Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 9 (2.3.1894)
- Date
- 1894-03-02
- Page
- Seite 99 (sequence 3)
- Language
- German
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99 Aus der Berliner Gemeinde. Berlin, 26. Februar. ie Berathung über das neue Statut der jüdischen Gemeinde, die unsere Behörden lange Zeit in Anspruch genommen, hat ihr Ende erreicht, und da ist es wohl an der Zeit, dieses neue Statut, oder vielmehr die Veränderungen, die durch dasselbe in den Gemeindeverhältnissen eintreten werden, aufmerksam zu prüfen. Das Wachsthum der Gemeinde einerseits, und die gesetzliche Beschränkung der Zahl der Vorsteher andererseits auf sieben, der-' anlaßte schon vor einigen Jahren die Gemeindebehörden eine gemischte Kommission zur Revision des Gemeindestatuts, vor Allem zur Prüfung der Frage, wie der Ueberlastung der Vorstandsmitglieder abzuhelfen sei, zu berufen. Die Frage der Revision wurde dringender durch die neue Grundlage des Steuersystems, die Selbsteinschätzung, und die Gemeindebehörden mußten sich die Frage vorlegen ob die bisherige arbiträre Schätzung des Einkommens beizubehalten sei oder nicht; bei Gelegenheit eines nach dieser Richtung hin an die Aufsichtsbehörde gerichteten Antrags wies diese auf verschiedene Bestimmungen des Statuts hin, welche mit der neueren Gesetzgebung nicht mehr im Einklang ständen; endlich hatten die langjährigen Erfahrungen, namentlich des letzten Jahres, den Beweis geliefert, daß manche wesentliche Vorschriften der Klärung bedürften, z. B. der 8 34 des geltenden Statuts, welche von der Zusammensetzung des Vorstandes und dessen Ergänzung iin Falle des Ausscheidens eines oder mehrerer Mitglieder handelt. Es kam hinzu, daß die in 8 41 des Gemeinde-Statuts vorbehaltene Oeffentlichkeit der Sitzungen der Repräsentanten-Versammlung Thatsache geworden war, daß die in 8 20 des Statuts enthaltene Bestimmung, wonach die Wahlen der Repräsentanten in der Regel „in der Gemeindestube stattfinden" durch die Ausdehnung der Stadt und die Verbreitung der Gemeindemitglieder über das ganze Stadtgebiet sich als unpraktisch bewährt hatte und statt deffen in verschiedenen Stadttheilen Wahlbüreaus eingerichtet worden sind. Eine gänzliche Umgestaltung hat seit Inkrafttreten des Statuts das Kassenwesen der Gemeinde erfahren; während früher derHauptkasien-Rendant die Hauptkasse selbst führte und aus diesem Grunde nach 8 36 des Statuts bei der Wahl als solcher zu bezeichnen war, erfolgt seit einer Reihe von Jahren die Kassenführung durch besoldete Beamte unter Aufsicht eines Mitgliedes des Vorstandes. Bis in die neueste Zeit war den Rendanten der einzelnen Kommissionen als Ehrenamt die Verwaltung der betr. Kommissionen überwiesen. Diese Einrichtung war nicht nur mit großer Mühewaltung und Verantwortlichkeit für die betreffenden Beamten verbunden, sondern auch mit großer Belästigung für das betheiligte Publikum verknüpft, für welches der betreffende Rendant nur in einzelnen Stunden zu sprechen war. Diese Zustände führten dahin, daß die Kaffenverwaltung sämmtlicher Kommissionen zur Zeit von besoldeten Beamten unter Aufsicht von Mitgliedern der betr. Kommissionen besorgt wird. Bei der Revision des Statuts waren die Anforderungen der Aufsichtsbehörde zu berücksichtigen, es waren ferner unklare Bestimmungen möglichst zu beseitigen und denjenigen Verbesserungen, welche die Praxis trotz des Statuts eingeführt hatte, eine gesetzliche Basis zu geben und weiter auszubauen. Dem Erforderniß der geheimen Wahl der Repräsentanten ist durch Abänderung des 8 24Rechnung getragen. Von prinzipieller Bedeutung sind die bereits oben angedeuteten Aenderungen, betreffend: 1. die Besteuerung der