Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 36 (6.9.1895)
- Date
- 1895-09-06
- Page
- Seite 422 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3228094-3228131--52117-3272896- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
422 lasset uns ans Werk gehen, boniit wir nicht wieder Zurückbleiben, lasset uns Vertrauen in unfern Glauben haben, imb die Welt wird an lmsere Wahrheit glauben!" Das sind feierliche, erhabene Versicherungen, und unsere Hoffnung auf die Zukunft wird dadurch noch bestärkt, das; sich bei diesem großen Werke „nordimb südliches Gelände" brüderlich die Hände reichen. Ja, wir wollen Juden bleiben, aber wir wollen auch dafür sorgen, das; alle Glaubensgenossen, wo sie auch leben, Inden bleiben können. Air Woche. Berlin, 3. September. n der Anklagesache gegen den Redakteur Hans v. Mosch wegen Gotteslästerung, bezw. Beschimpfung der jüdischen Religion hat die dritte Strafkammer des Landgericht I. am 30. v. Mts. das Urtheil verkündet. Es lautete auf Freisprechung des Angeklagten nach beiden Richtungen der Anklage hin. Es handelt sich, wie wir in dem Bericht über die vor acht Tagen stattgehabte Verhandlung mittheilten, um einen Artikel unter der Ueberschrift: „Ist der Tod Alexanders III. ein talmudisches Verbrechen?" Bezüglich der Gotteslästerung hat sich der Gerichtshof wieder auf den Standpunkt des ersten, in dieser Beziehung auch vom Reichsgericht gebilligten, freisprechenden Erkenntnisses gestellt, indem er auch diesmal eine Gotteslästerung nicht für vorliegend erachtete, da es an jeder direkt beschimpfenden Ausdrucksweise in dem Artikel fehle. Soweit dem Angeklagten eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft zur Last falle, sei der Artikel allerdings geeignet, die Empfindungen der jüdischen Religionsgesellschaft zu verletzen, aber in dieser Beziehung gehe der Gerichtshof davon aus, das zu einer Beschimpfung eine gewisse Rohheit des Ausdrucks gehöre. Nicht eine jede, wenn auch herabwürdigende herbe Kritik solle nach dem Gesetze strafbar sein, sondern nur diejenige, die durch die Rohheit der Form die Absicht der Beschimpfung bekunde. An derartigen rohen Ausdrücken der Beschimpfung fehle es aber in dem Artikel. Wenn der Verfasser das überhaupt sagen wollte, was er gesagt hat, so hätte er sich in einer anderen Form kaum ausdrücken können. Der einzige beschimpfende Ausdruck könnte in dem Worte „Pöbelvolk" gefunden werden, der Gerichtshof sei aber der Meinung, daß sich dieser Ausdruck nicht auf die heutigen Juden, sondern nur auf einen entarteten Theil der Juden früherer Zeit beziehen solle. Hier« nach entfalle der Thatbestand des § 166. Wollte man aber selbst von dieser durch zahlreiche Reichsgerichts - Erkenntnisse gebilligten Ansicht abgehen und annehmen, daß auch durch inhaltlich beschimpfende Behauptungen die Beschimpfung einer Religions-Gesellschaft erfolgen kann, so sei die Frage, ob der Angeklagte den Artikel in diesem Sinne verstanden hat. Der Angeklagte behaupte, daß er nur die jüdische Rasse habe treffen wollen, und diese Auffassung erscheine nicht unglaubhaft. Dafür spreche auch ein gewisser logischer Fehler in dem Artikel; dieser stelle zuerst die Frage auf, ob der Tod Alexanders III. ein talmudisches Verbrechen sei und schließe mit der Bemerkung, daß die beiden behandelnden Aerzte allerdings Rassenjuden gewesen seien, aber der jüdischen Religionsgesellschaft nicht mehr angehörten, sondern schon in der Kindheit getauft seien. Die semitische Rasse sei aber straf gesetzlich nicht geschützt und könne darauf ebenso wenig Anspruch erheben, wie die Gesammtheit der Christen, soweit sie nicht als Religionsgesellschaft in Betracht komme. Das Strafgesetzbuch wolle nur die religiösen Gefühle schützen, und da dem Angeklagten zu glauben sei, daß er diese nicht verletzen wollte, so sei auf Freisprechung erkannt worden. Wir dürfen uns nicht verhehlen, das; dieses Urtheil, welches n atürlich Hellen Jubel in allen Antiseinitenkreisen hervorgerufen, für uns ein recht ungünstiges ist und Folgen nach sich ziehen kann, die weder der Gerichtshof, der es gefällt, noch irgend ein Gerichtshof der gesitteten Welt geahnt, geschweige denn