Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 58 (1894)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1894)
- Date
- 1894-02-09
- Page
- Seite 63 (sequence 3)
- Language
- German
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Nas Schächtverbot in Sachsen. Von Rechtsanwalt I. Auerbach II. in Berlin. nter dem 21. März 1892 hat das Königlich Sächsische Ministerium des Innern eine Verordnung betr. das Betäuben der Schlachtthiere, welche ». A. nachfolgende hier interessirende Bestimmungen enthält, erlösten: „Zur thunlichsten Abschneidung von Quälereien der Thiere beim Schlachten wird hiermit Folgendes verordnet: 1 Beim Schlachten aller Thiere mit Ausnahme des Federviehs muß der Blutentziehnng die Betäubung vorausgehen (folgende Ausnahmen). 2. Beim Rinde soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske ausgeführt werden, soweit nicht ... 3. Bezüglich der Betäubung der Kälber und Schafe durch Stirnaber Genickschlag wird den Schlächtern die Auswahl der Betäubungsapparate überlassen, doch werden als solche die Holzkeule für Kälber und -der Schlagbolzenhammer oder ein strmpser Keilhammer für Schafe >empfohlen. .Folgen 4 und 5. 'G. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende.... Bestimmungen werden .mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haftstrafe geahndet." Da diese Verordnung mit dem Schächten der Thiere nach mo saischem Ritus unvereinbar ist, so ist letzteres, soweit nicht Federvieh in Betracht kommt, seitdem mt ganze» Königreich Sachse unterblieben, ohne daß bisher eine Prüfung der Rcchtsgiltigkeit dieser für die jüdischen Einwohner Sachsens sehr einschneidenden Verordnung erfolgt lväre.! Und doch führt diese Prüfung zu dem Resultat, daß dem! ministeriellen Erlaß jede Rechtsgiltigkeit abznsprechen ist.! Nach Art. 2 der Reichsverfassung gehen alle Reichsgesetze den j Landesgesetzen vor, und gemäß Art 2 des Einsührungsgesetzes zum Reichsstrafgesetzbuch ist seit dem 1. Januar 1872 das Landesstrafrecht, insoweit dasselbe Materien betrifft, welche Gegenstand des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich bilden, außer Kraft getreten. i Hiernach ist es den deutschen Einzelstaaten benommen, irgend j welche Strafbestimmungen über Gegenstände zu erlassen, welche durch j das Reichsstrafgesetzbuch geregelt und in einem der Abschnitte desselben über Verbrechen, Vergehe» oder Uebertretnng behandelt sind (ekr. Olshausen Commcnt. zum Str.-Ges.-B. Anm. 41) zu 8 2 d. Einf.- >Ges. z. Str.-Ges.-B.) Es frägt sich nun, ob sich das Reichsstrafgesetzbuch mit der 'Thierquälerei, gegen welche sich die Verordnung des Sächsischen Miansteriums des Innern richtet, bereits befaßt. Dies muß bejaht werden. Der § 360 Ziff. 13 des Reichsstrafgesetzbuches bestimmt näinlich: „Wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält oder roh mißhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu 130 Mk. oder mit Haft bestraft." Hierin ist zweifellos eine reichsgesetzliche Regelung der Materie der Thierquälerei zu erblicken und ist diese somit der Partikular-Gesetzgebung entzogen. Ebensowenig, um es der Sächsischen Regierung zustände, den reichsgesetzlichen Begriff des Mordes oder des Betruges zu ändern, anszudehnen oder einzuschränken, ebensowenig ist sie befugt, die! Kriterien der Thierquälerei derart zu ändern, daß das Schächten! unter dieselben fällt, und zwar entgegen der bisherigen in Theorie und I Praxis unbestrittenen Auslegung des § 360 Ziff. 13 Str.-Ges.