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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-03-09 · Heft 10 (9.3.1894) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 10 (9.3.1894)
Date
1894-03-09
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
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K®w 58. Jahrgang. Ur. 10. Allgemeine Kerlin, 9. Mär? 1894. Gin unparteiisches Organ für alles jüdische Interesse. Diese Zeitung erscheint wöchentlich. Abonnements-Preis: Durch Buchhandel, Post oder direkt von der Expedition ur Berlin unter Strei-sband bezogen vierteljährl.3M. Nedactcnr: Gustav Karpeles* Begründet von Nabbiner D*. Ludwig Philippson-Bonn Verlags-Crpe-ition: GerM, Jerusalemerlir. 48/49 Alle Zusendungen für Redaktion und Expedition sind an die Adresse: Verlag der „Allgem. Zeitung des Judenthums", Berlin SW., Jerusalemer Siraße 48/49 zu richten. Verlag von Rudolf Mosse, Berlin. Leitartikel: Eine jüdische Synode. — Die Woche. — Die Stellung der jüdischen Lehrer an nichtöffentlichen jüdischen Elementarschulen. Von M. Sp. — lieber Grabstein-Inschriften. Von W. — Jüdische Russen. Von Dr. M. Merkin. Zlt,n Zunz - Jubiläum. Von Dr. B. Köniasberger. — Beiträge zur vergleichenden Guomologie. I. Von Dr. W. Klemperer. — Feuilleton: Die Jüdin. Erzählung von John Pa ulsen. (Fortsetzung.) — Lttterarische Mittheilungen. — Sprechsaal. — Miseellen. Der Gemeindebote. Korrespondenzen und Nachrichten: Berlin. Königsberg, Löbau. Schivelbein. Guben, Hörde. Düsseldorf. Aus Baden. Wien. Zürich. St. Petersburg. New-Bork. Cincinnati. — Don Nah und Kern. — Miscellen. -- Geschäftliche Notizen. Mur jüdische Synode. Berlin, 6. März. um ersten Mal wohl in der Geschichte des neueren Judenthums ist im Großherzogthum Baden die Organisation einer regelmäßigen jüdischen Synode zu Stande gekommen. Das .Unternehmen, von welchem wir schon seiner Zeit berichteten, ist ernsthaft erwogen, jorgfältig vorbereitet und — wie wir nach eingehender Prüfung des uns eben zugehenden Statuts konstatiren dürfen — mit außerordentlichem Geschick und genauer Sachkenntnis durchgeführt worden. Diese Synodal-Ordnung, welche nunmehr die Sanktion der großherzoglich badischen Regierung gefullden hat, ist von hoher Bedeutung für die Entwickelung des Judenthums in Baden; sie wird aber auch sicher nicht ohne Einfluß aus die gesummte Entwickelung bleiben. Schon aus diesem Grunde halten wir es für durchaus nothwendig, die Grundzüge dieser „Synodal-Ordnung für die israelitische Religionsgemeinschaft des Großherzogthums Baden" wenigstens in den wichtigsten Paragraphen hier mitzutheilen: 8-1.' Als Organ der kirchlichen Gesammtheit der Israeliten des Großherzogthums wird neben dem Oberrath eine Synode gebildet. 8 2. Die Synode besteht aus 5 geistlichen und 20 weltlichen Abgeordneten, welche sämmtlich aus Wahlen hervorgehen. 8 3. Bei der Wahl der geistlichen Abgeordneten sind stimmberechtigt sämrntliche Orts- und Bezirksrabbiner sowie die von dem Oberrath oder mit dessen Genehmigung angestellten, im aktiven Dienste stehenden weiteren Rabbiner des Landes. Wählbar sind die stimmberechtigten Rabbiner mit Ausnahme derjenigen, welche Der Religionskonferenz des Oberraths angehören. 