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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-11-08 · Heft 45 (8.11.1895) · p. Seite 530

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 45 (8.11.1895)
Date
1895-11-08
Page
Seite 530 (sequence 2)
Language
German
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530 Landes- und Provinzial - Nabbiuats fehlen. Auch der Deutsch- Israelitische Gemeindebund sollte dieser wichtigen Frage gegenüber Stellung nehmen, da er durch seine Delegirten und die in seiner Organisation liegende enge Fühlung mit den Kultusbeamten und Lehrern der kleinen Gemeinden wohl dazu in der Lage ist. An Rathertheilung, durch die mancher Chillul Haschen! verhütet worden ist, hat es, wie die Korrespondenzakten beweisen, weder der frühere Vorsitzende des Gemeindebundes, Jakob Nachod, noch der jetzige Leiter desselben fehlen lassen. Leider hat man diesen Rath nicht immer begehrt. Sonst hätte es nicht Vorkommen können, wie es kürzlich vorgekommen ist, daß eine in der unmittelbaren Nähe Berlins belegene Gemeinde in einer nicht unbedeutenden Provinzialstadt (Landsberg a. W) sich ganz unnöthiger und in juristisch unhaltbarer Weise an das Oberverwaltungsgericht gewandt hat, um dagegen zu protestiren, daß die Regierung einen wegen Hehlerei mit 14 Tagen Gefängniß bestraften Repräsentanten nicht bestätigen wollte. Wenn die Regierung dem jüdischen Kultus und seinen Vertretern nur in Verwaltungsangelegenheiten als Aufsichtsbehörde gegenübertritt und die weitere Fürsorge, wie sie in Baden, Württernberg. im Elsaß u. s. w. geübt wird, ablehnt, so ist jede Schlappe, die sich eine jüdische Gemeinde in dieser Zeit, namentlich in einer wie diese weder juristisch noch moralisch haltbaren Position, holt, doppelt zu bedauern, auch um der Zukunft willen. Die Zukunft wird auch bei uns früher oder später den Staat veranlassen, aus seiner reservirten Haltung gegenüber der Organisation der Gemeinden herauszutreten. Die Reichsverwaltung kann hier als Vorbild dienen. Wenn vor wenigen Monaten die Häupter des israelitischen Konsistoriums im Elsaß, Rabbiner Weil und Bankier Mauer, von der deutschen Regierung mit hohen Auszeichnungen bedacht wurden, so scheint man im Reichskanzleramt mit dieser Einrichtung einer israelitischen Kultusbehörde alles eher als unzufrieden zu sein. Einstweilen sollten die kleinen Gemeinden in Preußen sich daran gewöhnen, nicht Alles auf die Omnipotenz ihrer Vorsteher zuzuspitzen, denen oft der weite Blick fehlt, mindestens aber, wie die Nummer 43 registrirten Fakta beweisen, die Erkenntniß, wie schnell heute ein selbst im entlegensten Nest verübter Chillul haschem durch die Presse in die weitesten Kreise dringt. „Eine Vehme" gegen die Rischußmacher verlangte I. Nachod, der frühere Präsident des D. I. G. B. So soll die Einrichtung der Schiedsgerichte, in welcher Form sie auch erfolge, in der That werden ein Schutz dem Schwachen, eine Vehme gegen den Vergewaltiger, ein Kiddusch haschem. Berlin, im November. M. Fr# Nie Woche. Berlin, 5. November. Sn den Kämpfen der letzten Jahre hat bekanntlich der Paragraph 100 des Strafgesetzbuches, der von der Gottes- Lästerung und von der Beschimpfung der Kirchen und staatlich anerkannten Religionsgesellschaften handelt, eine große Rolle gespielt. Er ist von den Bertheidigern unserer Rechte regelmäßig gegen alle Schmähungen des Judenthnms ins Feld geführt worden — allerdings nur selten mit Erfolg, da die Gegner die feine Distinktion von Religion und Rasse erfunden und alle Angriffe gegen die Religion der Inden an die Adresse der Rasse richteten, so daß sie nicht zu fassen waren. Seit Jahren bildet übrigens dieser Paragraph den Gegenstand zahlreicher Petitionen, die seine Abschaffnng fordern. Jetzt empfiehlt auch die „Kölnische Zeitung", die Strafandrohung gegen die Beschimpfung kirchlicher Einrichtungen und Gebräuche zu streichen. In ihren Ausführungen heißt es: „Es giebt eine Reihe von Staaten, in welchen das Strafgesetz sich