Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 38 (20.9.1895)
- Date
- 1895-09-20
- Page
- Seite 451 (sequence 9)
- Language
- German
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451 weisen, daß er seine Austrittsabsicht vier Wochen znvor seinem Pfarrer angezeigt hat. Die religiöse Erziehung der Kinder eines solchen Dissidenten bestimmt bis zn deren vierzehntem Lebensjahre der Vater, falls die Elter» nichts Anderes vereinbaren. Wechseln die Eltern die Religion nach dem vierzehnten Lebensjahr ihres Kindes, steht es diesem frei, ob es ihnen folgen oder seine seitherige Religion beibehalten wist. In Preußen werden im Mangel abweichender Vereinbarung die Kinder aus Mischehen in der Religion des Vaters erzogen. In ander» deutschen Ländern (wie in Baiern, nach dem Landrecht früher auch in Preußen) richtet sich die religiöse Erziehung der Söhne nach der Religion des Vaters, der Töchter nach der der Mutter. Diese Theilnng nach dem Geschlechte ist wohl das traurigste Ansknnstsmittel, ein salomonisches Urtheil eigener Art. Jedenfasts ist keine Frage in Deutschland so verschiedenartig, so unvollständig, so unzureichend gelöst, als diese vom idealen und sttttlichen Standpunkt ans doch so wichtige der religiösen Kindcrerziehung. Nach dein geschichtlichen Werdegang hatte die Gesetzgebung der Einzelstaaten fast nur die beiden christlichen Bekenntnisse, wie deren Mischehen vor Augen. Es ist gewiß nicht zn viel gesagt, wenn man behauptet, daß das höchste, das schönste, das werthvollste Recht, aber auch zugleich die schwerste, veraniwortnngsreichste Pflicht des Vaters in der religiösen Erziehung seines Kindes wurzelt. Wie nun einmal die Dinge liegen, ist die sittliche von der religiösen Erziehung nicht zu trennen und die religiöse nicht von der positivreligiöse», der jüdischen, der protestantischen, der katholischen. Da gilt cs denn, auch insoweit das derartige Recht noch Lücken zeigt, den Grundsätzen nachznspüren, die für diese Frage maßgebend, für eine künftige, einheitliche Gesetzgebung beachtlich erscheinen. Das Recht des Vaters ans religiöse Erziehung seines Kindes, und zugleich die Pflicht, hierzu ist in uralten jüdischen Quellen scharf betont. In dem „Höre Israel" beginnenden Abschnitte, einem der wichtigsten Bibel- und Gebetbnchstücke, heißt es von den Lehren der Einheit Gottes und der Liebe: „Schärfe sie ein deinen Kindern, sprich davon mit ihnen, wenn du im Hause sitzest und wenn du nnterlvegs bist, früh und abends" — wohl die ältesten und ehrwürdigsten pädagogischen Mahnungen. Dieses religiöse Erziehungsrecht, eine Erziehnngspflicht, muß sich selbstverständlich in den Grenzen halten, die jedem Recht, jeder Pflicht gesteckt sind — es darf nicht i» Willkür, nicht in Zwang und Eigensinn nusarten. Der Vater muß sich bewußt bleiben, daß die seiner Obhut überwiesene Seele ebenso wie der jugendliche Körper seines Kindes ihm eben anvertraut, nicht zugeeignet sind, daß er ebenso wenig wie leiblich, auch geistig ein .jus vitae et neeis über sein Kind habe. Daraus folgt die Verpflichtung des Vaters, wie für die körperliche Nahrung, so auch für die seelische Bildung des Kindes zu sorgen — es, wie seinem eignen Stande, so auch seiner eigenen Religion gemäß zu erziehen. Wie steht es nun mit dem Glaubenswechsel? Wir haben es hier nur mit der juristischen, nicht mit der sittlich-religiösen Seite der Frage zu thun. Nach dieser hin würde wahrscheinlich vom talmudischen Standpunkte aus einem Vater, der zum Christenthum Übertritt, die väterliche Gewalt über sein Kind abgesprochen, diesem sogar die Verpflichtung zum Ungehorsani, zum Nichtübertritt auferlegt werden. Juristisch, nicht religiössittlich angesehen, wäre zu unterscheide», ob in solchem Faste das Kind die maßgebende Alters- und Verstandesreife