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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-03-16 · Heft 11 (16.3.1894) · p. Seite 124

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 11 (16.3.1894)
Date
1894-03-16
Page
Seite 124 (sequence 4)
Language
German
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‘.'■v--. . > 1 IJ. M «MWMFWWWWMWMNWWM J24 : geschlossen werden sollen, als ihre Justizbeflissenen den erwähnten Prozentsatz überschreiten. , Man könnte versucht sein, an diesen Auslassungen achtlos oder nur mit leisem Kopfschütteln vorüberzugehen, wenn nicht vor einigey Tagen eine anscheinend offiziöse Notiz durch die Zeitungen gegangen > wäre, nach welcher man höheren Orts beabsichtigt oder in Aussicht nimmt, die Zahl der Referendarien in sämmtlichen preußischen Ober? landesgerichtsbezirken zu fixiren, über diese Zahl hinaus keine Rechtskandidaten zum Justizdienste zuzulassen und innerhalb der so bestimmten Grenze die Kandidaten frei auszuwählen, mit anderen Worte», die Zulassung zum Justizdienst von dem freien Ermessen der Landesjustizverwaltung in Preußen abhängig zu machen. Hier ist zwar von jüdischen Kandidaten keine Rede, aber daß der Plan vortrefflich geeignet wäre, die Juden von dem preußischen Justizdienste nach und nach auszuschließen, und zwar i unter der Maske einer ganz neutralen, allgemeinen Maßregel zum Heil und Frommen der ganzen Justiz, unterliegt keinem Zweifel.! Der bekannte Gerechtigkeitssinn des gegenwärtigen preußischen Justizj Ministers leistet dafür Gewähr, daß ein Projekt, wie das eben angedeutete, an maßgebender Stelle nicht ernstlich in Erwägung ge; s zogen werde; aber man erkennt doch leicht, daß die Maulwürfe an j der Arbeit sind und die junge Pflanze des Rechtsstaats an ihren [ Wurzeln gefährden. Darum dürfte es nicht unangebracht erscheinen. | der oben angeführten Schrift des preußischen Landrichters mit der j kritischen Lupe etwas näher zu treten. s Schon der Eingang der bezüglichen Stelle läßt einen tiefen s Blick in die Anschauungen und Bestrebungen des Verfaffers thun. s Fast alle Staats- und Kommunalverwaltungsbehörden (abgesehen s von den Stadtverwaltungen) sollen es „verstanden" haben, trotz i des Gesetzes vom 3. Juli 18Ü9 bei der Auswahl ihrer Beamten von den Juden gänzlich abzusehen, nur die Justizverwaltung nicht. Daß \ hiermit der Justizverwaltung ein leiser Vorwurf gemacht werden soll, L ergiebt schon der nächste Absatz, in welchem darüber Klage geführt l wird — sogar unter Berufung auf das Urtheil jedes einigermaßen s einsichtigen Juden —, daß das übermäßige Eindringen der Juden . in den Juristenstand denselben „nicht zu heben geeignet sei". Das Bundesgesetz vom 3. Juli 1869 gebietet mit unzweideutigen Worten: „Alle noch bestehenden, aus der Verschiedenheit des religiösen Bekenntnisses hergeleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte werden hierdurch aufgehoben. Insbesondere soll die Befähigung zur Theilnahme an der Gemeinde- und Landesvertretung und zur Bekleidung öffentlicher Aemter vom religiösen Bekenntniß unabhängig sein." Warum hat die preußische Landesjustizverwaltung es nicht verstanden, wie alle anderen Staatsverwaltungs- und Kommunalbehörden, trotz des Gesetzes bei der Auswahl ihrer Beamten von den Juden gänzlich abzusehen? Der Verfasser fühlt sich offenbar berufen, diesem beklagenswerthen Mangel an Verständniß abzuhelfen. Er verwahrt sich zwar ausdrücklich dagegen, eine Umgehung des Gesetzes zu befürworten, und erklärt solche sogar für unwürdig, aber welchen Werth hat diese Versicherung gegenüber seinen praktischen Vorschlägen? Diese Vorschläge laufen auf nichts Anderes hinaus als auf eine Umgehung des Gesetzes, indem sie administrative Beschränkungen fürdie Zulassung der Juden zum Justizdienste fordern, während das! Gesetz für die Bekleidung öffentlicher Aemter völlige Unabhängigkeit vom religiösen Bekenntniß ohne Ausnahmen und Beschränkungen vorschreibt. Das Gesetz sagt zu jedem Deutschen (ohne Unterschied der Abstammung): wenn du dich zu einem öffentlichen Amte meldest, so