mit der Beschimpfung von Einrichtungen oder Gebräuchen einer Kirche oder Religionsgemeinschaft überhaupt nicht beschäftigt, und die Religion steht sich dabei wahrlich nicht schlecht. Die Kirchen müssen in sich die Kraft zu der Vertheidigung ihrer besonderen Einrichtungen und Gebräuche haben; eine Kirche, die hierzu nicht im Stande ist, und ohne den Schutz des Strafrichters sich der Angriffe auf ihre Einrichtungen nicht zu erwehren vermag, steht auf schwachen Pfeilern, sie würde bei dem nächsten Sturm zusammenbrechen. Die Kirchen müssen auch in Deutschland heute schon die Angriffe auf ihre Lehren und ihre Dogmatik selbst zurückweisen, sie können hierfür nicht den Strafrichter in Anspruch nehmen; es ist nur die folgerichtige Weiterentwickelung dieses Standpunktes, wenn man die Kirchen und Religionsgemeinschaften auch für die Vertheidigung ihrer Einrichtungen auf die Selbsthilfe verweist. Der Standpunkt des Strafgesetzbuchs, daß die Einrichtung und der Gebrauch einer Kirche für das kirchliche und insgemein das religiöse Leben weit bedeutungsvoller sei als die Lehre, ist zudem ein völlig verfehlter, wie dies von den eifrigsten Apologeten vorbehaltlos anerkannt wird. Unzweifelhaft würde mit der Streichung dieser Strafbestimmung eine Quelle konfessioneller Feindseligkeiten verstopft werden, die in den letzten Jahren nur allzureichlich sprudelte. Man kann gegen diesen Vorschlag mit Nichten den Einwand erheben, daß er aus einer Feindseligkeit gegen die Kirchen oder die Religion hervorgehe; es giebt sehr kirchlich gesinnte und sehr fromme Leute, die den hier befürworteten Vorschlag empfehlen. Rohe Beschimpfungen wird kein ruhig denkender Mann billigen, und man kann sie ruhig der verdienten Verachtung überlassen, die sie in allen anständigen Kreisen erregen." Wir würden es nicht beklagen, wenn dieser Paragraph fiele, der, solange er bestanden, uns nur eine schwache Handhabe geboten hat gegen Diejenigen, die das Judenthum, den Talmud und unsere religiösen Einrichtungen mit Schmähungen überhäuften. £ Wir haben in der vorigen Nummer nach den Ausführungen unseres Petersburger Korrespondenten eine Mittheilung über die projektirte Aufhebung der loschern Fleischtaxe in Rußland gebracht. Es ist unnöthig, hier wiederum daran zu erinnern, daß die für das koschere Fleisch angesetzte Taxe gesetzmäßig ausschließlich für jüdische Wohlthätigkeitsanstalten bestinnnt ist. Es ist oftmals ans den Mißbrauch hingewiesen worden, den die russischen Behörden mit dem Ueberschuß treiben, den man in den städtischen Kassen ausammelu läßt, indessen inan für jüdische Anstalten die geringste Beisteuer abgiebt, wogegen sie allein daraus Nutzen ziehen sollten. Hier einige neue Beispiele von der Anwendung dieses Geldes: In Odessa werden 15,000 Rubel entnommen zum Bau einer neuen Mittelschule für Mädchen. In Ackermann (Beffarabien) werden 40,000 Rubel dem nämlichen Zwecke zugewendet. In Bogopol werden 15,000 Rubel zur Pflasterung der zu den Kasernen führenden Straßen verwendet. In Chargorod, Podolien, werden 19,000 Rubel entnommen, zum Ankauf von Feuerspritzen, desgleichen 20,000 Rubel zur Pflasterung der Straßen, die am Dom münden. In Simpheropol, Tauris, werden 55,000 Rubel zum Bau eines Gymnasiums verwendet. Da wäre nun eine Gesaunntsnnnne von etwa einer halben Million Francs, die ihrer gesetzmäßigen Verwendung entzogen wird, um allgemeinen Bedürfnissen abzuhelfen, die aus dein städtischen Budget und nicht auf Kosten der Inden bestritten werden müßten. Wie das „Berliner Tageblatt" erfährt, gilt der neue stellvertretende russische Minister des Innern, Goremykin, als scharfer Antisemit, so daß die jüdische Bevölkerung Rußlands über seine Ernennung recht besorgt ist. Wir wollen hoffen, daß diese Auffassung den Thatsachen nicht entspricht, da eine schroff antisemitische Haltung der so wichtigen inneren Verwaltung des russischen Reiches den Intentionen des Zaren kaum entsprechen dürfte.

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