Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 38 (20.9.1895)
- Date
- 1895-09-20
- Page
- Seite 450 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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450 Sie sind in mehreren Wahlbezirke» nnd Wahlkörpern entscheidend; im dritten Wahlkörpcr der Leopoldstadt wurde am 1. April ein Antisemit gewählt, da sich mehrere Hunderte jüdischer Wähler der Stimmenahgabe enthielten. Das wird jetzt nicht mehr Vorkommen. Die Juden werden, »»bekümmert nm die Undankbarkeit und Charakterschwäche der liberalen Partei bis auf den letzten Mann an die Wahlurne schreiten; jüdische Miltionäre, die znr Unterstützung eines jüdischen Zweckes keinen Groschen hergebcn, werden den größten Theil der Wahlkosten decken. Tie jüdischen Wähler werden für die liberalen Kandidaten blindlings stimmen, trotzdem so Manche darnnter in Bezug auf Persönlichkeit und Fähigkeiten viel zu wünschen übrig lassen, weil leider die Antisemiten ein größeres Uebcl sind als die Liberalen. Oder vielleicht werden sich jetzt die Verhältnisse ändern und die Liberalen, zur Herrschaft gelangt, sich erinnern, daß den Inden für ihre -Opfer auch Dank gebührt. Schon deshalb müssen die Inden den Sieg der Liberalen wünschen; ein antisemitischer Sieg wäre nicht nur für die Inden, sondern auch für ganz Wien verhäuguißvoll — cs wäre die Herrschaft des Mobs, der Straße. Tr. Lueger, Wiener Bürgermeister — aber »ei», soweit hält es noch nicht! Selbst im ärgsten Falle wird sich der „kommende Mann" Graf Kasimir Badeni schwerlich entschließe», ihn dem Kaiser znr Bestätigung vorzuschlagcn. Und wenn ja! . . . Partei-Verhältnisse dauern nicht ewig, die jetzigen am wenigsten. Wenn auch die Ernüchterung jetzt nicht eintreten sollte, der Taumel kann nicht mehr lange dauern; eine gesunde, wahrhaft volksthümliche Partei muß aus dem Schooße der Zeit hervorgehen. Ein so hartnäckiger, verbitterter, mit der größten Kraftanstrengung geführter Wahlkampf, wie ihn jetzt Wien sicht, kann an der Wählerschaft nicht ohne dauernde Folge» vorübergehen, mögen sie sich auch später ciustcllcn. Tic Waffe» der Verleumdung und der rohesten Brutalität, mit denen die Antisemiten in dieser Wahlbewegnng kämpfen, muß jeden durch seine zwar traurige wirthschaftliche Lage ihnen zngeführten, aber auch nur halbwegs besonnenen Anhänger von ihnen abwenden und dadurch das Substrat einer neuen Parteirichtuug schaffen. Tie jetzigen Gemeinderathswahlen entscheiden über die Zukunft und das Schicksal der Stadt Wien für lange Jahre hinaus. Die gcmemsame Gefahr abzuwenden, muß das eifrigste Bestreben der Liberalen nnd Inden sein. Ist aber einmal die Gefahr vorüber, so iverde» die Inden, wenn sie noch Selbstachtung nnd Ehre im Leibe haben, mit den Liberalen eine Abrechnung treffen müsse», denn durch die Gemeinderathsivahlen wird ihr Schuldkonto an die Jude» nur »och vergrößert. Da«; väterliche Neligions-Grziehmlgsrrcht. Von Rechtsanwalt Emil Lehmann in Dresden. fie heutzutage öfters vorkommende Erscheinung, daß Väter jüdischen Bekenntnisses ihre Kinder taufen nnd christlich erziehen lassen, hat die Frage, inwieweit sie hierzu — vom sittlichen, religiösen Standpunkt einmal abgesehen — berechtigt sind, für jüdische Kreise z» einer wichtigen gemacht. Auch schon von diesem äußersten Fall abgesehen, ist es z. B. für den Religionsunterricht von Bedeutung, die Tragweite des väterlichen Erziehnugsrechtcs festzustelicn. Ter Entwurf des deutschen bürgerlichen Gesetzbuches hatte ursprünglich in den Abschnitt über die elterliche Gewalt die Bestimmung anfgenommen: „In welchem religiösen Bekenntnisse das Kind zu erziehen ist, bestinnnt sich nach den Landesgesetzen" (8 1508). Diese Ueberweisung an die