Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1894)
- Date
- 1894-03-09
- Page
- Seite 113 (sequence 5)
- Language
- German
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sicherlich eine ernste Rüge am Platze gewesen — nicht aber sofortige Kündigung. Hat der Vorstand dazu überhaupt ein Recht? Die Elementarschule des betreffenden Ortes trägt den Charakter einer Privatschule, die gleich den anderen öffentlichen Schulen dem Kreisschulinspektor unterstellt ist. Cfr. Oberpräsidial-Erlaß vom 24. März 1874: „Der Herr Minister der geistlichen Angelegenheiten hat sich in einem mir zugegangenen Erlasse vom 10. Dezember in Betreff der Beaufsichtigung der jüdischen Schulen dahin ausgesprochen, daß die jüdischen gleich den christlichen Schulen neben, der stattfindenden Lokalaufsicht der Aufsicht des betreffenden Kreisschulinspektors zu unterstellen seien." (Der Oberpräsident der Rheinprovinz.) Was nun den im Kontrakt befindlichen gegenseitigen Kündigungsmodus betrifft, so halten wir denselben für völlig ungesetzlich. Wir beziehen uns auf den Ministerial-Erlaß vom 6. Februar 1864, worin es heißt: „Der Privatpatron einer Schule hat das Recht, die Lehrer an dieser Schule zu berufen, und die Pflicht, für dieselben eine Vokation auszufertigen. Die Königliche Regierung hat das Recht, die Vokation zu bestätigen, und hat allein das Recht und die Pflicht, dabei nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen festzusetzen, ob die Anstellung eine provisorische oder eine definitive sein soll. In dieser Beziehung steht dem Patron keine Befugniß zu, namentlich auch nicht die, einem nur provisorisch angestellten Lehrer zu kündigen. Dieses Recht ist ein Ausfluß der Disziplinargewalt und kann nur von der Königlichen Regierung ausgeübt werden." Da wir nimmer zugebeu können, daß ein jüdischer Gemeindevorstand irgend welche Disziplinargewalt auszuüben berechtigt ist, denn eine solche kann nur durch Gesetze geregelt werden, wenn nicht bodenlose Willkür Platz greifen soll, so halten wir auch die Kündigung von Seiten des Vorstandes für gesetzwidrig. Wir halten es auch für irrelevant, wenn darauf hingewiesen wird, daß im Vertrag eine gegenseitige Kündigungsfrist stipulirt worden sei. Sollte diese unsere Interpretation von juristischer Seite nicht als stichhaltig angesehen werden, so erscheint es dringend nothwendig, bei dem Kultusminister eine Entscheidung in der fraglichen Angelegenheit herbeizuführen. M. 8p. Urtier Grabstein - Inschriften. 'er erinnert sich nicht der naiven Frage eines Kindes, wo denn auf unfern Kirchhöfen die schlechten Menschen liegen? da nach dem Wortlaute der Inschriften auf den Grabsteinen darunter nur brave Menschen ruhen. Mit diese» Inschriften geht es wie mit vielen Grabreden: "11ÖR D’tyHp niö ‘HriK d. h. de mortuis nil nisi bene. Daß nach diesem Grundsätze des Guten oft zu viel gethan wird, wollen wir hier nur nebenbei bemerken und uns heute damit nicht beschäftigen. Viel störender und peinlicher wirken die inkorrekten hebräischen Inschriften aus vielen Grabsteinen. In Berlin müssen diese eine Censur des Rabbinats passiren, und so wird es hoffentlich auch in allen Gemeinden der Fall sei», wo Rabbiner angestellt sind. Unendlich trauriger, oft geradezu tragikomisch, wirken die Inschriften auf den Gräbern in kleinen Gemeinde». Zum Theil sind es unwissende Beamte, die derartige Inschriften verüben oder ungenau kopiren; zum Theil auch die Ungeschicklichkeit