Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 25 (21.6.1895)
- Date
- 1895-06-21
- Page
- Seite 291 (sequence 3)
- Language
- German
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291 bereits erwähnte Pflichtverletzung eines Gemeindeschulrektors, der einer jüdischen Lehrerin vertretungsweise den Unterricht in der christlichen Religionsstunde für eine verhinderte Kollegin übertragen hatte. Dein betreffenden Rektor ist für seine, die Gefühle aller Bürger, gleichviel welcher Konfession, verletzende Anordnung eine scharfe Rüge seitens der städtischen Schulverwalung ertheilt worden, Nun hat sich das Provinzialschulkollegiuin, wie das ja nur seine Pflicht ist, nochmals der Angelegenheit angenommen und vom Magistrat eine allgemeine Auskunft über die Art und Weise der Anstellung jüdischer Lehrerinnen und ihrer Beschäftigungsweise in den Gemeindeschulen verlangt. Dabei hat nun das Provinzialschulkollegium sich dahin entschieden, daß jüdische Lehrerinnen überhaupt nur jüdischen Religionsunterricht zu ertheilen berechtigt sein sollen, dagegen von allen übrigen Ilnterrichtsgegenständen ausgeschlossen werden müssen. Man muß über dieses Reskript des Provinzialschulkollegiums erstaunt sein, denn dieses Reskript verstößt geradezu gegen die preußische Verfassung! Das brandenburgische Provinzialschulkollegium spricht einfach allen siidischen Volksschullehrerinnen, die doch als solche ihre Vokation, und zwar von demselben Provinzialschulkollegium erhalten habe», die Befugniß zum Unterrichtertheilen, außer in der jüdischen Religion, ab! Das Provinzialschulkollegium erklärt weiterhin, in Zukunft keine Vokationen jüdischen Volksschullehrerinnen mehr ertheilen zu ivollen. Wo bleibt da die preußische Verfassung, wo das Reichsgesetz vom 3. Juli 1809? Der Magistrat hat vorerst einen scharfen Protest gegen dieses Reskript des Provinzialschulkollegiums durch den Herrn Stadtschulrath Dr. Bertram abfassen lassen. Die Angelegenheit darf unter keinen Umständen int Sande verlaufen; vielmehr muß sie durch alle Beschwerdeinstanzen verfolgt werden. Der in der Stadtverordneten-Versammlung in dieser Angelegenheit eingebrachte Antrag trügt in erster Reihe den Namen Rudolf Virchow; er ist von 47 Mitgliedern der drei liberalen Fraktionen der Versammlung unterzeichnet und hat folgenden Wortlaut: „Die Stadtverordneten-Versammlung beschließt, den Magistrat um Auskunft zu ersuchen, ob 1. es richtig ist, daß durch Verfügung des königlichen Provinzial' Schulkollegiums die Anordnung getroffen ist, daß a) jüdische Lehrer und Lehrerinnen an den hiesigen Gemeindeschulen nur nach Maßgabe des Bedürfnisses des jüdischen Religions-Unterrichts in Zukunft angestellt und hauptsächlich ihre Lehrthätigkeit im jüdische» Religions-Unterricht ausüben sollen, daß ferner )>) die Verwendung jüdischer Lehrkräfte zur aushilfsiveisen Vertretung an den Genieindeschulen auf die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts beschränkt werden soll, 2. ob und welche Maßnahmen, im Falle die zu 1 erwähnten Anordnungen des königlichen Provinzial-Schulkollegiums wirklich erlassen sind, der Magistrat getroffen hat, bezw. ergreifen wird, um den in derartigen Anordnungen enthaltenen Verkümmerungen des kommunalen Bokationsrechts und Verletzungen der verfaffungs- und gesetzmäßigen Gleichberechtigung der Konfessionen entgegen zu treten." £ Nicht geringeres Interesse nimmt der Prozeß Riemer in Anspruch, der in der vorigen Woche die VII. Strafkannner des Landgerichts I. zwei Tage lang beschäftigte und dessen Verlauf die Leser aus den Tageszeitungen kennen. Der Stadtverordnete Riemer war beschuldigt, den Oberlehrer Dr. Evers, den Gymnasial-Direktor Dr. Vogel und das Provinzial-Schnl-Kollegium beleidigt zu haben. Außerdem waren zwei Redakteure des „Berliner Tageblatt" angeklagt, die die Angelegenheit besprochen hatten. Im Verlaufe des Prozesses bekundeten