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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-11-29 · Heft 48 (29.11.1895) · p. Seite 571

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 48 (29.11.1895)
Date
1895-11-29
Page
Seite 571 (sequence 7)
Language
German
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Ein langer, sehr höflich gehaltener Bescheid, der, ins Praktische übersetzt, Alles beim Alten ließ. Ich könnte ihn hier wörtlich wiedergeben; doch wozu das? — Eine zweite, größere Petition an das Oberpräsidium in Koblenz (am 1. August 1887) bot noch geringere Aussicht auf Gelingen; ja die betreffende Antwort, die schon am 17. September desselben Jahres erfolgte, war ganz dazu angethan, uns das Weitergehen zu verleide». Mancher Andere hätte nach solch' wiederholtem Versuch den Muth fasten laffen, wir aber nicht. Im Gegentheil. Schon hatte der Verein unter Leitung seines mitfühlenden Vorsitzenden, des schon lange Jahre staatlich angestestten Lehrers Eppstein zu Hoppstädten, Fürstenthum Birkenfeld beschlossen, — ein anverer Ausweg schien nicht möglich zu sein — zwei Mitglieder des Komitees (Nußbaum und Scheuer) auf Kosten des Vereins nach Berlin abznsenden, da ward mir ans Anrathen unseres damaligen Regiernngs- und Schnlraths, Herrn Dr. Schumann, den ich im Nachsommer 1888 in Ottweiler beim Morgenkaffee „gemüthlich" sprechen konnte, der wohlgemeinte Rath ertheilt: nicht Hinreisen, sondern uns in einer ausführlichen, schriftlichen Eingabe an die dritte Instanz, den Kultusminister Dr. von Goßler, zu wenden und diesen um Besserung unserer Lage dringend zu bitten. Jedenfalls — so versicherte mir der tolerante Herr Rath — wird eine Entscheidung erfolgen. Hierüber hatte wieder die nächste Versammlung zu befinden. Endlich, am 27. Februar 1890, sandte ich das mehrere Bogen umfassende Gesuch, nachdem es von den beiden andern Komitee-Mitgliedern revidirt und gut geheißen war, nebst einem Unterschriftsbogen sämmtlicher jüdischen Lehrer des Regierungs-Bezirks Trier, sowie zutreffende frühere Verfügungen ans den Jahren 1827 und 1856 und die Bescheide der beiden ersten Instanzen an den genannten Unterrichtsminister ein. Hierauf erfolgte Zweierlei: 1. Nachstehender, bereits im Statistischen Jahrbuch des D. I. G. B. pro 1894 von mir — ohne Nennung meines Namens und Wohnortes — veröffentlichte ministerielle Erlaß, der all' denjenigen Religions- und Elementarlehrer», die bis dato nicht öffentliche Lehrer werden konnten, doch wenigstens das Prekäre ihrer Stellung theiltveise mildert. Gottlob! Die Gemeinden dürfen seit dieser Zeit ihre Lehrer nicht mehr wie einen auf bestimmte Frist engagirten Knecht entlasse». Nur dürfen die Lehrer, was übrigens selbstverständlich ist, bei Uebernahme einer Stelle es nicht versäumen, der betreffenden Regierung hiervon sofort Kenntniß zu geben. Hat ein Kollege diese Vorsicht versäumt, so läßt sich das ja noch immer nachhole». Der Wichtigkeit wegen laffe ich die besagte Verfügung hier wieder wörtlich folgen: „Oberpräsidium der Rheinprovinz. J.