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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1894-01-12 · Heft 2 (12.1.1894) · p. [Seite]

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
58 (1894)
Issue
Heft 2 (12.1.1894)
Date
1894-01-12
Page
[Seite] (sequence 13)
Language
German
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^vy>a'>h ^jftysMSW^j^g^p^Agj>w^^ai-v^m "tu^"'^.‘>"JV 1 .w1^1.1 'J... ..i 58. Jahrgang. Llr. 2. Kerlin, 12. Januar 1894 Weikclge zur „Akkgemeinen Zeitung öes IuöenLHums". Korrespondenzen und Nachrichten. Deutschland. 22 Berlin, 5. Januar. Vor der I. Strafkammer des hiesigen Landgerichts I fand gestern eine Verhandlung wegen Beleidigung gegen 1. den Druckereibesitzer und Verlagsbuchhändler Ferd. Woldemar Paul Glöß ous Dresden; 2. den Buchhändler Gustav Dewald aus Berlin; 3 den Buchhändler Paul Strup'pe aus Charlottenburg; 4. den Buchhändler Carl Winkler aus Charlottenburg statt. — Den Vorsitz führt Landgerichtsdirektor Ri eck, die Anklage vertritt Staatsanwalt Oppermann, als Vertheidiger ist Rechtsanwalt Heid er aus Metz zur Stelle. Angeklagter Glöß: Von vornherein muß ich erklären, daß ich mich von keinem Richter aburtheilen lasse, welcher jüdischer Religion ist, von Juden abstammt oder jüdische Verwandtschaft hat. — Präs.: Soll das ein formelles Ablehnungsgesuch sein? — Angekl.: Ja wohl. — Präs.: Wie wollen Sie dies begründen? — Angekl.: Es handelt sich um eine antisemitische Broschüre, und ich muß fürchten, daß Richter, die mit den von mir erwähnten Eigenschaften behaftet sind, befangen find. — Präs.: Gegen welchen Richter wollen Sie den Einwand der Befangenheit erheben? — Angekl.: Ich denke, wenn der Herr Vorsitzende die Herren befragt, wird sich Herausstellen, wer befangen ist. — Präs.: Ich habe keine Veranlassung, die Richter zu fragen, ob sie Juden sind — Angekl.: Dann mache ich den Einwand der Befangenheit gegen die Gesammtheit des Kollegiums. — Präs: Also, Sie wollen behaupten, daß jeder der 5 Richter Jude ist? — Angekl.: Das kann ich nicht behaupten. — Präs.: Wie wollen Sie also Ihre Behauptung der Befangenheit glaubhaft machen? — Angekl.: Ich muß das dem Kollegium überlassen. - Der Staatsanwalt beantragt, den Antrag des Angeklagten abzulehnen, da solche allgemeine Bemerkungen nicht genügen, um den Einwand der Befangenheit zu begründen. — Der Gerichtshof lehnt nach kurzer Berathung den Antrag des Angeklagten ab, da keiner der fungirenden Richter Jude oder von jüdischer Herkunft sei. Zur Anklage steht der im Verlage von Glöß 1893 erschienene „Politische Bilderbogen Nr. 9", welcher den Titel „Bismarck in Berlin" trägt. In der Mitte dieses Bilderbogens sieht man ein Denkmal, auf welchem Fürst Bismarck, an Ketten geschmiedet, sitzt. Um dieses Denkmal herum sind viele Karrikaturen gruppirt, welche die Tagesgeschichte illustriren sollen. Unmittelbar vordem Bismarck-Denkmal sieht man eine Equipage fahren, auf deren Rücksitz sich die Gestalt des Reichskanzlers Grafen Caprivi zeigt, während auf dem Vordersitz eine Frauengestalt mit ausgesprochen jüdischem Gesicht und einem Schirm mit der Ueberschrift „Judenthum" angebracht ist und in der Mitte des Wagens ein großer Geldsack mit der Inschrift „Gehalt" prangt. Zu dem Bilde ist auch ein Text erschienen, durch welchen sich Reichskanzler Graf v. Caprivi ebenso verletzt fühlt, als durch das Bild. - Besonders inkriminirt ist folgender Passus: „Am Sockel des Denkmals fährt Caprivi vorbei, der Mann, der die Tage nimmt, die guten und die bösen, wie sie kommen, und unter dessen Augen das Judenthum in Deutschland demgemäß so üppig gedeiht; seit Bismarcks Rücktritt haben sich in Deutschland mindestens 20,000 russische Juden und die Cholera eingefchlichen. Es giebt Juden, die sittlich höher stehen sollen, und es giebt Juden, die choleraverdächtig sind, man muß sie nehmen, wie sie kommen — das scheint auch in der Judenfrage das Rezept dieses großen Staatsmannes zu sein." — Angeklagter Glöß bestreitet, daß er die Absicht einer Beleidigung mit dem Bilderbogen ausgedrückt habe und behauptet, daß die Thatsachen, welche in dem Bilderbogen stehen, richtig sind. Er bestreite, daß in Berlin ein Exemplar des Bilderbogens verkauft sei, und müsse den Gegenbeweis erwarten. — Nach Schluß der Beweisaufnahme plaidirt Staatsanwalt Oppermann auf Schuldig. Das Bild werfe dem Reichskanzler ganz deutlich vor: blos um sich im Amte und im Genüsse seines Gehalts zu erhalten, protegire er das Judenthum, räume diesem