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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-08-23 · Heft 34 (23.8.1895) · p. Seite 404

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 34 (23.8.1895)
Date
1895-08-23
Page
Seite 404 (sequence 10)
Language
German
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404 kudeschet li betabaat su kedas mosche wejisrael) anzusehe». Dazu kommen die sieben Benediktionen und der Weintrunk. Damit — streng genommen schon mit dem vor Zeugen gesprochenen und mit Ringübergabe symbolisch bekräftigten „Ilareb at etc.", der wörtliche» und thatsächlichen Besitzergreifung — ist nach jüdischem Eherecht die jüdische Eheschließung erfolgt. Nach jüdischem Eherecht. Damit ist schon ausgesprochen, daß die Eheschließung in der bei uns hergebrachten Form kein religiöser, sondern ein — wenn auch durch Zuthateu, insbesondere aus neuerer Zeit, mit religiöser Weihe bekleideter — juristischer Akt, eine Rechtshandlung ist. Mit andern Worten: dasselbe, was man heutzutage Civilehe nennt; daß also eine doppelteCivilehe, eine im Standesamt nnd eine unter der Chuppa eingegangen wird. Auf diesen Rechtsakt weist deutlich hin das „mekudescbetb I, betabaat so" (mir angetraut durch diesen Ring) und das „Kedas mosche wejisrael“ (nach dem Gesetz Mosis und Israels.) „Nach dem Gesetz Mosis!" Das ist eine poetische Licenz. Denn in der mosaischen Gesetzgebung, in der ganzen Bibel ist keine Vorschrift über Feierlichkeiten bei Eingehung der Ehe enthalten, wird solcher auch nicht gedacht, obscho» die Heirath von Isaak und Rebekka, von Jacob und Rahel, von Moses, von Boas und Ruth erzählt wird. Erst im Buche Tobias (8, 19) ist davon die Rede, daß ein Ehevertrag geschrieben und die Tochter dem Manne mit den Worten übergeben wurde: „Nimm sie hin, nach dem Gesetze Mosis". Der Aneignungsakt durch den Ring (an dessen Stelle nach talmndischem Rechte auch jeder andere einen Werth bildende Gegenstand treten kann nnd früher getreten ist) ist offenbar ein Rest aus dem alten Recht, nach welchem die Frau vom Manne erkauft wurde. Nach talmudischem Recht gehört zum Wesen der Eheschließung, daß der Bräutigam unter Aussprache jener Worte der Braut etwas in die Hand drückt. Die sieben Benediktionen enthalten eine, deren deutsche Wiedergabe die Feststimmung nicht zu erhöhen vermöchte: „Gelobt seist du Gott rc., der Freude und Vergnügen geschaffen, Braut und Bräutigam, Freude und Wonne, Jubel, Liebe, Verschwägerung, Friede und Freundschaft; möge bald in den Städten Judas und den Straßen Jerusalems die Stimme der Freude und Fröhlichkeit, die Stimme des Bräutigams und der Braut, die Stimme der unter dem Trauhimmel jauchzenden Brautleute, und der beim Festmahl fröhlich singenden Knaben gehört werden." Von einem vorhergehendeir Segensspruch, der die Freude der Kinderlosen über endlichen Kindersegen zum Ausdruck bringt, gilt dasselbe. Es gehört nicht zum guten Ton nnd wird mit Recht getadelt, wenn bei Hochzeitsfesten Anspielungen auf künftigen Familienzuwachs gemacht werden. Ich glaube hiermit dargelegt zu haben, daß die Form, das Gerippe möchte ich sagen, unserer religiösen Eheschließung der zeitgemäßen, nnsern Sitten und Anschauungen entsprechenden Um- und Neugestaltung dringend bedarf. Sowie man in unserm Jahrhundert erst mit Recht an die Stelle des beliebigen, mit den Ritualien vertrauten Einsegners — Kiddnschin-Gebers — den Rabbiner gesetzt, mit Recht den Tou und das Hauptgewicht auf dessen Tranrede gelegt hat, wie man den frühern Empfangsruf Baruch habo in ein harmonisches Empfangslied verwandelte — ebenso wird man weiter gehen müffen und die ans talmudischer Zeit mit durchgehends jüdischer Gerichtsbarkeit als Rechtsinstituiion überkommene einseitige Erklärung des Bräutigams mit einseitiger symbolischer Handlung, sowie die veralteten Benediktionen beseitigen müssen. Die religiöse Trauung muß wirklich eine religiöse