Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 30 (26.7.1895)
- Date
- 1895-07-26
- Page
- Seite 357 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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357 sei es, daß ei» völlig neuer Name deni Grafen oder Fürste» erlheilt wird; wie ja bekanntlich die Söhne hoher englischer Familien beim Tode ihres Vaters oder des Familienhauptes mit dem Aufrücke» in dessen Stellung auch seinen Namen und Titel anzunehmen genöthigt sind, z. B. der Marquis of Hartington hen des Duke of Devonjhire. Eine fernere Reihe von Fülle ergiebt die Namensänderung der Mädchen oder Frauen bei ihrer Verheirnthnng oder Wiederverheirathung, sodann diejenigen Fällen, in welchen bei Gelegenheit der Adoption der Adoptirte den Namen seines Adoptivvaters, der durch eine testameniarische Bestinimung oder durch ein größeres Geschenk Bedachte verpflichtet wird, den Namen seines Wohlthäters oder seiner Wohlthäterin anzunchmen, oder dem seinen hinzuzufügen, ja sogar die nicht ganz vereinzelt vorkommenden Fälle, in denen in gleicher Weise der Name des Pflegevaters oder der Pflegemutter auf das Pflegekind übertragen wiro. Ferner ist daran zu erinnern, daß Schriftsteller oder Künstler — sei es bei dem ersten Eintritt in die große Welt, sei es zum Unterschied von gleichnamigen Berussgenossen — ihren Namen verändern. Wenn auch alle diese Pseudo-Namensünderungen, wie dies im Worte liegt, nur scheinbar eine Namensänderung darstellen, so werden sie doch, soweit Künstler, Schriftsteller und dergl. in Frage kommen, dem Publikum gegenüber zu wahren Namensänderungen. Ist ja doch in der Regel nur wenigen Eingeweihten der wirkliche Name bekannt geworden oder bekannt geblieben. Sodann bedürfen der Erwägung alle diejenigen Fälle, in denen die soziale Stellung des Einzelnen und das soziale Zusammenleben es wünschenswerth erscheinen lassen, eine Namensänderung zu bewirken. Die Anschauungen ändern sich; was früher auffällig erschien, wird heute nicht beachtet; wohl aber erregt heute manches Aufsehen und unliebsanrcs Aussehen, was in frühere» Tagen völlig unbeachtet blieb. Der Name eines Menschen, welcher im Widerspruch mit der gesellschaftlichen Stellung, seinem Amt, seinem Berufe steht, kann Aergerniß, kann Verdruß erregen, ja, kann ihm seine ganze soziale Stellung verleiden. Daß ei» Prediger, der „Zorn", ein Lehrer, der „Dummkopf" heißt, einen anderen Namen anzumhmcn wünscht, ist begreiflich. Ein Polizcichef, der „Zart" oder „Wilde" heißt, ein Garkoch, der den nicht seltenen Namen „Unrath" führt, setzen sich dem Gerede des Publikums aus. Daß unter Umständen ein Richter, der den Namen „Schwätzmichel" oder „Ochsenkopf" trügt, sein richterliches Amt gefährden könnte, wenn er feinen Namen nicht ändert, ist ebenso wohl denkbar. Aber ebenso leicht ist es möglich, daß Jemandem sein harmloser Name verleidet werden kann, wenn er einen Namensvetter hat, der ihn in unliebsame Berührung mit den Behörden bringt. Man braucht hierbei nicht blos die Fülle vor Augen zu haben, in denen ein großes und Abscheu erregendes Verbrechen die Familie des Thäters selbst zu Namensänderung veranlaßt, wie z. B. im Jahre 1792 die Wittwe des Kapitäns von Ankerstroem ihren Name» änderte, weil ihr Mann seinen König Gustav von Schweden ermordet hatte, oder wie vor Jahren die Familie Nobiling sich veranlaßt gesehen hat, ihren Nanien in Edeling zu verwandeln; wie in diesen Tagen die Wittwe des Pesther Direklors von Pinfsich für sich und ihren Sohn, welcher Husaren-Offizier ist, Namensünderiiiig erbeten hat, weil ihr Mann vor seinem Tode unzähligen armen Leuten ihren Sparpfennig veruntreut hatte. Man braucht auch hierbei nicht zu denken an die Namensänderungen der sogenannten „tobten Seelen", die aus Rußland und Halbasien bekannt geworden sind. Fälle, in venen irgend ein Mensch, der Grund