Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 55 (1891)
- Issue
- Heft 51 (18.12.1891)
- Date
- 1891-12-18
- Page
- Seite 602 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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Tagesordnung. Der geschäftsfnhrende Ausschuß des Centralkoinitees beschloß einen von Karl Emil Franzos verfaßten Aufruf zu veröffentlicheil, der unter Darlegung der entsetzlichen Lage der russischen Juden die Aufforderung zu freiwilligen Spenden für das russische Hilfswerk euthält. Es unterliegt wohl keinem Zweifel, daß derselbe, überzeugeild und zündend, wie er gehalten ist, seine Wirkung nicht verfehlen wird. Es iliüssen aber uilgeachtet dessen noch koiikretere Vorschläge zur Beschaffung neuer Geldmittel gemacht werden. Nachdem Schreiber dieser »Zeilen in der Delegirlen-Versammlung einen dahingehenden Antrag gestellt, wagt er es, auf Anregung mehrerer Theilnehmer derselben, hier mit einigen Vorschlägen hervorzutreten. Damit das Deutsche Centralkomitee, welches, wie zu erwarten steht, in nächster Zeit in ein internationales Komitee sich verwandeln wird, sicher und zielbewußt arbeite, darf es nicht auf die zufällig und unregelmäßig eingehenden Spenden allein angewiesen sein, sondern muß einen festen Fonds zur Verfügung haben, aus dessen Zinserträguiß es mindestens einen Theil seiner Ausgaben bestreiten kann. Dieser Fonds, der einige Millionen Mark betragen müßte, kann meines Erachtens nur in der Weise beschafft'werden, daß zunächst die Opferwilligkeit unserer reichsten Glaubensgenossen in ganz Europa in Anspruch genommen wird. Als im Sommer d. I. die russischen Judenverfolgungen stattfanden, thaten sich in ^yranlfurt a. M. mehrere reichbegüterte Männer zusammen, von denen jeder sich verpflichtete, mindestens 10,000 M. zum russischen Hilfswerk beantragen. Was aber in Frankfurt a. M. möglich ist, das ist es auch anderwärts. Wir haben in Europa — Amerika müssen wir ausnehmen, weil dort ohnehin bereits Großes imb Bewuudernswerthes geschehen ist, und noch immer geschieht — eine Anzahl jüdischer Geldfürsten und Geldbarone, die, wenn sie von richtiger Stelle und in richtiger Weise.dazu angeregt werden, dem Ansuchen Folge geben werden, durch einen einmaligen Beitrag von mindestens 10,000 Mark einen festen Fond für das russische Hilfswerk bilden zu Helfern Selbstverständlich wäre nur das Central-Konntee dazu berufen, diese Anregung in delikater Weise mit' Hilfe einiger von ihm erwählter Vertrauensmänner zu geben. Das Central- Komitee tarn nicht warten, bis ihm die Geldmittel, deren es bedarf, sozusagen ins Haus gebracht werden; es gehört zu seinen voruehmlichsten Sorgen, selber die Quellen aufzusuchen, woher diese Geldmittel fließen können, imb die Männer, aus welchen das Centralkomitee zusannnengesetzt ist, leisten Gewähr dafür, daß bei der zu erfolgenden Anregung in zweckmäßiger und erfolgreicher Weise vorgegangen werden wird. In derselben Weise wie die wohlhabendsten Glaubensgenossen müßte eine zweite und wohl breitere Schicht unserer Glaubensgenossen zu einmaligen Beitrügen von mindestens 3000 M. und ebenso eine dritte zu solchen von mindestens 1000 M. herangezogeu werden. Es gilt, wie der amerikanische Delegirte mit Recht betonte, angesichts des schweren Unglücks, welches über den größten Theil der Judenheit hereingebrochen ist, große Opfer zu bringen. Es läßt sich aber voraussetzen, daß diejenigen unter unseren Glaubensgenossen, die in erster Reihe im Stande sind, große Opfer zu bringen, sich — eingedenk des „uoklesse oblige“ — sicherlich ihrer Pflicht nicht entziehen werden, wenn sie ihnen von berufener Seite nahegelegt wird. Wieviel bei diesem Vorgehen znsammengebracht werden dürfte, läßt sich natürlich auch nicht annähernd im Voraus berechnen, ohne Zweifel