Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 46 (15.11.1895)
- Date
- 1895-11-15
- Page
- Seite 542 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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542 genannten Städten im Anschluß an die theologischen Lehranstalten. Die Schwierigkeiten sind nicht allzu groß, und die Geldmittel, welche hierzu erforderlich, sind int Berhöllniß zu der Größe der Aufgabe so gering, daß cs sich kaum darüber zu sprechen verlohnt. Es muß nur einmal der Anfang gemacht werde»; der Erfolg wird sicher nicht ausbleiben. Erst mit einem solchen, getiiigend vorgebildeten Lehrermaterial kann die Institution des Religionsunterrichts an allen öffentliche» höheren Lehranstalten wirklich durchgesührt werden. Dann aber auch tvird sie die segensreiche Einwirkung auf unsere hcramvachsende Generation ansüben, welche wir erhoffen und erstrebe». '»Ai- Aie Woche. Berlin, 12. November. s ist begreiflich, daß die Urtheile des Reichsgerichtes, da sie im Allgemeinen ja fiir die ganze Richtung der Jndicatur maßgebend sind, unsere besondere Aufmerksamkeit in Anspruch nehmen. In einem dieser Urtheile (Zutsch. d. R.-Gs. in Strass. Bd. 20 S. 435) hat das Reichsgericht ausgesprochen, daß darin, daß schmähende Angriffe gegen den Kapitalismus in die Form der Zehn Gebote gekleidet worden sind, die Beschimpfung einer Einrichtung der christlichen Kirchen und der jüdischen Religionsgesellschaft nicht gefunden werden kann. In den Gründen heißt es: „Die angefochtene Annahme des ersten Richters beruht nach der Begründung des Urtheils auf folgenden Erwägungen: Die zehn Gebote gehörten zu den Einrichtungen der christlichen Kirche sowie der jüdischen Religionsgesellschaft. Der inkriminirte Artikel enthalte eine Beschimpfung dieser Einrichtung, insofern die in der Zahl der Thesen, der Überschrift, der Druckweise und vielfachen Redewendungen offensichtlich zum Ausdruck gebrachte Form der biblischen zehn Gebote, dieser religiösen und sittlichen Fundamentalsätze, zur Aufnahme eines im höchsten Grade antireligiösen, unsittlichen und zum Theil geradezu unfläthigen Inhalts benutzt worden sei, da in dem inkriminirten Abschnitt dem Kapitalismus unter Anderem Mord, Diebstahl, Ehebruch und Prostitution imputirt würden. Hierbei sei es gleichgiltig, ob der Endzweck des Abschnitts die straflose Schmähung des Kapitalismus sei. Die Oeffentlichkeit der Beschimpfung folge schon aus der Versendung einer Anzahl von Exemplaren seitens des Verlegers. Der Verfasser habe offensichtlich damit gerechnet. Derselbe möge auch, als er die Kundgebung gewollt hatte, vor Allem den Kapitalismus haben treffen wollen, mindestens sei er sich aber dabei dessen bewußt gewesen, daß der inkriminirte Abschnitt zugleich eine Einrichtung der christlichen Kirche und der jüdischen Religionsgemeinschaft beschimpfe, da es sich hier nicht um eine Einkleidung der Gebote in scherzhafter oder wissenschaftlich gehaltener, sondern in einer ihrem Sinne diametral entgegengesetzten, rohen und zynischen Weise handele. Die in der Revision erhobene Rüge der rechtsirrigen Auffassung des § 166 St.-Gbs. „war für begründet zu erachten." Die zehn Gebote bilden keine „Einrichtung" der Kirche re, denn die zehn Gebote bilden nach ihrem inneren und äußeren Wesen nicht eine allgemeine Ordnung einer die Existenz, die Erhaltung und gedeihliche Entwickelung der christlichen Kirche oder der jüdischen Religionsgesellschaft betreffenden Angelegenheit dieser Kirche oder Religionsgesellschaft als solcher, sie wollen nicht deren Aufgaben, Interessen, Rechte und Pflichten, sowie ihr Verhältniß zu ihren Mitgliedern und nach außen regeln und festsetzen, sondern sie sind nichts anderes als ein Inbegriff, eine Zusammenstellung wichtiger, rein sittlicher Grundsätze und Lehren der christlichen Kirche und der jüdischen Religionsgesellschaft. Der 8 166 St.