sollst du nicht gefragt werden nach deiner Konfession, um davon deine Anstellung abhängig zu machen! Die Verwaltung aber soll sagen: wenn du dich zu einem meiner Aemter meldest, so nenne zuvörderst deine Konfession, damit ich davon deine Anstellung (bedingt oder unbedingt) abhängig mache; bist du ein Jude, so hindert dies deine.Anstellung, so lange als noch so und so viel Juden in den Aemtern sitzen! Und dies sollte keine Unigehung des Gesetzes sein? Beiläufig bemerkt, daß Gesetz vom 3. Juli 1869 hat für Preußen keinen neuen Rechtszustand geschaffen, sondern für den Norddeutschen Bund (in der Folge auch für das ganze deutsche Reich) nur das allgemein ausgesprochen, was in Preußen längst verfassungsmäßiges Recht war. Das geforderte Verständniß der Justizverwaltung würde demnach die Aufgabe zu lösen haben, nicht blos einem Spezialgesetze, sondern dem Grundgesetze des preußischen Staates zuwiderzuhandeln. In allen anderen Staaten, in denen die Emanzipation der Juden von dem tausendjährigen Joche, unter dem sie geschmachtet haben, zum Gesetz erhoben wurde, in Frankreich, England, Belgien, Holland, Italien u. s. w., wird das Gesetz nicht als todter Buchstabe, sondern als lebendige Norm für die Praxis behandelt. Nur in Deutschland soll es nicht so gehandhabt werden! Ist ein solches Verfahren etwa germanisch, oder christlich-germanisch? Auch die Justiz ist für die Bewerber aus der Mitte des Judenthums nicht so offen, wie der Verfaffer vorgiebt. Von den höheren Richterstellen nicht zu sprechen, so ist doch bekannt, daß zur preußischen Staatsanwaltschaft Juden grundsätzlich nicht zugelaffen werden. Der einzige Boden innerhalb der preußischen Justiz, auf dem die Juden sich freier und zahlreicher bewegen können, ist die Advokatur. Aber für die Eröffnung der Advokatur zu Gunsten der Juden bedurfte es kaum eines Spezialgesetzes, wie das vom 3. Juli 1869, denn die Rechtsanwaltschaft ist gegenwärtig im ganzen Deutschen Reiche kein öffentliches Amt und der Zutritt zu derselben stand den Juden in vielen deutschen Bundesstaaten schon lange vor 1869, zum Theil schon vor 1848 frei. Die Vorschläge des Verfaffers erstreben sonach nichts Geringeres, als die Juden auch in denjenigen Rechten zu beeinträchtigen, die sie bereits seit mehreren Menschenaltern in einem großen Theile von Deutschland, sogar in einzelnen jetzt zu Preußen gehörigen Landestheilen bei deren Annexion besaßen und ohne Einschränkung ausübten.l) Die Gründe, welche die Juden veranlaffen, von dem Eintritt in die „Juflizkarriere" den „umfaffendsten Gebrauch" zu machen, beruhen nach dem Verfaffer auf zwei Thatsachen: daß „ihnen alle höheren Karrieren fast ganz verschlossen sind" und „daß ihre Wohlhabenheit es ihnen meist gestattet". Was zunächst den zweiten Grund betrifft, so lohnt es sich kaum, darüber zu streiten; das Märchen von dem Reichthum der Juden ist schon oft genug widerlegt worden. Allerdings gehören einzelne derselben zur sog. haute finance, und es giebt auch Dank ihrer Rührigkeit im Handel und Gewerbe einen zahlreichen, gut situirten Mittelstand unter ihnen, aber die große Mehrzahl ist entweder nur wenig bemittelt oder arm und elend. Wenn der Verfaffer Lust haben sollte, von den Vermögensverhältniffen der Juden dort, wo sie noch am glänzendsten sind, nämlich in der Hauptstadt von Preußen, ein treues Bild zu erlangen, so empfehlen wir ihm, sich an die Armenkommission der jüdischen Gemeinde in Berlin zu wenden. Aber angenommen, der Verfaffer sei im Recht, so kaim es doch nimmermehr als ein Nachtheil für die Justiz ausgegeben werden, wenn sich derselben recht viel wohlhabende Staatsbürger widmen, die damit den Beweis liefern, daß ihr Wohlstand eine rege Antheilnahme an geistigen idealen Bestrebungen bei ihnen nicht gemindert hat. Jeder Christ, der nur „einigermaßen einsichtig" i) Ueber die Verhältnisse der Juden im Norddeutschen Bund vor dem Gesetz vom 3. Juli 1869 vergl. meine Schrift: „Der Staat und die Juden im Norddeutschen Bunde". Liffa 1867. MMMW k ä£i

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