aber immerhin eine recht ansehnliche Summe, die den uothwendigen festen Fond für das russische Hilfswerk bilden könnte. Außer diesem festen Fond muß auch für laufende Einnahmen gesorgt werden. Wie diese zu beschaffen wären, darüber in einem zweiten Artikel. A a ch e n , im Dezember. D r. H. I a u l u s. Indenthunr und Humanität. Van Dr. Carl Pinn. „Judeiithmn und Humanität" lautet die Uebcrschrift eines Kapitels iu einem vor Kurzem im Berlage von Wilhelm Hertz erschienenen Werke des Geh. Sanitütsraths Dr. Brinkmann: „Kirche und Humanität in ihrer Bedeutung für das geistige und leibliche Wohl." Da der Berfasser schon in Folge seiner hervorragenden sozialen Stellung eine gewisse Beachtung verdient, außerdem der Standpunkt, den er einnimmt, zwar ein befangener,' aber kein dem Jndenthnm direkt feindlicher ist, so verlohnt es sich wohl der Miihe, das betreffende Kapitel unter die kritische Sonde zu nehmen und das wenige Zutreffende, das darin enthalten ist, hcrvorznheben, das aber, was in seiner Darstellung schief und falsch ist. in das richtige Licht zu setzen. Voll und ganz können wir zunächst »ns mit dem einverstanden erklären, was Brinkmann in der Einleitung dieses Kapitels über die hnmanilüre Bedeutung des Jndenthnms entwickelt : „Bei Beurtheilung des Einslnffes der verschiedenen Kirchen auf die Sittlichkeit des Volkes die Stellung des Judcnthnins zu würdigen, ist nicht nur Pflicht der Gerechtigkeit und Billigkeit; die Jgnorirnng eines so wichtigen Kulturelements ist in unserer Zeit völlig unmöglich und in der vorliegenden Frage schon ans dem Grunde verwerflich, weil zu keiner Zeit eine Gesetzgebiing bestanden hat, die den Armen und wirthschaftlich Schwachen eine so liebevolle Fürsorge zmvendet, wie die Gesetzgebung Israels. Hier sind bis ins Kleinste die Borbenglingsmaßregeln gegen Verarmung mit einer bewunderungswürdigen Klarheit bestimmt, und treten uns Grundsätze in der Behandlung humaner Fragen entgegen, die zum Theil erst in neuester Zeit durch herbe Erfahrungen gewonnen wurden. „Verflucht sei, wer das Recht des Fremdlings, der Waise und der Wittwe beugt." „Wittwen und Waise» sollt ihr nicht demüthigen." „Wenn du auf dem Felde Ernte hältst, und du vergissest eine Garbe, so kehre nicht um, sie zu holen; sie gehört dem Fremdling, der Wittwe und der Waise, damit dein Gott dich segne." „Der Oelbanm soll nicht nachgcschüttelt, der Weinberg nicht nachgelesen werden, das gehört den Armen. Wucher ist streng verboten, das Geliehene muß im Sabbathjahr erlassen werden. Den armen und dürftigen Tagelöhner, sei er aus deinen Brüdern, sei er aus den Fremden, darfst du nicht bedrücken. Am gleichen Tage sollst du ihm seinen Lohn geben, denn er ist arm und sehnt sich in seinem Herzen danach." Besonderen Schutz genießt der Fremdling. „Den Fremden sollst du nicht bedrängen und nicht bedrücken, denn auch ihr seid Fremdlinge im Lande Aegyptens gewesen." „Einerlei Gesetz sei dem Einheimischen und dem Fremdling, der unter euch wohnt." Niemals ist einem Volke eine so groß angelegte Gesetzgebung zu Theil geworden. Alles ist klar und bestimmt, alle Verhältnisse sind vorhergesehen. „Man hat dir gesagt, o Mensch, was gut ist und Gott von dir fordert. Nichts als Recht üben, Menschenliebe üben und demüthig wandeln vor deinem Gotte." Die Gewalt dieses Gesetzes ist eine so bedeutende, daß die Frage wohl berechtigt ist, die Professor Oertli in Bern in dem von Dr. Karl Hilty heransgegebenen „Statistischen Jahrbuch der Schweizerischen Eidgenossenschaft" (Jahrgang 1890, S. 257) aufwirft, ob nicht der Geist der israelitischen Gesetzgebung mächtig wäre, die tiefe soziale Kluft unserer Tage anszufüllen, wenn wir ihr den gebührenden Einfluß auf unsere Rechtsbildung und, was noch mehr ist, auf unser praktisches Verhalten einräumten.