Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 10 (9.3.1894)
- Date
- 1894-03-09
- Page
- Seite 110 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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§ 18. Die von der Synode beschlossenen kirchlichen Satzungen (Verordnungen, Vorschriften) erfordern den Beitritt des Oberraths. Derselbe beschließt dabei ohne Unterschied des Gegenstandes in seiner Gesammtheit einschließlich der geistlichen Mitglieder der Religionskonferenz. Er verkündet dieselben mit ausdrücklicher Bezugnahme auf die erfolgte Zu-^I stimmung der Synode. Für alle kirchlichen Satzungen, welche nicht den Gottesdienst, die sonstigen Kultushandlungen und den Religionsunterricht betreffen, ist vor deren Verkündung die Genehmigung der Großherzoglichen Staatsregierung einzuholen. Dieser Genehmigung bedürfen ferner alle Beschlüsse der.. Synode über Aenderungen in der kirchlichen Organisation und über Erhebung kirchlicher Steuern. § 19. Beschlüsse der Synode, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Aenderungen sonstiger dermalen zu Recht bestehender religiöser Ge-, meindeeinrichtungen bezwecken, sollen in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt werden. § 20. Der Oberrath vertagt und schließt die Synode. Er kann sie mit Zustimmung der Großherzoglichen Staatsregierung auflösen. § 21. Die nicht am Ort der Versammlung der Synode wohnenden Mitglieder erhalten Tagegelder und Vergütung der Reisekosten. Das Nähere hierüber wird "durch die Geschäftsordnung (tz 12) bestimmt. § 22 ..Vor dem Schluffe der Synode wird ein aus vier Mitgliedern derselben bestehender Synodalausschuß gebildet. Außerdem wählt die Synode noch vier Ersatzmänner, welche der Oberrath im Falle der Verhinderung eines oder mehrerer Ausschußmitglieder einberuft. Dieser Ausschuß ist in Wirksamkeit, bis der nächste Ausschuß gebildet ist. § 23. Die Mitglieder des Synodalausschusses nehmen an den Berathungen und Entschließungen des Oberräths Theil: 1. über Errichtung oder Auflösung von Gemeinden; 2. über Besetzung von Stellen im Oberrathe (Administrations- und Religionskonferenz) mit Ausnahme der Stelle des präsidirenden Ministerialkommissärs; 3. über Entlassung von kirchlichen Beamten und Entziehung der Befähigung zum Rabbmeramte; > 4. über Angelegenheiten, für -welche durch künftige Verordnungen die Mitwirkung des- Synodalausschusses erfordert, wird. § 24. Der Oberrath ist ermächtigt, Verfügungen, welche ihrer Äatur nach die Zustimmung der Synode erfordern, im Einverstctndniß mit dorn Synodalausschusse und. mit staatlicher Genehmigung,' sofern. diese - vorgejchrieben ist, provisorisch zu.treffen, wenn.dieselben durch 'die Um'-', stände so dringend geboten sind, daß - sie die BerufuriH einer, außerordent- ' lichen Synode nicht gestatten, oder wenn dieselben eine Beschleunigung' erheischen und doch nicht voy^ der Erheblichkeit find, daß dke Berufung einer außerordentlichen Synode angemessen wäre.. . Er hat in diesen Fällen vor der nächsten Synode, die Dringlichkeit und Zweckmäßigkeit der Maßregel zu rechtfertigen. Erhält die Verfügung die Zustimmung der Synode nicht, .so ist sie ohne Verzug außer Wirksamkeit zu setzen § 25. Die Mitglieder des Synodalausschusses können schriftlicher Abstimmung von ihrem Wohnsitze aus veranlaßt werden; sie sind jedoch am Sitze des Oberraths zu versammeln, wenn mindestens drei Mitglieder es beantragen. - Dies sind die wichtigsten Paragraphen der neuen Synodalordnnug für das Großherzogthnm Baden, welches gegenwärtig 27,000 Israeliten in 150 Gemeinden mit einem Steuerkapital voll ca. 273,000 Mark zählt und bereits seit Jahrzehnten einen " Oberrath mit fünf weltlichen und einem theologischen Mitglied —' der sogenannten administrativen — neben