8 5. Die weltlichen Abgeordneten und deren Ersatzmänner werden unmittelbar von den Stimmberechtigten jedes Wahlbezirks in geheimer Abstimmung gewählt. Als stimmberechtigt gelten alle im Vollbesitz der Rechtsfähigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, mindestens 25 Jahre alten männlichen Angehörigen der israelitischen Religionsgemeinschaft des Groß- * Herzogthums, welche im Wahlbezirk ihren dauernden Aufenthalt haben und eine selbstständige Lebensstellung einnehmen, sofern sie nicht nach Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. Juni 1892 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 1888 von der Stimmberechtigung ausgeschlossen stnd. Wählbar sind alle Stimmberechtigten weltlichen Standes mit Ausnahme der Mitglieder des Oberraths. 8 8. Die Einberufung der Synode geschieht alle drei Jahre durch den Oberrath im Einverständniß mit der Großherzoglichen Regierung. Deren Zustimmung vorausgesetzt, können nach Ermessen des Oberraths auch außerordentliche Synoden berufen werden. 8 9. Für jede ordentliche Synode wird eine neue Wahl der Abgeordneten und Ersatzmänner vorgenommen. Für die außerordentlichen Synoden gelten die Wahlen zu der letzten ordentlichen Synode. 8 10. Die Synode wählt nach ihrer Eröffnung in geheimer Stimmgebung aus ihrer Mitte einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten sowie ihre Schriftführer. 8 11. Jedes Mitglied der Synode ist Vertreter der gesammten israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums und an Aufträge und Vorschriften nicht gebunden, vielmehr verpflichtet, nach eigener Ueberzeuguirg seine Stimme abzugeben. 8 12. Die Geschäftsordnung der Synode wird durch den Oberrath festgestellt. Mit Zustimmung desselben kann die Synode Aenderungen beschließen. Sowohl die erstmalige Feststellung als spätere Aenderungen bedürfen der Staatsgenehmignng. 8 14. Die Mitglieder des Oberraths mit Einschluß der geistlichen Mitglieder der Religionskonferenz sind berechtigt, jeder Sitzung der Synode anzuwohnen, und müssen ans Verlangen mit ihren Vorträgen gehört werden. Auch die Großherzogliche Staatsregierung kann ihre Interessen durch Bevollmächtigte mit gleichem Rechte vertreten lassen. 8 15. Die Berathung und Beschlußfassung der Synode ist der Regel nach öffentlich. Die Sitzungen werden geheim auf das Begehren von Kommissären des Oberraths bei Eröffnung von Mittheilungen, für welche sie die Geheimhaltung nöthig erachten, oder auf den Antrag von wenigstens drei Mitgliedern, wenn nach Entfernung der Zuhörer die Synode denselben zum Beschluß erhebt. 8 16. Die Synode beräth und beschließt über die Angelegenheiten der gesammten israelitischen Religionsgemeinschaft des Großherzogthums. Es gehört insbesondere zu ihrem Wirkungskreise: 1. die Beachtung und Erwägung des Zustandes der Landessynagoge in Bezug auf Lehre, Liturgie, Verfassung, Zucht und religiöses Leben; 2. die Mitwirkung bei allen allgemeinen und bleibenden Anordnungen im ganzen Bereich der Landessynagoge, namentlich auch in Ansehung der Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse, auf Grund der Vorschläge des Oberraths oder einzelner Mitglieder der Synode; 3. die Mitwirkung bei Aenderungen in den Sitzen der Rabbinate und in der Zutheilung der Gemeinden zu den Bezirksverbänden; 4. die Prüfung und Erledigung der von den Vertretungen der Synagogenbezirke an die Synode gebrachten Anträge; 5. das Recht der Beschwerde in Betreff der Amtsführung des Oberraths, insbesondere auch bei seiner Aufsicht über die unteren Behörden, die Beamten und das Kirchengut; 6. die Bewilligung der Ausgaben für die allgemeinen kirchlichen Bedürfnisse und der zu deren Deckung nöthigen Mittel, insbesondere der zu erhebenden allgemeinen Kirchensteuer, nach den Vorlagen des Oberraths. 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