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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-03-02 · Heft 9 (2.3.1894) · p. Seite 100

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 9 (2.3.1894)
Date
1894-03-02
Page
Seite 100 (sequence 4)
Language
German
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100 Siechenhaus, das Kasicnwescn, die Einrichtung besonderer Gottesdienste erfordern große Mühewaltung. Der Vorstand ist außerdem die Vertrauensbehörde, welcher viele Stiftungen unterstellt werden, er führt die Aufsicht über das Krankenhaus, bei welchem er durch einen Kommissar vertreten wird, über die Alter-Versorgungs-Anstalt und über zahlreiche private Wohlthätigkeitsinstitute. Die Fürsorge für die rituellen Einrichtnngen (Fleisch, Bad rc.) ist ihm anvertraut. Wird der Vorstand auch hierbei von Mitgliedern der Repräsentanten-Versammlung und opferwillige Gemeindemitglieder krüftig unterstützt, so trägt er doch die Verantwortlichkeit lind muß von allen wichtigen Vorgängen — nicht mir innerhalb der Gemeinde — unterrichtet sein. Die Stellung der Berliner Gemeinde als der ersten Deutschlands legt dem Vorstande Pflichten für die Gesammtheit auf, welche kleinere Gemeinden nicht zu tragen haben. Er hat auch die idealen Interessen nach Kräften zu fördern. Daß zur Erledigung so großer Aufgaben 7 Mitglieder, welche im eigenen Berufe thätig sind, nicht ausreichen, bedarf keines Nachweises. Das "Gesetz bindet die Zahl der Mitglieder, und schon seit Jahren ist in beiden Körperschaften der Gemeinde die Frage vielfach erörtert worden, wie diesem Uebelstande abzuhelfen sei. In einem in der Allg. Zeitung des Judenthums abgedruckten Vortrage des Herrn Justizrath Makower hat derselbe de» bereits früher von ihm in der Revisionskommission gestellten Antrag wiederholt, neben den sieben imbesoldeten Vorstehern eine Anzahl technischer Beiräthe — ohne Stimmrecht —, gewissermaßen besoldete Gemeinderäthe zu berufen. Der § 39 des Gesetzes voin 23. Juli 1847 bestimmt, daß die Vorstandsmitglieder ihr Amt unentgeltlich verwalten. Der 8 71 des bestehenden Statuts bezeichnet die Aemter der Aeltesten, der Repräsentanten u. s. w. als unbesoldete Ehrenämter, und gerade diese Auffassung des Amtes hat zu allen Zeiten zur Blüthe der Gemeinde beigetragen. Zur Anstellung technischer Beiräthe bedarf es keiner Statutenänderung; durch Gemeindebeschluß können schon jetzt Beamte jeder Gattung angestellt werden; aber wie tüchtig auch der Gemeinde- Baumeister sei, wie zuverlässig der Rendant — sie entheben den Vorstand nicht von der Verpflichtung der Beaufsichtigung, von der Verantwortlichkeit. Gewiß findet man für alle Zweige vortreffliche Beamte; allein diejenigen idealen Beamten, welchen nach der Ansicht des Vortragenden die thatsächliche Leitung obliegen sollte, finden sich nicht in so großer Zahl, um ohne Schwierigkeiten den rechten Mann zu wählen. Als ein geeignetes Mittel, der Ueberbürdung der Vorstandsmitglieder einigermaßen abzuhelfen, ist die Heranziehung, der Vorsteher-Stellvertreter erkannt worden. Können diese statutenmäßig in die Ausschüsse deputirt, kann ihnen die Erledigung bestimmter Aufgaben übertragen werden, so werden die Vorstandsmitglieder nun ebenso viel entlastet, als die Stellvertreter an Arbeit übernehmen. Nutzbringend kann aber ihre Thätigkeit für den Vorstand nur sein, wenn sie au den Sitzungen desselben theilnehmen, und diese Theilnahme hat wiederum den Vortheil, daß sie im Falle der Einberufung gut unterrichtet sind und daß in Folge dessen auch bei kürzerer Behinderung eines Vorstandsmitgliedes der Stellvertreter unbedenklich einberufen werden kann. Es ist bezweifelt worden, ob die Stellvertreter geneigt sein würden, den Vorstandssitzungen