-B., i wonach das Schächten ebensowenig wie die Vivisektion als Thierquälerei anzusehen ist. Dieser Paragraph setzt nach seinem Wortlaut ein boshaftes Quälen, d. h.ein böswilliges nicht zu einem vernünftigen Zweck, sondern lediglich um des Quälens willen verübtes Martern oder ein rohes, d. i. aus gemeiner Gesinnung hervorgegangenes Mißhandeln voraus. Beide Merkmale liegen beim Schächten nicht vor; jedenfalls wird dasselbe in Ausübung eines anerkannten Berufes vorgenommen und ist schon deshalb straffrei. (cfr. Olshausen a. a. O. Anmerk. I) bis (k zu 8 360 Ziff. 13 und Hippel, Thierquälerei.) Diesen Ausführungen dürfte sich auch der höchste Sächsische Gerichtshof, welcher event. zur Entscheidung der Frage berufen wäre, auf Grund der bestehenden Gesetzgebung ohne Weiteres anschließeu. Aber auch vom gesetzgeberischen Standpunkte ans würden dem Subsuiniren des Schächtens unter den Begriff der Thierquälerei die schwersten Bedenken entgegenstehen. Auf dem Boden der Gesetzgebung, welche zuerst und vor Allen den Thierschutz anbefohlen hat, kann keine Vorschrift entspringen, welche auf Thierquälerei hinausläuft. Es möge nur an nachfolgende Vorschriften des jüdischen Rechts erinnert werden: Schon nach den Zehngeboten ist allwöchentlich dem Hausthiere ein Ruhetag zu gewähren; zu stark belastete Thiere sind zu entlasten, gefallenen, selbst dem Feinde gehörigen, ist aufzuhelsen; vor Einnahme der eigenen Rüstzeit sind die Thiere zu füttern und während des Effens in keiner Weise zu stören; die Fortnahme der im Vogelnest über den Junge» ruhenden Mutter ist unzulässig. Die Kastration, das Zusammcnspannen von ungleich kräftigen Tyieren, das Schlachten eines Thieres sammt seinein Jungen an einem Tage, das Tödten und Quälen von Thieren des Vergnügens halber sind verboten. Welche zarte, von der modernen Gesetzgebung bei Weitem noch nicht erreichte Fürsorge wird hier den Thieren zu Theil! Eines allwöchentlichen völligen Ruhetages erfreuen sich am Ende des 19. Jahrhunderts noch nicht einmal alle Menschen! Andererseits darf nach mosaischer Anschauung der Schutz der Thiere nicht soweit gehen, daß darunter das Wohl des an der Spitze der Schöpfung stehenden Menschen leidet. Aus diesen Erwägungen heraus sind die Schachtvorschriften erwachsen, welche sowohl auf die Verhütung jeder Thierquälerei, als auch ganz besonders auf die Fernhaltung jeder dem Menschen aus dem Fleischgenuß drohenden Gefahr abzielen. Nur blutentleerte imb durchaus gesund befundene Thiere dürfen genossen werden. Ein durch Stirn- oder Kopfschlag verletztes und betäubtes Thier kann auf seinen früheren Gesundheitszustand nicht mehr untersucht und in Folge von Blutanstauungen vom Blute nicht gehörig entleert werden, so daß der mit der Betäubung gewährte, äußerst fragwürdige Thierschutz zur Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt. Ging doch erst jüngst durch die Tagesblätter die Nachricht, daß eine ganze Familie durch den Genuß von Vögeln, welche durch Einschlagen des Gehirnes getödtet waren, an Gifterscheinungen erkrankte. Es würde zu weit führen, hier auf die einzelnen bewundernswerthen Schächtvorschriften einzugehen, und wird deshalb nur auf die Schrift des übrigens nicht jüdischen Arztes Simon, „die rituelle Schächtmethode der Juden", Vertvicsen. Daß die Jahrtausende alten mosaischen Vorschriften bezüglich des Fleischgenusses sich bewährt haben, wird Keiner in Abrede stellen, der nur an das Verbot des von Trichinen durchsetzten Schweinefleisches, sowie an die früher als Aberglaube verlästerte Fleischschau denkt, welche nunmehr allgemein obligatorisch und Gemeingut aller Kulturvölker zu werden beginnt. Wenn der sächsische Minister des Innern in seinem an die Leipziger Handelskammer gerichteten Schreiben die jüdische Schlachtung als einen aus wandelbaren Menschensatznngen hervorgegangenen rituellen Gebrauch einer sich absondernden Minderheit hinstellt, der in sittlicher Beziehung Anstoß zu erregen angethan sei, so ist daran zu