erkannt oder gebilligt Hütte. Es können fortan die antisemitischen Kläffer Juden und Judenthum nach Herzenslust schmähen und verleumden, wenn sie dabei nur die Vorsicht gebrauchen, ausdrücklich zu erklären, das; sie ja nicht die jüdische Religion, sondern nur die jüdische Rasse gemeint haben. * lieber die Schwierigkeiten, welche deutschen Juden bereitet werden, so sie gezwungen sind, nach Rußland zu reisen, wird hiesigen Blättern berichtet: Nach den russischen Paßvorschriften muß jeder das russische Gebiet betretende Ausländer — von dem Verkehr der Grenzbewohner abgesehen — mit einem Reisepaß der zuständigen ausländischen Behörde versehen sein. Dieser Paß wird aber überhaupt nur dann seitens der russischen Behörde respektirt und dem Ausländer der Eintritt nach Rußland gewährt, wenn der Paß mit dem „Visum" des zuständigen russischen Konsuls versehen ist. Das Visum wird nun wenigstens von den in Deutschland revidirenden russischen Konsuln deutschen Reichsangehörigen nur dann ertheilt, falls dieselben einen amtlichen Ausweis bringen, daß sie christlicher Konfession sind. Juden erhalten das Visum regelmäßig nicht. Eine Ausnahme wird rücksichtlich der Inhaber von Firmen, welche gerichtlich eingetragen sind, und der Direktoren, Prokuristen und Bevollmächtigter derartiger Firmen gemacht, worüber vom Konsulat ein behördlicher, häufig recht weitläufiger Nachweis verlangt wird. Wird dieser Nachweis erbracht, so erhält der jüdische Reisende das Visum, und zwar höchstens auf sechs Monate, nach deren Ablauf er Rußland verlassen haben muß. Das betreffende Visum lautet in solchen Fällen: „für den Juden, preußischen Unterthan N. N. u. s. w.", so daß sofort beim Eintritt des Reisenden nach Rußland dessen etwaige jüdische Konfession aus dem Paß für die die Pässe kontrolirenden Behörden und Hotelwirthe ersichtlich gemacht ist. Andern als den erwähnten, das Visum beim russischen Konsulate nachsuchenden Reisenden jüdischen Glaubens wird der Bescheid, daß nur mit der vom Antragsteller einzuholenden Genehmigung des russischen Ministeriums des Innern ein Visum ertheilt werden könne. Dies läuft auf eine Verweigerung des Visums hinaus. Denn wenn eine Antwort des Ministeriums überhaupt eintrifft, so geschieht dies erst nach recht langer Zeit und wohl regelmäßig ablehnend. Welche Härte und mangelnde Rücksicht in einem solchen Verhalten unter Umständen liegt, braucht nur angedeutet zu werden. Bei Erkrankungen, Todesfällen, Erbregulirungen nächster Angehöriger ist es für Ausländer jüdischen Glaubens meist nicht möglich, nach Rußland zu gelangen. Inwieweit das Verhalten der russischen Behörden beziehungsweise russischen Konsulate mit den Bestimmungen des deutschrussischen Vertrages in Einklang gebracht werden kann, ist mir unerfindlich. Sollten aber selbst aus dem Vertrage Einwendungen gegen das Verhalten der russischen Behörden sich nicht herleiten lassen, so mag noch darauf hingewiesen werden, daß die Praxis der russischen Behörden gegen die völkerrechtliche eouütas nationum verstoßen dürfte, indem die ausländischen Juden schlechter gestellt sind als die inländischen russischen. Denn die Letzteren dürfen wenigstens in einzelnen Theilen Rußlands ungehindert reisen, und für diejenigen russischen Juden, welche ein akademisches Studium absolvirt haben, gelten die russischen Aufenthaltsbeschränkungen überhaupt nicht. Soviel hätte aber wenigstens verlangt werden können, daß die russische Regierung auf die reisenden Ausländer jüdischer Konfession dieselben Bestimmungen anwendet wie auf die inländischen russischen Juden. Schließlich sei noch bemerkt, daß nicht selten gerade Aerzte, Gelehrte und Anwälte durch die Verweigerung des Visums beruflich empfindlich betroffen werden, während man doch vergeblich nach einem plausiblen Grund suchen dürfte, der das Verhalten der russischen Behörden gerade diesen Personen gegenüber zu erklären geeignet wäre. Diese Paßplackereien, welche noch eine Erbschaft des frühern, entschieden judenfeindlichen Regierungssystems in Rußland sind, sprachen so sehr allen Verträgen und Einrichtungen der Kulturstaaten Hohn, daß deren Beseitigung mit allen Mitteln angestrebt werden sollte.