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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-12-13 · Heft 50 (13.12.1895) · p. Seite 590

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 50 (13.12.1895)
Date
1895-12-13
Page
Seite 590 (sequence 2)
Language
German
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590 wenn man sich einredet, es könnte mittelst wissenschaftlicher Auslegung etwas über Religion entschieden werde». Die wahrhafte religiöse Aufklärung kann nicht aus der Wissenschaft, sondern nur aus der Durchdringung des Geistes der Religion selber gewonnen werden. Daher sind die Aussprüche der Philosophen über die allen Menschen zukonnnende Sittlichkeit zwar als Gebote der Vernunft unbedingt anzuerkennen, aber darüber, tvie weit diese Anschauungen in der Religion ihre Grundlage haben, darüber muß jede Religion aus ihrer gegebene» Grundlage selbstständig entscheiden. Die Giltigkeit der Religion hängt nicht von der Philosophie ab, sonder» dieselbe muß aus ihrem inneren Geiste hervorgeheu. Darum ist auch das Mittel zur Versöhnung aller Religionen nicht die Verwischung der Unterschiede derselben und die Vermischung mit allgemeiner Sittlichkeit, sondern das wahrhafte Mittel zur Versöhnung der Religionen besteht in der gegenseitige» Anerkennung, welche dieselben einander zugestehen müssen, ihre Giltigkeit ausschließlich aus ihrem eigenen Wesen, aus ihrer eigenen gegebenen Grundlage darzuthun. Bie Woche. Berlin, 11. Dezember. ^us Leipzig erholten wir von dein Vorstande eines neuen „Dentschen Vereins" ein Programm zugeschickt, das wir der Kuriosität halber in den für nns speziell berechneten Sätzen unfern Lesern nicht vorenthalten wollen. Die Paragraphen 6 und 7 lauten wörtlich: K 6. Verbot gemeingefährlicher Einwanderung (Juden, Chinesen, Neger u. s. w.) $ 7. Wir stehen auf dem Boden des Antisemitismus. Als Kennzeichen des Judenthums gilt die Rasse. Als Juden sind alle Diejenigen zu betrachten, bei deren Abstammung innerhalb der drei letzten Generationen (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern) auch nur eine Person rein jüdischen Blutes nachzuweisen ist Wir fordern folgende Judengesetze: 1. Ausschluß der Juden von den Aemtern der Richter und der ordentlichen Universitäts-Professoren; von allen behördlichen Stellungen; von den Stellungen militärischer Vorgesetzter und der unteren Beamten. Diese Ausschließungen gelten auch für diejenigen Deutschen, welche Jüdinnen geheirathet haben. Zulassung zum Rechtsanwaltsland nach Prozentsatz. Jüdische Aerzte dürfen nur Juden behandeln, ausgenommen in Fällen erster dringender Hilfeleistung. Jüdische Lehrer dürfen nur in jüdischen Schulen unterrichten. 2. Einrichtung jüdischer Schulen. Offenlassen des Privatunterrichts für Mischlinge. 3. Verbot, nicht-jüdische Dienstboten zu halten. 4. Ausschließung von öffentlichen Lieferungen und Verpachtungen. 5. Uebersetzung der jüdischen Gesetz- und Religionsbücher, besonders des Talmud und des Schulchan Aruch. 6. Ausdehnung des sächsischen Schächtverbotes auf das Reich. 7. Kenntlichmachung durch jüdische Vor- und Zunamen. 