hat, vor den Behörden oder der Oeffentlichkeit zu verschwinden, von seinen Angehörigen als todt beweint und als gestorben bei der Behörde angemcldct wird. um gleich darauf an einem ander» Ort unter einem neuen Namen wieder unter den Lebenden aufzutanchen. Auch einfachere, scheinbar harmlosere Ereignisse können z» großen Aergcrnissen und zu dem berechtigten Wunsche der Namensändernng sührcn, so z. B. wenn Jemand, der sich eines der vielfach wicderkehrenden Familiennamen erfreut, unausgesetzt statt eines Namensvetters Besuche der Behörden erhält, die dem Namensvetter zngedacht sind, sei es, daß dieser Strafe zu verbüßen, sei es, daß er Schulden zu bezahlen hat und hierzu erst durch die Behörden gezwungen werden muß. Es ist für Herr» Wilhelm Schulz nicht angenehm, wenn er, der wohlversorgt von seinen Renten lebt, vom Gerichtsvollzieher zur Ableistung des Offenbarungscides verhaftet wird, den sein drod- und stellenloser Namensvetter zu leisten hat; und Fräulein Earvline Lehmann, die friedlich bei ihren wohlsitnirtcu Eltern im fröhlichen Familienkreise lebt, wird es schwer empfinden, wenn sie an Stelle einer Spitzbübin, die den gleichen Namen führt und ebenso gleichaltrig ist, zur Strafverbüßung abgeführt wird. Familiennamen, die unzählige Male sich wiederholen, sind nicht so heilig und unverletzlich, als daß die Träger verpflichtet wären, sie unter alle» Umständen aufrecht zu erhalten. Ja, cs muß sogar Verwunderung erregen, daß die Behörden nicht selbst Personen, welche mit einem der von unzähligen Andern geführten gleichen Namen, wie Müller, Schmidt, Cohn, Lehmann, Meier, Levi, benannt werden, veranlassen, ihre» Namen zwecks besserer Unterscheidung zu ändern oder durch einen Zusatz erkennbar zu mache». Hier und da hat man auch schon sein Augenmerk auf gleichlautende Namen gerichtet. So wird in Sachsen-Meiningen durch eine besondere Instruktion vom Jahre 1875 dahin gewirkt, möglichst gleichlautende Vornamen bei gleichlautenden Familiennamen zu hintertrciben; während in Sachsen-Weimar-Eisenach eine Ministerialbekanntmachung vom 18. Februar 1876 direkt ausspricht, daß für neugeborene Kinder nicht dieselben Vorname» gewühlt werden dürfe», welche der Vater oder ein anderer Ortseimvohner gleichen Familiennamens führt?) Viel schlimmer aber als gleichlautende Vornamen siud die vielen gleichlautenden Familiennamen; und bei diesen geschieht es deshalb tagtäglich, daß der Träger eines solchen Namens selbst, zwecks besserer Erkennbarkeit, seinem Nanien einen Zusatz anhängt, oder daß Andere ihm diesen Zusatz anhüngen, wobei in der Regel der Geburtsort es ist, der den neuen Namen hergiebt oder mitbilden Hilst. Als Beispiele hierfür wären Julius Rodenberg, Hoffman» von Fallersleben, Schultze-Delitzsch, Müller- Gutenbrunn, Meyer-Angermünde, Magnus-Alsleben zu erwähnen. Weiter aber können auch ästhetische Gründe für eine Namensänderung maßgebend werden. Zwar dürften Namen, wie sie ehrbare Bürger Berlins im 17. und 18. Jahrhundert geführt haben, als da sind: Gottfried Wiederanders, Caspar Seldeugutt, Wilhelm Untenz», Johann Quietscht), so spaßig sie erscheinen, an und für sich noch nicht gerade zu verwerfen sein. Aber es giebt Namen, die in früher» Zeiten aus Grundbegriffen entstanden sind, die heute vollständig ihre Bedeutung verändert haben, Namen, die früher zufolge der alten Bedeutung des Begriffs höchst harmloser Natur waren, die aber heute nicht nur eine unästhetische, sondern eine unanständige Bedeutung habe». Beispiele dafür ließen sich aus höchst angesehenen, insbesondere Gelehrten-Familien anführen. Niemandem wird man cs verdenken können, wenn er einen solchen Namen ändern will, weil er sich nicht blos Dritten, sondern sogar seinen Levi pg. 13. 2) Nach dem Berliner Bürgerbuch ausgenommen am 23. August 1642, 22. Januar 1650, II. August 1740, 11 Dezember 1750.