Einzelstaaten wurde mit dem außerordentlich bunten Rechtszustand in Betreff der religiösen Erziehung in Deutschland begründet. Hier sind feste, für beide Elterntheile bindende Normen aufgestellt, dort ist das Bestimmmigsrecht des Vaters maßgebend, andernorts sind Verträge der Eltern über die religiöse Erziehung der Kinder gestattet. Diese Bestimmnngen sind vielfach unklar und unvollständig und beziehen sich zumeist nur auf Kinder aus Ehen zwischen Katholiken nnd Protestanten. Um nun diesen Mißständcn abzuhelfen, haben die Verfaffer des B. G. B. in erster Lesung erklärt, daß sich zwar erhebliche Gründe dafür geltend machen lassen, die religiöse Erziehung der Kinder als einen Ausfluß des elterlichen Erziehnngsrechtes, mithin als einen Bestandtheil des bürgerlichen Rechts in diesem Gesetzbuch einheitlich zu regeln. Es überwog aber die Anffassnng, daß die landesgesetzlichen Bestinnnnngen vorzugsweise dem öffentlichen Rechte, nämlich dem interkonfessionelle» Kirchenstaatsrecht nngehören, und daß dieselben vorwiegend von diesem Standpunkt ans das Recht des erziehungsberechtigten Elterutheils, die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen, bald mehr bald weniger beschränkt haben. Die Aufnahme des 8 1508 hielt man für »öthig, weil sein Hinweis auf die Landesgesetzgebnug eine Beschränkung deS in 8 1504 den Eltern zngesprochenenen Erziehungsrechts enthalte, daher nicht in das Einsührnngsgesetz gehöre. In zweiter Lesung war man anderer Ansicht, strich den 8 1508 nnd verwies ihn ins Einsührnngsgesetz mit der Faffnng: „Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die religiöse Erziehung des Kindes". Begründet wird diese abweichende Entschließung in folgender Weise: Ließe sich eine allseitig befriedigende Lösung finden, wäre trotz des einschlagenden öffentlichen Rechtes die religiöse Erziehung im bürgerlichen Gesetzbuche zu regeln. Auch ist eine diesbezügliche Erledigung dringend erwünscht. Nur darüber herrschte in der Kommission Zweifel, ob sich eine den Angehörigen der verschiedenen Konfessionen annehmbare Lösung ermöglichen lasse und ob sie bei der konfessionellen Verschiedenheit opportun sei. Und deshalb lehnte die Kommission mit 12 gegen 7 Stimmen die Ausnahme einer Bestimmung über das religiöse Erziehnngsrecht ins bürgerliche Gesetzbuch ab. Auch die Bundesregierungen waren (bis auf Sachse», Baden und Anhalt) für Nichtberührnng dieser Frage. Es ist ferner sicher zu befürchte», daß sie zu lebhaften Erörterungen der grundsätzlichen Verschiedenheiten bei den christlichen Konfessionen führen würde, da die Katholiken das freie Bestimmungsrecht der Mutter fordern, die Protestanten darin eine Gefährdung der Gewissensfreiheit erblicken würden. Diese Bedenken entstammen im Wesentlichen der Rücksicht ans die beiden christlichen Bekenntniffe. Es steht aber zu befürchten, daß es in Rücksicht auf sie zu einer einheitlichen Regelung so bald nicht kommen werde. Am allerwenigsten ist der jetzige Zeitpunkt ein geeigneter, um eine der Gerechtigkeit allseitig entsprechende, durchweg einheitliche Lösung der Religionserziehnngsfrage für alle Religionen herbeizuführen. In Sachsen gilt für Ehen zwischen Protestanten nnd Katholiken (Gesetz vom 1. November 1836) die Bestimmung, daß die Kinder in dem Bekenntniß des Vaters zu erziehen sind, dafern nicht vor deren erfülltem sechsten Lebensjahre die Eltern vor dem zuständigen Richter zu Protokoll etwas Anderes festsetze». Das Gesetz vom 20. Juni 1870 hat den Austritt ans einer vom Staat anerkannten Religionsgesellschaft auch ohne gleichzeitigen Ilebertritt zu einer andern jedem Volljährigen gestattet. Er muß aber de» Austritt dem (das Dissidentenregister führenden) Richter zu Protokoll erklären und nach-