-G.-Bs. will aber nach seiner Fassung und Entstehungsgeschichte nicht die religiöse Lehre oder einzelne Sätze derselben als solche, als Dogmen gegen beschimpfende Angriffe schützen, sondern nur die christlichen Kirchen und die im Gefolge erwähnten Religionsgesellschasten als solche und deren Einrichtungen und Gebräuche. Eine Beschimpfung der Lehre oder inzelner Sätze derselben fällt daher unter die Strafvorschrift des § 166 | St.-G.-Bs. nur dann, wenn der Thäter durch diesen Angriff die betreffende Kirche oder Religionsgesellschaft selbst beschimpfen wollte." Da das.angegriffene Urtheil nach dieser Richtung Feststellungen nicht enthalte, müsse es aufgehoben werden. * Das Borgehen des Provinzial-Schnlkollegiums gegen die jüdischen Lehrerinnen beginnt, so wird der Voss. Ztg. geschrieben, jetzt auch auf die an städtischen Gemeindeschnlen fest angestellten Berliner Lehrerinnen sich anszndehnen. Nach einer Verfügllng des Provinzial-Schnlkollegitnus soll binnen Kurzem sämmtlichen jüdischen Gemeindeschnllehrerinnen der Unterricht in verschiedenen Fächern, besonders im Deutschen, entzogen werden. Die jüdischen Lehrerinnen können nach dieser Verfügung in dem auf Klassensystem aufgebauten Gemeindeschulwesen entweder gar nicht mehr oder nur noch scheinbar das Ordinariat einer Klasse verwalten. Sie würden im Lehrkörper der Gemeindeschnle gewissermaßen als Hilfskräfte betrachtet werden müssen und dementsprechend nur eine untergeordnete Stellung einnehmen können. Mit solchen Maßnahmen geht das Provinzial-Schnlkollegimn gegen eine Kategorie von Lehrerinnen vor, deren Anstellung es s. Z. ohne Vorbehalt bestätigt hat und von denen viele zwölf Jahre und länger im Dienste der Stadt Berlin ihre besten Kräfte geopfert haben. Hoffentlich wird die städtische Schuldeputation wenigstens ihre fest angestellten Lehrerinnen vor solcher Herabsetzung ihrer Stellung schützen! * In Rußland hat sich eine lnächtige und autoritative Stimme zu Gllnsten der Inden erhoben, welche die Insinuationen der Judenfeinde in unzweideutiger Weise zurückweist unb gewiß nicht ohne Einfluß auf die Eindämmung der Ausfälle gegen die Inden bleiben dürfte. Es ist dies der russische Adel von Perekop, der den Muth hatte, in einer durch die Ständeverwaltung dieses Gebietes dem Gouverneur von Taurieu überreichter: Denkschrift die ökonomische Lage der Provinz grau in grau zu schildern und für die Aufhebung der gegen die Inden verfügten Niederlassungsbeschränkung energisch einzutreten. Zahlreiche Dorfgemeinden und Marktflecken haben ihre Zustimmung zum Inhalte der Ansführnngen der Denkschrift ausgesprochen, und in einer außerordentlichen Sitzung der Bezirks-Ställdeverwaltnng unter Vorsitz des im Gebiete allverehrten Generals Nicolai Karakasch, wurde der -einstimmige Beschluß gefaßt, die Denkschrift mit einer Befürwortung unverzüglich dem Gouverneur zu überreichen. Dies geschah, und hierbei wurde sie von dem Präsidenten der Stäudeverwaltung des Gouvernements, dem berühmten südrnssischen Bolkswirthe Pawel Jwanowitsch Schtschliwzew, persönlich unterstützt. Jeder Kommentar, den man dieser Thatsache hinznfügen wollte, wäre überflüssig. | Ioel Müller. Berlin, 10. November. nt Freitag haben wir den trefflichen Mann begraben; kurz vor Beginn des Sabbaths ging seine Seele ein zur ewigen Sabbakhrnhe. Ja, die Welt hak einen treffliche» Mann verloren — »ns aber war er mehr, viel mehr! Nun, da sei» Irdisches hiiiabgesuiiken tmd er ganz Geist geworden, erfaßt uns erst recht das tiefe Weh, fühlen wir erst den großen Verlust. Wohl