8. Judenstatistik. Ein Kommentar zu dieser Leistling erscheint wohl überflüssig. * Zu den in voriger Nummer bereits erwähnten Ausweisungs- Gerüchten wird noch ergänzend das Folgende gemeldet: Von authentischer Seite verlautet, Reichskanzler Fürst Hohenlohe habe heute auf die Anfrage eines liberalen Abgeordneten erklärt, das in Berlin verbreitete Gerücht, daß eine Massenausweisung galizischer und russischer Juden bevorstehe, entbehre jeder Begründung. * Der „Reichsanzeiger" bringt, wir wissen nicht, ob anläßlich irgend eines besonderen Falles, das folgende, für jüdische Gemeinde- Verwaltungen wichtige Erkenntniß in Erinnerung: Der Ankauf oder der Verkauf eines Grundstücks seitens einer Synag ogeng emein de in Preußen ohne die Genehmigung der Regierung ist, nach einem Urtheil des Reichsgerichts V. Civilsenats, vom 21. September 1895, für die Synagogengemeinde nicht rechtswirksam, und es kann Erfüllung des geschlossenen Kaufvertrags nicht gefordert werden. „Die Repräsentantenversammlung kann einen Beschluß über den Ankauf eines Grundstücks nicht selbstständig mit bindender Kraft für die Gemeinde fassen. Dazu bedarf sie des Einverständnisses des Vorstandes und der Genehmigung der Regierung (§ 48 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847). So lange es an einem dieser Erfordernisse fehlt, ist der Ankauf eines Grundstücks für die Synagogengemeinde nicht rechtswirksam.. .." (81/95.) * Unsere lieben Antisemiten haben natürlich sofort und) Zusammentritt des Reichstages ihre bewährten Anträge eingebracht. tz 1. Die Einwanderung von Juden, die nicht in Deutschland staatsangehörig sind, ist untersagt. 8 2. Ausländische Juden, die sich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in Deutschland aufhalten, um sich dauernd niederzulassen, ohne bisher in einem deutschen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben zu haben, und nicht schon vordem ein selbstständiges Gewerbe oder Geschäft in Deutschland betreiben, sollen alsbald aus dem Gebiete des deutschen Reiches ausgewiesen werden, tz 3. Die Gewährung der Staatsangehörigkeit in einem deutschen Bundesstaate an ausländische Juden ist untersagt. 8 4. Die Begünstigung der Einwanderung fremder Juden wird mit Geldstrafe von 500 bis 1000 M. oder mit Gefängniß bestraft 8- 5. Der Bundesrath erläßt die zur Ausführung und Sicherstellung des Vollzugs dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen. Schließlich ist auch wiederum der Antrag auf Erlaß eines Gesetzes, betreffend das Betau bell der Schl ach tthi ere, eillgebracht worden. Damals war es Herr v. Hamlllerstein, der den Anträgen Eingailg und Annahme verschaffen wollte, und Herr Ahlwardt, der sie mannhaft vertheidigte!! Die Ternpeirveihe. Zum Sabbath Chauukah?) Aus dem Nachlasse von Dr. Michael Sachs. "as könnte ich wohl am heutigen Sabbathe eurem Blick, m. a. Z., Erhebenderes zeigeli, euren! Geiste Kräftigenderes, G Belebenderes vorführen, als das schöne Bild treuer hingebender Aufopferllng gläubigen Muthes iiub gotterfüllter Stärke, wie es das Heldengeschlecht der Haslnonüer in seinen Thaten ilns offenbaret? Welche würdigere Aufgabe könnten wir uns erlesen, als jellem edlen Schwünge der Begeisterullg, jener liebeubeu Treue und Innigkeit, mit der beseelt sie die unglaublichsten Thaten vollbracht, die Tempelweihe uns eingesetzt, auch in unserer Mitte ein Gedüchtniß *) Wir freuen uns, heute unfern Lesern zum Feste eine seltene litterarische Reliquie bieten zu können, nämlich die Chanukah-Betrachtung, die der unvergeßliche Kanzelredner am 26. Dezember 1840 gehalten hat. Es liegen nun mehr als 50 Jahre hinter uns, seit diese Rede gehalten wurde — und doch ist sie darum nicht veraltet. Ihr Inhalt ist frisch und lebendig, als wäre sie nicht 1840 in Prag, sondern 1S95 zu Berlin gehalten. Bis auf unbedeutende Abweichungen,^die der nach 50 Jahren etwas veränderte Sprachgebrauch nothwendig machte, ist der Abdruck ein treues Abbild des Originals. Michael Sachs stand, als er,diese Rede niederschrieb, für deren Mittheilung wir seinem Sohn, Leonhard,,Sachs, zu lebhaftem Danke verpflichtet sind, im 32. Lebensjahre. Die Red.

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