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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-08-23 · Heft 34 (23.8.1895) · p. Seite 403

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 34 (23.8.1895)
Date
1895-08-23
Page
Seite 403 (sequence 9)
Language
German
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403 geben muß. Und, täuschen wir uns darüber nicht, auch die Verwaltung des Vorbeteramtes gereicht unserm Stande nicht zum Segen. Bei dem wachsenden Jndifferentismus der Gemeinden entscheidet bei Besetzungen von Lehrer- und Vertreterstellen schon längst nicht mehr Intelligenz, Tüchtigkeit, gute Zeugnisse u. dergl., sondern lediglich das Vorhandensein eines guten Organs. Nur derjenige kann bei Vakanzen noch auf Erfolg rechnen, der durch einen schönen Gesang die Gemeinde einzunehmen weiß, und für sein Fortkommen haben die sonst so sparsamen Gemeinden allenfalls auch eine reichlichere Besoldung übrig; der strebsame, intelligente Lehrer jedoch, dem die Natur nun diese Gabe in weniger reichem Umfange beschieden hat, tritt bescheiden in den Hintergrund. Ein guter Säuger ist eben die Hauptsache geworden: „Nur das Lied, das aus der Kehle dringt, ist Lohn, der reichlich lohnet." Viel bester als das Loos der Religionslehrer ist das der Elementarlehrer im Geineindedienste auch nicht, und die Besoldung läßt selbst bei manchem definitiv angestellteu Lehrer zu wünschen übrig, lvenn er auch bessere Perspektiven hinsichtlich der Zukunft aufzmveisen hat. Aber die unselige Verquickung des Lehramtes mit dem Vorbeter- und Schächterdienst ist gerade hier doppelt lästig; der Elementarlehrer, welcher zugleich Vorbeter ist, kennt keine Ferien, ja, keinen Tag der Erholung, und doppelt sind diejenigen zu bedauern — und deren Zahl ist leider eine große — die trotz beider Nebenämter keine genügende Existenz aufzuweisen haben, sondern bei einer starken, aufreibenden, amtliche» Thüngkeit erst durch Ertheilung von Privatunterricht rc. sich ihren Unterhalt verschaffen müsten. Nu» mag es wohl zutreffen, daß die kleinern Gemeinden häufig selbst bei gutem Willen nicht i» der Lage sind, ihre Lehrer besser zu situiren; aber gerade die großen Gemeinden, die, sobald es sich um die Repräsentation und ähnliche Dinge handelt,- mit Tausenden um sich werfen, habe» für die Bessersituiruug ihrer Lehrer so gut wie nichts übrig. Meine Herren! Halten Sie mich nicht für einen Schwarzmaler; glücklich derjenige von Ihnen, der ans eigener Erfahrung besserer Verhältnisse sich zu rühmen weiß: leider aber gehören solche Ausnahmen zu den Seltenheiten. Der größte Mißstand in unser»! Lager ist jedoch der, daß wir keine Presse zu unserer Verthcidignng haben. Ich will keinem der jüdischen Blätter zu nahe trete»; allein rückhaltlos für unsere Interessen ist noch keines derselben eingetreten.l) Als vor einigen Jahren in einem jüdischen Blatte die schmählichsten Angriffe gegen uns geschleudert wurden, hat kein anderes auch nur ein Wort zu unserer Vertheidigung gefunden. Darum ergeht an uns Alle der Ruf: Schließet die Reihen! Alle für Einen, und Einer für Alle! Vre religiöse Trauung. Von Rechtsanwalt Emil Lehmann in Dresden. eit nunmehr zwanzig Jahren gilt im Deutschen Reiche die standesamtliche Eheschließung auf Grund des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung — meines Erachtens des werthvollsten und besten Gesetzes, das wir dem Reich und dem Reichstage verdanken. In ihm und mit ihm besteht der sogenannte Kaiserparagraph 8 82: „Die kirchlichen Verpflichtungen in Beziehung auf Taufe und Trauung werden durch dieses Gesetz nicht berührt". v) Diese zum Mindesten sehr gewagte Behauptung müssen wir für unser Blatt, das die Interessen der Lehrer immer mit besonderem Interesse gepflegt hat, entschieden zurückweisen. Die Red. Obgleich dieser, auf besonderen Wunsch Kaiser Wilhelm I. in das Gesetz aufgenommene Mahnruf, die religiöse Weihe nicht zu verabsäumen, eine spezifisch christliche Fassung erhalten hat („kirchlich", „Taufe"), wird er doch in jüdischen Kreisen mit gleicher Nachhaltigkeit, beachtet. Ja, mit größerer fast, weil trotz der bürgerlichen Eheschließung nach jüdischer Anschauung erst die religiöse Weihe der Ehe den eigentlichen sittlichen Halt giebt. Und, nach dem in vielen Kreisen für wichtig und entscheidend gehaltenen jüdischen Ehescheidungsrecht mit dem Scheidebriefe ist die religiöse, nicht die bürgerliche Eheschließung das Maßgebende. Es soll hier von diesem — meines Erachtens für Deutschland wenigstens — vollständig veralteten jüdischen Ehescheidungsrecht mit seinem Scheidebriefe nicht weiter die Rede sein, obschon es der Beseitigung werth ist. Anders verhält es sich mit der religiösen Trauung, d. h. der, der bürgerlichen Eheschließung hinterdrein zu gebenden religiösen Weihe, für deren Aufrechthaltung ich mit aller Entschiedenheit eintrete, weil kein Lebensabschnitt so dringlich des religiösen Odems bedarf, als der des Eintritts in den Ehebund. In der That haben auch schon früher unsere Glaubensgenossen, sowohl unter der Herrschaft der bürgerlichen Eheschließung des eoäe civil, als unter der der preußischen Sondercivilehe für Juden und Dissidenten, die religiöse Einsegnung selten unterlassen. Eine andere Frage ist aber: Entspricht die jetzige Form der religiösen Einsegnung den derinaligen Verhältnissen? Sie ist — meiner Ansicht nach — zu verneinen. Das Wesentliche der jüdischen Trauung ist nicht deren Vornahme in der Synagoge. Erst in den letzten fünfzig Jahren hat sich diese Regel herausgebildet. Früher, wie ich selbst mich aus meiner Kindheit erinnere, war es Regel und Brauch, daß in der Privatwohnung, in dem Saal, in welchem das Hochzeitsmahl eingenommen wurde, auch die „Chuppa", deren vier Stangen Kinder hielten, sich über das Brautpaar wölbte, dem „Kidduschin" gegeben wurde. Noch früher, bis zu Anfang dieses Jahrhunderts, fanden die Trauungen im Freien und — in alten und größeren Gemeinden wenigstens, die Synagogen mit Vorhöfen hatten — vor der Synagoge statt, wie man noch in Oppenheims Bildern aus dem jüdischen Leben ersehen kann. In Bodenschatz „Kirchliche Verfassung der heutigen Juden", 1748, ist Theil IV., Fig. XI., XII. ein solcher Trauakt im Vorhof der Synagoge abgebildet, mit einem Stern an der Synagogenwand, nach welchem der Bräutigam bei Beendigung' der Trauung das Glas oder den Becher mit Wein zur Erinnerung an die Zerstörung Jerusalems und an die eigene Sterblichkeit zu werfen hatte. Aelter als die Chuppa — die bereits eine Reform darstellte — war der Brauch, das Brautpaar in einen Gebetmantel zu hüllen. Aus ihm entwickelte sich der Trauhimmel. (Leopold Löw: Die Lebensalter in der jüdischen Litteratur, S. 188). Man sieht, daß unser» Altvordern Reformen, Neugestaltungen, selbst Entlehnungen guter, christlicher Bräuche nicht als etivas so Fremdartiges und Unzulässiges erschienen, wie man sich und Andern heutzutage einzureden sucht. Denn auch die Trauung durch den Rabbiner, die Traureden, die Trauringe sind nicht von Haus aus das Wesentliche einer jüdischen Trauung, sie sind vielmehr — wie Löw am angeführten Orte S. 190 bezeugt — christlichen Ursprungs, Trauringe kamen im Mittelalter, Traureden erst in neuerer Zeit auf. Sonst kannte man nur Derascha's beim Hochzeitsmahle. Als das Wesentliche und Ursprünglichste bei einer jüdischen Trauung, „steclas Llosclm wejisrael“, nach dem Gesetze Mosis und Israels, ist die vor zwei Zeugen von Bräutigam und Braut unter Uebergabe eines Gegenstandes, jetzt eines Ringes, abgegebene Erklärung: Du sollst von nun an die Meine sein (Hareh at nie-

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