den besten Platz ein und sei parteiisch aus selbstsüchtigen Zwecken. Mildernd für die Angeklagten würde nur das in Betracht gezogen werden können, wenn sie offen gesagt hätten, daß sie ihrer antisemitischen Sache nutzen wollten. Wenn dieselben dagegen doch recht erbärmliche und bedenkliche Einwände erheben, so zeigen sie dadurch nur, daß sie zwar Freude und Kitzel über Beschmutzungen des höchsten Beamten empfinden, aber nicht den Muth der persönlichen Verantwortung haben. Erschwerend falle doch ins Gewicht, daß der Bilderbogen nichts als elende Tendenzmacherei sei, ohne jeden realen Hintergrund. Wenn man lediglich aus Tendenzmacherei den höchsten Beamten mit Schmutz bewerfe und verspotte, so müsse doch auch die Strafe entsprechend ausfallen. Man müsse doch auch die Gefahr nicht außer Acht lassen, die durch solche Machwerke heraufbeschworen werde. Schließlich müsse dabei ja jede Autorität untergraben werden, und wer sich dabei ins Fäustchen lache, seien doch die Umsturzparteiler. Ein derartiges verwerfliches, durch nichts hervorgerufenes Treiben, das nur Freude empfinde an Verunglimpfungen, Herunterziehen und Schmutzwerfen, müsse mit Gefängniß geahndet werden. Er beantrage gegen Glöß vier Monate, gegen jeden der übrigen Angeklagten vier Wochen Gefängniß. Angeklagter Glöß kämpft nochmals gegen die Zuständigkeit des Gerichtshofes und für die Verjährung. Es sei doch eine Anomalie, daß er wegen der Broschüre „Die Juden in Deutschland" beispielsweise 80 Mal in allen Theilen Deutschlands angeklagt werden konnte. Der Bilderbogen verfolge keine elende Tendenzmacherei, sondern sei so. treu vaterländisch gehalten, daß er Anerkennungsschreiben der höchsten Persönlichkeiten in Händen habe. Es lasse sich nicht ableugnen, daß unter dem Ministerium Caprivi die Juden einen besonderen Schutz genießen, dafür spreche die hohe Bedeutung, welche der Finanzminister Miquel in diesem Ministerium erlangt habe. Bekanntlich habe Miquel gesagt: „Seien wir Alles, nur nicht Antisemiten." Das Bild sei nichts weiter als eine wahrheitsgemäße Darstellung unserer gegenwärtigen politischen Verhältnisse. — Nachdem der Staatsanwalt sich gegen die rechtlichen Ausführungen des Vertheidigers und der Angeklagten gewendet, zieht sich der Gerichtshof zur Berathung zurück. In der Sache selbst ist der Gerichtshof keinen Augenblick über den beleidigenden Charakter des Bilderbogens zweifelhaft gewesen. Dem Angeklagten Glöß ist der Schutz des Z 193 zugebilligt worden, da es sich hier wesentlich um einen politischen Kampf zwischen Antisemiten und Philosemiten handelt. Der Bilderbogen zeige aber deutlich die Absicht der Beleidigung. Der Gerichtshof hat diese gefunden in dem Bilde, welches darstellen sollte, daß der Geldsack das Verbindungsglied zwischen Reichskanzler und Judenthum darstelle. Der Gerichtshof hat den Angeklagten Glöß, da es sich hier um ein Witzblatt und wesentlich um einen politischen Kampf handelt, zu 100 Mark Geldbuße, eventuell 10 Tagen Gefängniß verurtheilt, die übrigen Angeklagten aber freigesprochen, da nicht nachgewiesen sei, daß sie den Inhalt vor der Verbreitung gekannt haben. — Dem Grafen Caprivi wurde die Publikationsbefugniß im „Reichsanzeiger" und der „Staatsbürger-Zeitung" zugesprochen. — Eine zweite Anklage wegen Beleidigung des Reichskanzlers Grafen v. Caprivi wurde vor der I. Strafkammer verhandelt, ebenfalls gegen den Verlagsbuch-- Händler Glöß. In diesem Falle handelte es sich um den „Politischen Bilderbogen Nr. 8", unter dem Titel „Juden-A-B-C". Der Buchstabe C ist durch ein Bild illustrirt, auf welchem Gras Caprivi segnend durch eine Straße zieht, auf der einen Seite von einer „Wucher-Anstalt", auf der anderen von einer „Pleite-Schule" flankirt. Aus beiden Häusern guckt eine jüdische Karikatur mit je einem Zettel heraus, auf welchen steht „Konkurs von Cahn" und „Konkurs von Cohn". Darunter steht geschrieben: „In Deutschland Hausen Cahn und Cohn, Caprivi ist ihr Schutzpatron". — Die Vorverhandlungen über Zuständigkeit des Gerichtshofes rc. sind dieselben, wie bei der vorigen Verhandlung. Angeklagter Glöß behauptet, er habe für viele seiner Verlagswerke von Ministern, wie von Berlepsch, v. Mittnacht, Fürst Bismarck u. A., Anerkennungsschreiben erhalten. Graf Caprivi sei Philosemit und er könne es doch nur als Schmeichelei betrachten, wenn die Juden ihn als Schutzpatron verehren. — Staatsanwalt Oppermann erachtete die hier vorliegende

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