-Nr. 1882. Koblenz, den 18. Februar 1393. Im Aufträge des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten benachrichtige ich Euer Wohlgeboren bei Rückgabe der Anlagen Ihrer Vorstellung vom 27. Februar 1890, daß, um für die Folge eine Besserung der Anstellungsverhältnisse der jüdischen Privatlehrer herbeizuführen, die Synagogen-Vorstände von den königlichen Regierungen die Anweisung erhalten werden, falls nicht besondere Bedenken entgegenstehen, den angestellten Religions- und Elementarlehrern eine geräumige, mündliche sechsmonatliche Kündigungsfrist zur Bedingung zu machen, ihrerseits aber einem solchen Lehrer ohne die vorher nachzusuchende Genehmigung der Regierung weder zu kündigen noch denselben zu entlassen. Der Oberpräsident der Rheinprovinz gez. Nasse. Königliche Regierung. Trier, den 4. März 1893. Euer Wohlgeboren erhalten anbei den Bescheid des königlichen Ober-Präsidenten der Rheinprovinz vom 18. v. Monats Nr. 1882 auf Ihre Vorstellung vom 27. Februar 1890. Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen- und Schulwesen, gez. Grotefend" 2. Wurden auf höhere Weisung in unserem Reg.-Bez. Trier (in welchem, wie oben erwähnt, das Komitee des S. W. D. Lchrervereins wiederholt um Besserstellung resp. um Oeffeutlichkeitscrklürnng der Schulen petitionirt) sämmtliche größere Gemeinden von den betreffenden Verwaltungsorganen veranlaßt, auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1847 neu zu korporiren, um, wo thunlich, auf dieser gesetzlichen Grundlage eventuell eine öffentliche Schule gründen zu können. — Einige Gemeinden hatten schon vor mehreren Jahren sich die Rechte einer juristischen Person verschafft, sich aber um die Besserstellung ihrer Schulen weiter nicht gekümmert; andere Gemeinden, welchen es um die Oeffentlichkeitserklärung resp. um die staatliche Entlastung ihrer Schulen zu thnn war. kamen jetzt erst um Korporation ein. Nur meine Gemeinde Tholey wollte sich dazu, aus Furcht vor den eingebildeten schlimmen (?) Folgen, nicht verstehen. Besonders war ein großer Theil der Beffersitnirten deshalb Gegner der Korporation, weil die königliche Regierung bei Bildung einer gesetzlichen Synagogengemeinde jetzt streng auf der Bedingung bestand, „daß die von den Gemeindemitgliedern zur Deckung des Gemeindebedarss zu entrichtenden Abgaben nach der Staatseinkonimeusteuer ans die einzelnen Gemeindemitglieder umgelegt werden sollten." Die Behörde hatte bei der alten Steuervertheilungsweise „durch Kommissionen" gar zu üble Erfahrungen gemacht. Auch die große und reiche Gemeinde St. Johann-Saarbrücken u. A. wollte» wegen vorerwähntem Vertheilungs-Modns lieber Privatgemeinden (sogenannte Judenschaften) bleiben; es dürfte sie aber später sehr reuen. Ohne Korporation kein Zusammenhang, kein Zusammenschluß. Die Bildung oder Nichtl'ildung von Synagogengemeiuden im Reg.-Bez. Trier hat, nebenbei bemerkt, ihre eigene Geschichte. In den fünfziger Jahren wollte die Behörde sämmtliche Privatgemeinden zu gesetzlichen erheben. Allein auf Betreiben des seligen Konsistorial- Oberrabbiners I. Kahn-Trier und des Bankiers M. Simon, damals Vorsteher in Saarbrücken und Mitglied des Konsistoriums, welche noch fest auf Fortbestehen der morschgewordene», aus französischer Herrschaft herstammendeu Konsistorialverfassung bestanden, weigerten sich sämmtliche Gemeiude-Delegirten, bis auf zwei, den Antrag der Regierung aiizumhmen. — Letztere war über dieses Gebahre» aufgebracht; das geht aus Folgendem hervor. Bald nach vorerwähntem Vorfälle wurden die antipreußischen Ueberbleibsel des Konsistoriums Trier aufgehoben, und war seit dieser Zeit jede Gemeinde des Bezirks sich selbst überlassen. Doch ich komme wieder ans meine Gemeinde Tholey zurück. Es sei betont: im Jahre 1877 wollte die Gemeinde, auf meine Anregung hin, sich korporiren lassen; da beliebte es der Regierung nicht. Seit 1891 ist die Regierung geneigt, da will die

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