Als letzten Trumpf spielt der Verfaffer natürlich den internationalen Zusammenhang der Juden als Glaubensgenosten aus. Dieser Zusammenhang besteht lediglich darin, daß die Juden ihren bedrückten Glaubensgenoffen beizustehen versuchen, ohne Unterschied, ob sie im Auslande oder im Jnlande bedrückt werden. Ist solche Hilfeleistung etwa tadelnswerth, oder widerspricht sie den Grundsätzen des Christenthnms? Kann sie im Ernste ein ausreichender Grund sein, die Juden dem deutschen Volke zu entfremden? Es ist nicht daran zu zweifeln, daß wenn in irgend einem Lande Christenverfolgungen vor sich gehen sollten, die gesammte Christenheit sich verpflichtet halten würde, den bedrängten Glaubensgenossen beizuspringen. Und mit vollem Recht! Warum soll das Gleiche den Juden verdacht und ihnen als eine Entfremdung von der Nation, zu der sie gehöre», angerechnet werden? Die katholischen Christen in Deutschland haben mit ihrem ausländischen religiösen Oberhaupte, mit der einheitlichen Organisation der Kirche und der gesummten Hierarchie, mit ihren Orden und Missionen viel weiter verzweigte, festere und stärkere internationale Bande als die Juden, die weder ein religiöses Oberhaupt auf Erden, noch eine Kirchenverfasiung, noch ein Missionswesen besitzen. Daß der Jude mit seinem bedrängten Glaubensgenossen fühlt und ihm beistehi, dürfte christlicher sein, als wenn ein Christ ihm daraus einen Vorwurf macht und ihn darum als einen Fremdling behandelt wissen will. Es ist übrigens zum Glück ganz und gar nicht zutreffend, daß die Juden der großen Maste des deutschen Volkes als ein fremdes Element erscheinen. Dies gilt, abgesehen von denjenigen Personen deren Gewerbe der Antisemitismus ist, nur von solchen Kreisen, denen die Konkurrenz ihrer jüdischen Mitbürger unbequem ist. Dem Einzelnen sind auch immer nur die jüdischen Konkurrenten seines eigenen Faches oder Gewerbes zuwider, gegen den Wettbewerb der Juden in anderen Fächern hat er an sich gar nichts einzuwenden. Erst wenn sich die durch den Wettbewerb ihrer jüdischen Mitbürger aus dem langjährigen Schlummer Gerissenen zu neuen Anstrengungen aufraffen müsten und wenn sich die Klagen darüber von Fach zu Fach, von Gewerbe zu Gewerbe fortpflanzen, entsteht der Gedanke einer gemeinschaftlichen Aktion gegen die unbequemen Störenfriede, — der Antisemitismus tritt handelnd auf den Schauplatz! So und nicht anders verlaufen die Dinge für das Auge eines unbefangenen Beobachters. Doch kehren wir zu dem Verfaffer zurück. Seine ganze Argumentation gipfelt in dem Satze, daß ein Jude „oft" ungeeignet sei zum Richter über Christen und Germanen. Er erkennt an, daß diese i Thatsache nicht genüge. eine grundsätzliche Ausschließung der Juden vom Richteramte zu rechtfertigen und erklärt sogar die Ausschließung der zum Richteramt geeigneten Juden für ein großes Unrecht gegen die „Wohlfahrt des Volkes". Aber was sollen dann die praktischen Vorschläge des Verfaffers bezwecken und bedeuten? Die Auswahl der zum Richteramte geeigneten Juden wird gegenwärtig schon durch die Justizverwaltung getroffen; sie hat es vollkommen in der Hand, ungeeignete Personen nicht in das Richteramt zu berufen. Dagegen bietet der Vorschlag des Verfaffers, das Maß der von vornherein zum Justizdienst zuzulaffenden Juden auf das prozentuale Verhältniß ihrer Bevälkerungsziffer herabznmindern, gar keine Gewähr dafür, daß gerade diejenigen Juden zum Eintritt in den Justizdienst gelangen, welche das ihnen „fremde" Germanenthum in seiner besonderen Eigenart begreifen gelernt haben. Selbst wenn der Justizverwaltung die freie Auswahl unter de» Kandidaten