habe, also etwa, ob es das 13. oder, wie nach dieffeitigem Dissidentengesetz, das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ist es der Fast, dann bleibt der Glaubenswechsel des Vaters ohne zwingenden Einfluß auf das Kind. Ganz ausgeschlossen muß aber sein, daß ein Vater seine väterliche Gewalt dazu mißbraucht, sein Kind einem andern Glauben zuzuführen als seinem eigenen, daß er mit dem Kinde einen Glanbenswechsel vornimmt, an dem er selbst sich nicht betheiligt. Denn auch in Glaubenssachen ist, wie in der Erziehung überhaupt, oberster Grundsatz: das Vorbild, das Beispiel. Beharrt der Vater bei seinem Glauben, so hält er diesen für den richtigeren. Dann darf er nicht dem Kinde die Annahme eines anderen ansinnen und aufdrängen, nicht dem Kinde den Argwohn einpflanzen, daß ihm ein Mindergut gewährt es auf ein seelisches Pflichttheil gesetzt tverde. So wenig z. B. ein Adliggeborener berechtigt erscheint, während er für seine Person den Adel fortführt, seinem Kinde zu verbieten, vom Geburtsadel Gebrauch zu machen, ebenso wenig hat der Vater, der in der ihm angeborenen und anerzogenen Religion verbleibt, ein Recht, seinem Kinde eine andere Religion aufzunöthigen. Strich tvenn inan sich auf den Standpunkt stellt, zivischen positiver Religion und Religiosität zu unterscheiden und letztere als Geineingut wie der jüdischen so der christlichen Religion anzuerkennen, muß man doch in dem Glaubenswechsel einen Bruch mit der Vergangenheit, mit der Familie, mit der Ahnenkette, mit der'Geschichte erblicken, zu dem ein rinzurechnungsfähiges Kind unbewußt und ohne eigenen Vorantritt zu zwingen, eine Neberschreitung des väterlichen Rechts wäre. Wie sich in religiös gemischten Ehen zwischen Juden und Christen die religiöse Kindererziehung juristisch gestalten sollte, wäre weiterer Erwägung bedürftig, braucht aber hier nicht ausgeführt zu werde». In jedem Falle verdient die Frage des religiösen Kindererziehungsrechts einer sorgfältigen Erwägung der Gesetzgebung. Au den Synagogen-Melodren. Von Dr. I. Babad, Bibliothekar in Greifswald. 4ewiß erinnern sich die geneigten Leser noch mit Vergnügen des Vortrages von Professor Steiuthal über die jüdische» Melodien, den die „A. Z. d. I." vor zwei Jahren zum Abdruck brachte. In diesem geistvollen Vortrage sprach Professor St. die Meinung aus, daß trotz der Verschiedenheit des „Trop" bei den östlichen und westlichen Juden, die nur aus „kleinen" Variationen, welche hier und welche dort in Gang kamen, hervorgegauge» seien, dieser doch ans dem hohen Alterthum abstanune, etwa aus Esras Zeit. Nun, ich kenne den Trop der östlichen Juden, sowohl den für aste Woche»-, Feiertage und Sabbathe, wie für die von letzteren abweichenden in den jomim nauroim — d. h. nur 31t Schacliaritli, da zu Mincha des Jonikippnr der sabbathliche Trop bleibt, — von meiner frühesten Kindheit an, und hatte in den letzten zehn Jahren Gelegenheit, in den genannten hohen Feiertagen die Spaniolen „leinen" zu hören, in Italien und Frankreich sowohl ivie in der europäischen Türkei, und habe gesunde», das; die Art und Weise der Thoravorlesnng, d. h. der Trop, bei den spanisch-portugiesischen eine ganz andere ist als bei den deutsch-polnischen Juden, so daß ich mir einen gemeinsamen Ursprung beider und noch dazu aus so alter Zeit nicht denke» kan», da sie auch nicht das Geringste mit einander gemein haben und auch nicht die leiseste Spur bei den westlichen Juden von der Vortragsart z» finden ist, die bei deil östlichen im Gebrauch ist. Außerdem kommt meiner Ansicht »ach, noch ein anderes Moment hinzu. Ist es nicht in hohem Grade merkwürdig, daß in der gesammteildcnisch-polnischen Judenheit für jene nicht ein hebräisches oder aramäisches Wort sich findet, das doch sicherlich bis heute sich