mehrere Schüler, daß Dr. Evers vom Königstädtischen Realgymnasium verschiedene antisemitische Aeußerungen in der Klasse gemacht habe. Dr. Evers bestritt entschieden, jemals in der Schule über Antisemitismus gesprochen oder die Gleichberechtigung der Inden bestritten zu haben. Er sei seiner Zeit konservativer Kandidat gewesen und nicht nur von Konservativen, sondern auch von Nationalliberalen, unter welchen sich auch Juden befanden, unterstützt worden. Er würde es aufs Schärfste verurtheilen, wenn Jemand in der Schule in dieser Weise sich über die Jude» äußern würde, das entspreche durchaus nicht seinen Anschauungen. Dagegen blieb der 17jährige Franz Riemer dabei, daß Dr. Evers solche Aenßerungen in der Schule wohl gemacht habe. Direktor Dr. Vogel stellte entschieden tn Abrede, daß seine Anstalt eine „Zuchtschule für Antisemiten" sei. Einige jüdische Schüler machten aber nichtsdestoweniger merkwürdige Mittheilungen über verschiedene Aussprüche der Lehrer Evers und Heutig, andere bestritten wieder, daß die Beiden in der Schule antisemitisch aufgetreten seien. Rabbiner Dr. Kroner erklärte, er habe wiederholt Gelegenheit gehabt, mit dem Direktor der Anstalt Besprechungen abzuhalteu und ihn als einen drirchaus humanen, auch gegen die jüdischen Schüler tvohlgesinuten Direktor kennen gelernt. Hin und wieder habe ihm einmal ein Schüler Mittheilungen über antisemitische Redensarten gemacht und dann habe er die Betreffenden ermahnt, doppelt tüchtig zu sein. Es wurden dann »och eine ganze Reihe von Schülern vernommen, Groß und Klein, aus Prima und Quinta. Einzelne bekundeten, daß Dr. Heutig manchmal aus Scherz gemauschelt und den Kindern Spitznamen gegeben habe, Andere wüßten, daß er sehr beliebt und jovial ist, wieder Andere äußerten, daß er statt Salomon „Schlaume" gesagt, von „Mazzebäüern" gesprochen habe und dergleichen. Der Staatsanwalt aber warnte in seiner Anklage die Juden „vor übertriebener Empfindlichkeit", während die Bertheidiger, die Rechtsainvülte Sachs und Mosse, i» sehr entschiedener Weise die Berechtigung der gegen die Lehrer jener Anstalt erhobenen Anklagen darlegten. Der Gerichtshof war der Meinung, daß die Behauptung einer Pflichtvernachlässigung des Dr. Evers absolut nicht erweislich wahr sei, daß dasselbe der Fall sei bezüglich der angeblichen Erklärung des Dr. Evers über die mangelnde Gleichberechtigung der Juden und bezüglich der Behauptung, daß die Anstalt eine Zuchtschule des Antisemitismus sei. Dazu reiche! doch nicht aus, daß ei» einzelner Lehrer, wie Herr Dr. Heutig, sich einzelne Uebergriffe erlaubt und hin und wieder Redensarten gebraucht hat, die er besser unterlassen hätte. Dem Angeklagten Riemer stehe an sich der Schutz des § 193 zu, die Grenzen des letzteren seien aber überschritten worden. Auch eine Beleidigung des Provinzialschnlkollegiums, dem gegenüber der Schutz des Z 193 nicht obwalte, habe der Gerichtshof für vorliegend erachtet. Dem Angeklagten Engel stehe ein Schutz des 8 193 nicht zur Seite. Aus allen diesen Gesichtspunkten sei der Angeklagte Riemer zu 2-70 Mk. Geldstrafe event. 50 Tagen Gefängniß, der Angeklagte Engel zu 50 Akk. event. 10 Tagen verurtheilt worden. Im Ganzen bot der Prozeß ein recht unerfreuliches Bild unserer Zustände. Es ist traurig,! daß solche Anklagen überhaupt Vorkommen können. Wir wollen hier das richterliche Urtheil nicht kritisiren, behalten uns aber das grite Recht vor, die Lehren dieses Prozesses noch einmal ausführlich zu besprechen. £ Die Gründung eines jüdischen Gemeindeverbandes in Böhmen, die wir schon in voriger Nrimmer als bevorstehend ankündigten, ist nunmehr erfreulicher Weise perfekt geworden. Wir erhalten darüber folgende kurze Mittheilung, der wohl deuniächst ein ausführlicher Bericht folgen wird: Prag, 13. Juni. Die Versammlung der Vertreter von 37 israelitischen Kultusgemeinden Böhmens beschloß die Gründung eines Bundes