Trauung werden, darf kein jüdisch-rechtlicher Eivilakt bleiben, keine Wiederholung der Civilehe sein. Es muß die an den alten Frauenkauf erinnernde einseitige Erklärung und Ringübergabe — nach dem von der Augsburger Synode vor 24 Jahren angenommenen, wenn auch nur als zulässig erklärten, zeitgemäßen Anträge des seligen Rabbiner Dr. Aub — in eine zweiseitige Erklärung mit Ring Wechsel verwandelt werden. Hat die Synagoge nach dem Zeugniß Löw's den Ring der Kirche entlehnt, warum nicht auch den Ringwechsel? Hat es nicht eine» tiefen Sinn, daß auch der Ehemann einen Trauring trägt? Es widerspricht unserer Anschauung von der Gemeinsamkeit und Gleichberechtigung der Ehegatten, wenn nur der Mann die Frau sich angetraut erklärt. Das mosaische Recht muß, schon als ungeschichtlich, aus dem Trauungsakt entfernt werden. Es bleibt eine schöne Aufgabe für unsere geistvollen Kanzelredner, eine weihevollere, echtjüdische und dennoch zeitgemäßere, geschmackvolle Trauungsform zu entwerfen. Hierbei wird — wogegen heutzutage auch in Traureden noch oft gefehlt wird — wohl zu beachten sein, daß nicht Chassan und Kalah, nicht Bräutigam und Braut, sondern daß ein junges Ehepaar die religiöse Einsegnung erhält. Diese ist nicht mehr, wie vor den Zeiten der Civilehe, das Fundament, solider» die Krönung der Eheschließung. Die Civilehe ist nicht etwa blos die Einleitung, die Vorbedingung zur Eheschließung, sondern diese selbst, die nachfolgende Trauung bildet den Epilog, den Schlußstein; dem muß sie Rechnung tragen. Dem auf der Synode in Leipzig von Dr. Aub gemachten Vorschlag: die Braut solle ihrerseits dem Bräutigam mit den Worten: ani ledaudi wedaudi li (ich gehöre nieinem Geliebten, dieser mir) auch einen Ring geben — hat ein damaliger, wissenschaftlich hoch- und feingebildeter Rabbiner in seinem ablehnenden gutachtlichen Bericht entgegengehalten, der Gegenring würde die Wirksamkeit der Ringübergabe aufheben. Er hat damit zugeben müffen, daß die Ringübergabe mit den begleitenden Worten ein talmudisch-rabbinischer Rechtsakt, kein religiöser ist, daß demselben der Gedanke des Kaufs der Braut zu Grunde liege. Mit diesen Rechtsalterthümern läßt sich heutzutage kein religiöser Weiheakt, keine religiöse Ergänzung (nicht Wiederholung) der Civilehe erzielen. Meines Erachtens ist weder bare at noch ani ledaudi, weder hebräisch noch deutsch, für unsere Zeit empfehlenswerth, bedarf es überhaupt beim religiösen Akt keiner Erklärung der bereits rechtlich verbundenen Ehegatten, nur einer Einsegnung des Rabbiners, und zwar in deutscher, dem jungen Paar verständlicher und zu Herzen gehender Sprache. Es wird dann auch das sogenannte „Bedecken" einer Prüfung zu unterwerfen sein. Dies Vorspiel der religiösen Trauung ist ein Rest aus der glücklich überstandenen Zeit, da der Braut das Haar geschnitten und die Tortur einer immerwährend zu tragenden Tour oder Haube auferlegt wurde. Es mag auch jetzt noch sinnig und symbolisch ausgelegt und angewandt werden können — zerreißt aber jedenfalls den einheitlichen Trauungsakt in zwei Theile und zwingt zu einer doppelten Rede — für den Eindruck auf Brautpaar nnd Angehörige gewiß von Uebel. Ja, nach dem Vorerwähnten ist das Bedecken nach der bürgerlichen Eheschließung überhaupt verspätet und unzulässig, weil es keine Braut mehr giedt. Die romantischen Freunde des Bedeckens müßten dasselbe der standesamtlichen Eheschließung vorausgehen lassen. Und wie dies Vorspiel bedarf auch das Nachspiel einer religiösen Trauung der zeitgemäßen Umgestaltung — ich meine beim Hochzeitmahl das Tischgebet. Mitten in die heiterste Feststimmung kommt die Aufforderung zu demselben, da es hebräisch vorgetrageu wird, zugleich die für die anwesenden Männer zur Kopfbedeckung! Ein Theil sucht zu diesem Zwecke die Garderobenräume auf, ein anderer Theil bleibt baarhaupt, oder behilft sich, wenn etwa

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