ohne Stimmrecht beizuwohnen. Man ist zu der Ansicht gekommen, daß eine Verletzung in dem Mangel des Stimmrechts nicht gefunden werden könne, so lange das Gesetz die Gewährung unmöglich macht, daß schon die Aeußerung der Ansicht von Bedeutung sei, und daß' "es dem tüchtigen Manne, welchem es um die Sache zu thun seizweifellos angenehmer sein werde, thätig zu sein — wenn auch in beschränktem Maße— statt ein Ehrenamt zu bekleiden, ohne irgend etwas zu leisten. Gesetzlich steht dieser Neuerung nichts entgegen, welchen Erfolg dieselbe haben wird, muß der Erfahrung Vorbehalten bleiben. Die Nenderung des Besteuerungssystems ist bereits von dem Herrn Ober-Präsidenten,genehmigt; die übrigen Statutenänderungen werden demselben in kürzester Zeit zur Bestätigung vorgelegt werden. Möge das neue Statut die Entwickelung unserer Gemeinde in segensreicher Weise fördern! Brief aus England. Von Rabbiner Dr. Strauß. stederznlassung der Inden in England (rosettlomont of the Jews in England), das ist die Parole, die seit einigen Wochen die Gemüther des jüdischen Jnngengland erregte. Bekanntlich wurden die Juden im Jahre 1290 aus England verbannt und, obwohl einzelne, besonders seit dem 15. Jahrhundert, im Geheimen nach Marannenart zu finden waren, so durften sie sich doch erst wieder nach dem Jahre 1656, da Manaffe ben Israel für ihre Wiederzulassung bei Cromwell plädirte, öffentlich zeige». Im Jahre 1856 dachte Niemand daran, die zweihundertjährige Erinnerung zu feiern; erst nachdem 237 Jahre ins Land gegangen waren, fiel es Einigen, die sich um die Gründung des Vereins für jüdische Geschichte bemühten, ein, ein solches Ereigniß festlich zu begehen. So wurde denn Sonntag der vierte Februar a. c. dazu erkoren, die wichtige Thatsache für die Juden Englands in das Gedächtniß der jetzigen Generation zu bringen. Bei der Feier ging's ziemlich ruhig zu. Herr Wolf, der Vorsitzende des genannten Vereins, hielt eine Rede, worin er einigen Marannen das Verdienst der Wiederzulassung zuschrieb, während Dr. Adler, das geistliche Haupt der Orthodoxen Englands, eine warme Gedenkrede auf Manaffe ben Israel hielt, und siehe da: Luft im Laub und Wind im Rohr, und Alles ist zerstoben. Es waren Stimmen laut.geworden, daß man die Wiederzulassung an einem größeren Zeitabschnitte hätte feiern sollen, während der Nestor der freisinnigen Juden, Sir John Simon, meinte, daß man die Feier ganz und gar unterlassen sollte. Denn es scheine, als ob die Juden für Rechte dankbar seien, die ihnen als englischen Bürgern ganz von selbst zukämen. Es sei die Pflicht eines freien Staates, allen seinen Angehörigen Rechte zu ertheilen unabhängig von Raffe oder Religion. Die Juden Englands sollten sich zuerst als Engländer und in zweiter Linie als Juden betrachten. Dagegen nun war ein jüdischer Jungengländer der Ansicht, daß wir uns hier zunächst als Juden fühlen sollen, und wenn wir die Wiederzulassung feierten, so thaten wir dies, weil wir für Emanzipation und Rechte uns ebenso dankbar erweisen sollten wie andere Staatsangehörige. Es gäbe keine Klaffe, die nicht für ihre Rechte dem Staate dankbar sich zu erweisen hätte; selbst das gekrönte Haupt desselben sei dies auch nur in Folge gewisser Rechte, die die Verfassung ertheile. Beide Ansichten haben eine gewisse Berechtigung, und am besten ist's, sie zu vereinigen, und als guter Staatsbürger jüdischer Religion kann jeder Jude hier die Wiederzulassung vor 237 Jahren feiern und sich freuen, daß es ihm vergönnt sei, in einem Lande zu wohnen, wo zwar unangenehme Nebel, aber die Pest des neunzehnten Jahrhunderts — der Antisemitismus — keinen Fuß gefaßt und, wie zu hoffen, auch keinen fassen wird.

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