gelassen würde, könnte dies nicht helfen, da sie die Qualifikation der Kandidaten für das Richteramt beim Eintritt in den Justizdienst noch gar nicht beurtheilen kann. Der Vorschlag des Verfaffers würde also nur die Quantität der jüdischenJustizbeflisienen vermindern, aber auf die Qualität derselben ohne den geringsten Einfluß bleiben. Und was hat weiter bie Advokatur mit der ganzen Argumentation des Verfaffers zu thun? Mutz man, um ein guter Advokat zu sein, durchaus das Germanenthum in seiner besonderen Eigenart begriffen haben? Dies hat der Verfasser selbst nicht zu behaupten gewagt. Seine Vorschläge zielen aber, wie schon früher gezeigt, darauf ab, die Zahl der Juden auch für die Advokatur auf das prozentuale Maximalmaß zurückzuführen! „Die Advokatur soll nicht die ausschließliche Domäne der Juden sein!" Aber welcher Jude hat dies jemals beansprucht? .Daß die Juden in der Advokatur zahlreicher vertreten sind, liegt wesentlich auch daran, daß bei Besetzung der Richterstellen mit Juden auch jetzt noch eine gewiffe Zurückhaltung besteht. Daß zum Richteramte Juden über den Prozentsatz ihrer Bevölkerungsziffer hinaus berufen worden seien, ist nicht erwiesen, auch vom Verfasser nicht behauptet worden. Wohin zielen also seine Vorschläge? Die Konkurrenz der Juden im Justizdienste auf das denkbar geringste Maß zu beschränken, ja dieselbe nach und nach ganz zu beseitigen, mit anderen Worten das Gesetz von 1869 und die preußische Verfassung durch Verwaltungsmaßregeln wirkungslos zu machen. Bei der geringsten Einsicht und Ueberlegung konnte der Verfasser sich doch nicht verhehlen, daß nach Verwirklichung seiner Vorschläge die Juden kaum noch in der Lage sein werden, sich behufs Eintritts in den praktischen Justizdienst dem Rechtsstudium zu widmen, da sie dies nur auf die Gefahr thun könnten, nach Beendigung des Studiums von dem Eintritt in den Justizdienst zurückgewiesen zu werden, mit Rücksicht darauf, daß der Prozentsatz der darin befindlichen Juden noch die richtige Verhältnißzahl übersteige. Um die Chancen für die Möglichkeit des Eintritts zu ermeffen müßte der jüdische Student beim Beginn des Studiums berechnen können, wie hoch sich jener Prozentsatz nach Verlauf von drei bis vier Jahren stellen werde, was einfach unmöglich ist. Die Vorschläge des Verfaffers würden also nicht blos einen Schutzzoll für die nationale Arbeit der christlich-germanischen Juristen, sondern so viel wie einen Prohibitivzoll darstellen. Es mag zum Schluffe nur noch Hervorgehoden werden, daß der von dem Verfaffer für die Zulaffung der Juden zum Justizdienst geforderte Maßstab ein völlig ungeeigneter, mechanischer und ungerechter ist. Es ist an sich schon monströs, die Betheiligung der Bekenner verschiedener Konfessionen an den einzelnen Zweigen der menschlichen Kulturarbeit nach dem Prozentsatz ihrer Bevölkerungsziffer abmeffen zu wollen. Was würde man sagen, wenn die Katholiken in Preußen das Verlangen stellten, daß so lange kein protestantischer Landrath angestellt werde, bis die Landräthe der verschiedenen Konfessionen im richtigen Verhältniß der Bevölkerungsziffer ständen? Bei den Juden kommt noch hinzu, daß sie von dem Hauptzweige der menschlichen Erwerbsthätigkeit, der Bebauung des Bodens, ihrein ursprünglichen Berufe (denn die Juden in Palästina waren ein ackerbauendes, kein handeltreibendes Volk) durch viele Jahrhunderte gewaltsam ferngehalten worden sind, so daß die Bildung eines jüdischen Bauernstandes, wenigstens in Deutschland zunächst unmöglich geworden ist. Bei der Berechnung des Prozent

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