einer Religionskonferenz, bestehend aus beit Ortsrabbinern von Karlsruhe, Mannheim und Heidelberg, besitzt. Wie Baden das erste deutsche Land war, welches vor allen anderen (1809) die gesetzliche Regelung der politischen Verhältnisse der Juden alt bahnte, so wird es nunmehr auch das erste Land sein, welches die religiösen Verhältnisse seiner jüdischen Bevölkerung in eine gewisse Ordnung bringen wird. .Wir zweifeln nicht daran, daß die badische Synode Eintracht und Ordnung in die leider so sehr verwirrten und zerfahrenen Verhältnisse tragen wird. Es wird ihr dies um so leichter gelingen, als sie ja, wie aus 8 19 der Synodalordnung hervorgeht, tu den religiösen Dingen keinerlei Zwangsmittel anwetlden wird. Das rabbinische Element wird in der Synode angemessen vertreten sein, die städtischen nnd ländlichen Gemeindell mit ihren vielfach verschiedenartigen Interessen gleichfalls, so daß alle religiösen Richttmgen zu Worte kommen werden. Gleichwohl wird auch der Synode gegenüber die religiöse Selbstständigkeit der einzelnen Gemeinden gewahrt bleiben. Es ist also kein patentirtes und ulüformirtes Staatsjudenthum, sondern der glückliche Versilch, Gesetz und Norul an Stelle der Zerfahrenheit und Willkür zu setzen, welcher in dieser Synodalordnuttg zum Ausdruck gelangt. Es ist . natürlich, daß man bei einem solchen Werke nach dem geistigen Urheber desselben fragt, uub wir dürfen es wohl an dieser Stelle sagen, ohne die Bescheidenheit des verehrten Mannes oder die eigene Diskretion zu verletzen, daß Herr Regierungsrath Dr. D. H. Mayer in Karlsruhe sich um die Idee und Ausführung dieses Entwurfs die größten Verdienste erworben hat. Mit aufrichtiger Freude begrüßen wir die Institution der ersten jüdischen Synode in Baden. Mögen die Hofflnmgen, die an das Werk sich knüpfen, zum Heile, nicht nur des badischen, sondern des gesalulnten deutschen Judenthums sich erfüllen. Are Woche. Berlin, 6. März. N^sine schmerzliche Knnde bringt uns der Telegraph heute ans ^-Oc) München: Die Trauerbotschaft von dem Hinscheiden des Rabbiners Dr. Perles, der nach langen Leiden am 4. d. Mts. aus seinem irdischen Wirken geschieden ist. Dr. Joseph Perles war einer der gelehrtesten und angesehensten deutschen Rabbiner. Er wurde am 26. Dezember 1835 zu Baja in Süd-Ungarn geboren nnd war einer der ersten aus dem Breslauer Seminar entlassene» Rabbiner. Sein erstes Amt war das eines Rabbiners der israelitischen Brüdergemeinde in Posen; seit 1876 war er Oberrabbincr in München, > wo er sich allgemeiner Beliebtheit zu erfreuen hatte. Eine reiche Zahl von wissenschaftlichen Arbeiten aus dem Gebiete der Geschichte, Sprachwifsenschgft und Alterthumskunde legt Zengniß ab von dem tiefen Wissen, von den gründlichen Forschungen und Studien des Heimgegangenen. Seine lautere Frömmigkeit, sein reiner. Charakter, seine Menschenliebe nnd Begeisterung für alles Gute und Schöne erwarben ihm einen großen Kreis von Freunden und Gönnern. Doch weit über diesen Kreis hinaus wird der' Verlust dieses edlen Mannes beklagt werden, von dem wir noch so Bedeutendes erlvartet haben und der nun doch so plötzlich uns entrissen worden ist. Aber sein Name wird in seinen Werken fortlebe». Friede seinem Andenken. ' " >.; * Im Abgeordnetenhause fand in dieser Woche eine auch für uns sehr interessante Verhandlung über die „unparitätische" Behandlung der. Katholiken im Staatsdienste statt. Bei dieser Gelegenheit hat der Centrumsabgeordnete Dr. Porsch unter schallendem Beifall seiner Parteigenossen das schöne Wort ins Land hinausgezufen: „Der ideale Zustand einer Staats-Verwaltung ist der, in welchem bei der Anstellung von Beamten von konfessionellen .Rücksichten überhaupt nicht die Rede ist, sondern wo nur die Tüchtigkeit entscheidet." Für dieses