Gemeinde-Mitglieder, 2. die Stellung der Vorsteher-Stellvertreter. I. Nach § 66 des alten Statuts hatte die Schätzungs-Kommission nach ihrem Ermeffen das Einkomnien jedes Steuerpflichtigen abzuschätzen und hiernach wurde die Höhe des Beitrags festgesetzt. So lange Staat und Stadt in gleicher Weise verfuhren, war die statutarische Besteuerung zweckmäßig, zumal die Schätzungs-Kommission der Gemeinde oft besser unterrichtet war als die städtische Kommission; aber auch bei der größten Gewiffenhaftigkeit sind Jrrthümer nicht zu vermeiden. Durch die Selbsteinschätzung und die staatliche Prüfung ist ein fester Anhalt für die Höhe des Einkommens gegeben, der Steuerpflichtige hat nicht nöthig, den verschiedenen Schätzungs- Kommissionen einen Einblick in seine Verhältniffe zu gewähren, sondern das Seitens der Behörde endgiltig festgesetzte Resultat ist für die sonstigen Steuerberechtigten maßgebend. Auch die Kirchen-Gemeinden legen die staatliche bezw. städtische Einkommensteuer-Abschätzung ihrer Besteuerung zu Grunde. Abweichend von der staatlichen Einkommensteuer hat das neue Statut den Grundsatz beibehalten, daß mit Ausnahme der untersten Stufen, bei denen eine Degressiv-Besteuerung stattfindet, alle Steuerpflichtigen denselben Prozentsatz zu zahlen haben. Mit diesen Aenderungen des Systems war nothwendig die Verlegung des Etatsjahres in der Weise verbunden, daß dasselbe mit dem Etatsjahre des Staats und der Stadt übereinstimmt. Würde das bisherige Etatsjahr (Kalenderjahr) deibehalten, so müßten der Besteuerung die vorjährigen Listen zu Grunde gelegt werden, und da sich im Laufe eines Jahres die Einkommen-Verhältnisse häufig erheblich ändern, würde die Zahl der Reklamationen sich vermehren, statt sich zu vermindern, und selbstverständlich würden nun diejenigen Einspruch erheben, deren Verhältnisse sich verschlechtert haben, nicht diejenigen, bei denen das Einkommen sich vermehrt hat. Das neue System der Besteuerung hat jedenfalls den Vorzug der gerechteren Vertheilung der Lasten; es wird das Handeln und Markten um die Höhe der Steuer aufhören. Das Einkommen steht fest; der zu erhebende Prozentsatz kann sofort nach Feststellung des Etats fixirt werden, so daß sich Jeder selbst die von ihm zu zahlende Steller berechnen kann. Einzelne, bereu wahres Einkommen bisher nicht bekannt war, werden zweifellos stärker zur Steuer herangezogen werden; allein vielseitig ist erklärt worden: wir beschweren uns nicht, daß wir zu hohe Steuern zahlen, sondern daß andere gleich vermögende Mitglieder zu wenig zahlen. Dieser Beschwerdepunkt wird beseitigt. Daß sich unter den jetzt höher zu Besteuernden auch Charakterlose befinden werden, bei denen „die religiösen Bedenken" gleichen Schritt mit der Höhe der Steuer halten, ist nicht ausgeschlossen. Für Ausnahmefälle (große Kinderzahl, Krankheiten rc.) ist dem Gemeinde-Vorstand bei Bemessung der Steuer eiil gewisser Spielraum gelassen; ingleichen ist er berechtigt, bei Gemeindemitgliedern, welche mehrere Domizile haben, die an andere Synagogengemeinden zu zahlenden Steuern auf die diesseitige Steuer in Anrechnung zli bringen, eine Bestimmung, durch welche eine oft erörterte Streitfrage ihre Erledigung findet. Die Aenderung des Etatsjahres ist dadurch ermöglicht, daß der für 1893 festgesetzte Etat auf das laufende Quartal verlängert und die für das letzte Vierteljahr 1893 zu zahlenden Stellern auch für das erste Quartal 1894 erhoben werden. II. Der Umfang der Gemeinde-Verwaltung ist ein sehr bedeuterider. Dem Vorstande sind unterstellt 4 Synagogen, 2 Schulen, 3 Religionsschulen, 2 Beerdigungsplätze. Die baulichen Angelegenheiten, die Armen-Verwaltimg, die Waisenhäuser, die Waisenpflege, das i ’l I r,: