Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 31 (2.8.1895)
- Date
- 1895-08-02
- Page
- Seite 369 (sequence 9)
- Language
- German
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369 oncrten anrde. eine große von Vielen ben. Viele mens nichi Behörden Franzos') ränen, zuige, wenn stein, der :e Nachtck. Todt- Bieder rnfrennd d Heinrich Nan ettc , und wie heil entiele hinzu- >aben oder fferkandel- Komissar, ltenpulver. kameraden nnt wird, n wieder- :i Kuriosa So leben elche ganz mias, der lheil einer 4; so dein welcher Familien- >, immer Familiengesträubt, tonnte es biblischer erklären Namens- Autorität Ereigniß, hem man eshalb ist Namensstcn Verübt, daß n Müller berechtigt ren, also :n Ebene. es für unzulässig zu erklären, daß Wilhelm Cohn sich Wilhelm Koch nennt. Man warf ebeir wieder einmal die falsche Behauptung auf, daß die sogenannten Namen der Väter nicht verleugnet werden dürften, und hierauf antwortete wieder Zunz, der immer wieder ins Feld geführt werden kann: Zwar werde irgendwo getadelt, wer die Söhne nach berühmten Heiden nennt oder den einheimischen Namen in den fremden ändert, allein dort sei nur von Verleugnung und Abtrünnigkeit die Rede. Die Namen an sich habe kein Verbot und keine Mißbilligung getroffen. Vollends sei von einer Beschränkung auf nur biblische Namen nie und nirgends die Rede.') Selbst der Jude, der den Namen Christophorus oder Christhold führe, thue nichts Tadelnswerthes und Liebloses; wie auch in der That ein Rabbiner in Brody den Namen Christian führe?) Es sei thöricht, über nothwendige und unschädliche Erscheinungen Klagen und Vorwürfe zu äußern. Namen müßten entarten.3 4) Kann man hiernach mit gutem Grunde sagen, daß die Namensänderung an sich etwas ganz Natürliches unb Unanfechtbares ist, so ist auch endlich auseinanderzusetzen, wie sich die Gesetzgebung zu diesen Fragen stellt. Jni römischen Rechte ist allgemein anerkannt, daß man Namen ändern dürfe, abgesehen von dem Falle des Betruges?) Derselbe Grundsatz galt überall in Deutschland, wo das römische Recht rezipirt worden ist. Erst in diesem Jahrhundert, als die Kodifikation der Laudesgesetze längst abgeschlossen war, entschloß man sich, auch Vorschriften über die Namensänderung zu geben. In Preußen wurde zum ersten Male im Jahre 18165 * * 8) Jedermann bei Strafsache untersagt, sich eines ihm nicht zukommenden Namens zu bedienen. Im Jahre 1822°) wurde die Namensänderung auf Grund unmittelbarer landesherrlicher Genehmigung zugelassen; im Uebrigen aber das Verbot aufrecht erhalten. Erst im Jahre 1867') erging der Erlaß, welcher die Genehmigungen zur Namensänderung den Bezirksregierungen, in Berlin sonach dem Polizeipräsidio übertrug. Als dann das Strafgesetzbuch für das deutsche Reich in Kraft trat, bestimmt eine seiner Verordnungen"), daß mit Geldstrafe oder Haft Derjenige bestraft werden soll, der sich eines ihm nicht zukommenden Namens einer zuständigen Behörde gegenüber bedient. Der Gebrauch eines solchen Namens einer unzuständigen Behörde oder einer Privatperson gegenüber blieb sonach straflos, insoweit er nicht sonst mit einer andern Strafthat in Verbindung stand. Es war hinsichtlich jener Strafbestimmung zweifelhaft geblieben, ob sie auch dem Gebrauch eines unrechtmäßigen Vornamens verbot. Das Königliche Preußische Obertribunal hatte an der Hand der früheren Gesetze diese Frage verneint?) die Kommentatoren'") des Reichsstrafgesetzbuches schließen sich aber dieser Ansicht nicht an. Zwar lassen die späteren Gesetze, welche den Personenstand regeln, erkennen, daß eine Aenderung des Vornamens, auch nach Ablauf der für die Wahl des Vornamens festgesetzten zweimonatlichen Frist nach der ') Zunz S. 3S. -') Zunz S. 124. 3) Zunz S. 109. 4) Cst. un. Cod. de mut. nom. IX. 25. 5) Verordnung v. 30. April 1816, Gefetz-S. Jahrg. 1816, S. 916. °) Kab.-Ord. v. 15. August 1822. Gesetz-Samml. Jahrg. 1822 S. 108. ') Allerhöchster Erlaß v. 12. Juli 1867. Gesetz-Samml. Jahrg. 1867, S. 1310 und CirkularErlaß des Ministers des Innern v. 9. August 1867. 8) Strafgesetzb. für d. Reich, 8 360 Nr. 8. °) Entscheidung des Obertribunals v. 28. Sept. 1858, Entscheidungen Bd. 36, S. 219. "*) Oppenhof, Kommentar zum Reichsstrafgesetz-Buch. Berlin 1888. Geburt zuzulaffen sein möchte'), es dürfte aber immerhin sehr bedenklich sein, sich einer zuständigen Behörde gegenüber eines unrichtigen Vornamens zu bedienen. Uebrigeus wird auch die Aenderung des Vornamens in den Standesamtsregisterit nicht vermerkt. Hiernach hängt i» Preußen die Annahme eines Namens, insbesondere eines neuen Familiennamens von der Genehmignng der Bezirksregierungen ab. Feste Grundsätze, nach welchen diese Genehmigung zu ertheilen oder zu versagen sei, giebt es nicht. Nur darauf soll geachtet werden, ob Bedenken polizeilicher Natnr entgegenstehen, namentlich ob die Gewährting zu Verdunkelungen von Familiennamen führen könnte, ob mit Rücksicht auf die Führung des Antragstellers ein Mißbrauch der nachgesuchten Erlaubniß zu besorgen seiti möchte und dergleichen; auch sollen die nächsten Angehörigen des Antragstellers über den Antrag gehört werden?) Selbst die einzelnen Bezirksregierungen haben keinerlei Regeln für die Gewährung oder Versagung ausgestellt. So hat z. B. das hiesige Polizeipräsidium auf eine Anfrage erklärt, daß in Berlin „besondere, schriftlich festgestellte Grundsätze zur Ausführung des Erlasses, betr. Namensveränderung" nicht bestehen. Wenn hiernach der Negierungs- oder Polizeipräsident oder sein Stellvertreter die für die Namensänderung geltend gemachten Gründe nicht als ausreichend anerkennt, so ivird dieselbe nicht gestattet. In den meisten deutschen Staaten sind ähnliche Verordnungen erlassen. In einzelnen hat das Staatsoberhaupt, in andern ein Ministerium, in Elsaß-Lothringen der Statthalter3) die Genehmigung zu ertheilen. In Oesterreich') war in „besonders rücksichtswnrdigen Füllen" seit 1826 die Genehmignng des Kaisers, seit 1848 des Ministers des Innern und ist seit 1868 diejenige der politischen Landesstellen einzuholen. Eine Veröffentlichung jder Namensänderung erfolgt nicht. In Frankreich") ist der Antrag an die Regierung zu richten; ertheilt diese die Genehmigung, so wird dies im (Gesetzblatt verösfenllicht. Erst ein Jahr nach der Veröffentlichung tritt die Namensänderung in Kraft. Auch in der Schweiz") haben die Behörde», Gemeinderath oder Gericht oder Regierungsrath, je nach dem Kanton-Gesetz die Genehmigung zu ertheilen. In Spanien') ist das Gesuch dem Gericht zu übergeben, welches für Veröffentlichung in einigen Zeitungen Sorge zu tragen hat. Drei Monate nach der Publikation entscheidet die Regierung, ob die Genehmigung zu ertheilen ist. In Rußland ist eine Aenderung des Familieirnamens nur durch eine Immediateingabe an den Kaiser zu erlangen. In England endlich gilt endlich noch heute das alte römische Prinzip. Jedermann ist berechtigt, drrrch einen einfachen Akt, der in eine Rolle eingetragen wird, die Aenderung seines Namens selbst auszusprechen. Wenigstens erfolgt hierauf eine Veröffentlichung dieses Aktes in einer oder mehreren Zeitungen, insbesondere der Londoner Times, ohne daß dieselben jedoch für die Rechtmüßigkeit der Namensänderung von Erheblichkeit wären. ') Hinschius, Kommentar zum Personenstandsgesetz. Berlin 1876, S. 85. Wählers, das Reichsgesetz. Berlin 1886, S. 50 ff. '--) Circ.-Erlaß von 1867, Nr. 3. °) Erlaß vom 23. Juli 1879. Dr. Siegm. Levi: Vornamen und Familiennamen im Recht. Gießen 1888, S. 37. ') Kaßrer a. a. O , S. 27—20. 6) Gesetz vom 10. April 1803. Dalloz a. a. O. ° u.') Levi a. a. O., S. 41 —42.