der nichtjndischen Bildhauer, die eine kleine Schrift nachzeichnen und aushauen, ohne das der Beamte es der Mühe für werth hält, eine solche Inschrift vorher noch zu kontroliren. Nach jahrelanger Abwesenheit mußte der Schreiber dieses ein theures Grab in einer Provinziäl-Gemeinde besuchen, und er war ebenso erschrocken über die Vermehrung der Gräber, wie über die zahllosen ungrammatikalischen und inkorrekten Inschriften auf den Grabsteinen. So wurde dem Betreffenden vor Kurzem eine Inschrift von eineni Bildhauer zugeschickt, worauf nicht allein der hebräische Text falsch war, sondern auf der Rückseite stand in deutscher Sprache ein schöner Vers aus — dem neuen Testament. Selbst in einer süddeutschen, frommen Gemeinde ist es vorgekommen, daß eine nSSCö gesetzt wurde, worauf ein Engel in betender Stellung angebracht war. Mit welchem Aufwand von Fleiß und Scharfsinn werden Jahrhunderte alte Grabsteininschriften zu entziffern gesucht, und das Ergebuiß ist oft ein negatives, weil ein großer Theil der Schrift durch das hohe Alter verwischt ist; nie aber ist es vorgekommen, daß man grannuatikalische Fehler in alten Inschriften entdeckt hat. Wir sind in gewiffer Hinsicht Epigonen gegen die Rabbinen vergangener Jahrhunderte, aber wir selbst, das heißt, alle die hier Einfluß haben und nicht mit Energie dahin wirken, daß derartige Inschriften vorher von sachkundiger Seite durchgesehen werden —, wir müssen uns noch im Grabe schämen, wenn unsere Nachkommen die Inschriften der Gegenwart in späterer Zeit zu entziffern suchen. Hier muß eine Wandlung eintreten. auch in kleinen Gemeinden. Wir wollen den Konsistorien und Landrabbinaten nicht das Wort reden, aber Pflicht der Vorsteher in kleinen Gemeinden ist es, dafür zu sorgen, daß kein Grabstein gesetzt wird, dessen Inschrift nicht vorher von einem benachbarten Rabbiner durchgesehen ist. W. Jüdische Russen. Ein kulturhistorischer Beitrag von Dr. M. Merlin. n dem im Laufe des vorigen Monats im „Praw. Wjest“ (im Petersburger Regierungsboten) zum Abdruck gelangten Jahresbericht des Oberprokurators des h. Synods an den Kaiser ist in dem Kapitel „Ueder den Roskol (die Kirchenspaltung) und die rationalistischen Sekten" unter Anderem Folgendes mit Bezug auf die „Judaisirenden" zu lesen: „Besondere Beachtung verdienen die vom Synod gesammelten Daten über die keineswegs unbedeutende Sekte der Judaisirenden im Gouvernement Astrachan und im Kaukasus, welche auch in dem abgelaufenen Jahre 1893 ihre Existenz nicht nur behauptet, sondern sich beträchtlich vermehrt und neue Angehörige gefunden hat. Der verhältnißmäßig unschuldige Name „Ssubbotniki“ (Sabbathheilige), unter welchem die Sekte in die Oeffentlichkeit und besonders beim Landvolke bekannt ist, deckt keineswegs den Inhalt und das Wesen der gefährlichen Irrlehre. Denn es handelt sich nicht mehr um die urspriingliche Thatsache der Heilighaltung des jüdischen Sabbaths statt des christlichen Sonntags. Die Sektirer haben im Laufe der Zeit gar traurige Fortschritte in der Richtung des unverfälschten Judenthums gemacht. Sie nennen sich selbst das Volk Gottes, Juden- Hebräer, Kinder Israels, denn obschon ursprünglich Fremde und in der Wüste der Verirrung Herumirrende, habe sie der Herr begnadet und auf den Weg der ewigen Wahrheit zurückgeführt. Das alte Testament sei die einzige göttliche Offenbarung, wie der ewige Gott sich überhaupt nur ein Mal offenbaren könne, und das jüdische Gesetz "