Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 24 (14.6.1895)
- Date
- 1895-06-14
- Page
- Seite 281 (sequence 5)
- Language
- German
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281 „Adaß Jisroel" von 344 Schülern besucht. Die Zahl der Schüler aller Religionsschulen beträgt mithin 1737. — Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, daß 611 Schüler der Knabenschule und 412 Schülerinnen der Mädchenschule der jüdischen Gemeinde in ihren Anstalten Religionsunterricht genießen. — Der Lehrplan einer Religionsschule umfaßt folgende Unterrichtsgegenstände: Biblische und nachbiblische Geschichte, Geschichte der jüdischen Litteratnr bis in die Gegenwart, systematische Religionslehre, Bibellesen, Gebetübersetzen und hebräische Grammatik. Hiervon können außer dem Hebräischen alle andern gut und gründlich an einer öffentlichen Schule behandelt werden, an den Vollanstalten bleibt in jeden» Halbjahr Zeit, neben der vorgeschriebenen Lehraufgabe entweder Abschnitte aus der Bibel »ach einer deutschen Uebersetzung zu lesen oder an der Hand eines kleinen Vokabulariums leichtere Gebetstücke zu übersetzen oder die Schüler mit der Gebetordnung bekannt zu machen. Man verarge es mir nicht, wenn ich behaupte, daß systematische Religionslehre, nachbiblische Geschichte und Litteraturgeschichte in gewissen Abschnitten vielmehr geeignet sind, in höheren Lehranstalten unterrichtet zri werden als in Religionsschulen. Denn die Vorkenntnisse der Schüler, die sich in der Religionsschule zusanimenfinden, sind so verschieden, die Methoden, au die sie gewöhnt sind, weichen so sehr von einander ab, daß es schwer möglich ist, Aufmerksamkeit, Theilnahme und Verständniß aller Schüler in der erforderlichen Weise zu wecken und zu fördern. Dagegen kann sich in Folge des einheitlichen Charakters einer Anstalt besonders der Geschichtsunterricht auf einer festen Grundlage aufbaueu, von bestimnrten bei allen Schülern zutreffenden Voraussetzungen ausgehen und, soweit dies möglich und nöthig ist, mit andern Unterrichtsfächern in Uebereinstimmung gebracht werden. Für die systematische Religionslehre, welche nur in den oberen Klassen behandelt werden darf, bringen die Schüler ein reiferes Verständniß mit und stehen in einem Alter, in welchem sie gewöhnlich die Religionsschule schon verlassen haben. Der Religionsunterricht an den öffentlichen Schulen Berlins ist gegenwärtig wahlfrei; man wünscht vielfach, daß er obligatorisch werde. Ob dies einen Fortschritt bedeutet, kann zweifelhaft erscheinen, ohne daß die dafür angeführten Beweggründe in ihrer Bedeutung verkannt werden. Die Grundsätze, nach welchen von dem Unterricht dispensirt wird, sind verschieden; es ist bereits oben angedeutet worden, wo die Mittelstraße zwischen rücksichtslosem Zwang, der oft ein Gewissenszwang werden kann, und Gleichgiltigkeit oder Lauheit liegt. Jenes Vorgehen entspricht auch vollkommen dem Ministerial- Erlatz vom 6. Februar 1856. Ich unterlasse es, hierauf näher einzugehen, zumal sichere Anzeichen dafür vorhanden sind, daß für den Religionsunterricht au den öffentlichen Schulen eine Neuordnung oder Festsetzung der bestehenden Ordnung eintreten wird. Ich glaube gezeigt zu haben, daß die Einsührung des jüdischen Religionsunterrichts an den öffentlichen Schulen Berlins erfreuliche Fortschritte macht, daß also vorurtheilslose Beobachter keinen Grund zu lauter Klage, wohl aber zu berechtigten Hoffnungen für die Zukunft haben. Dieser Umstand wird besonnene Männer nicht verleiten, die Hände in den Schoos; zu legen, sondern ans dem betretenen Pfade rüstig fortznschreiten und an einem Werke eifrig mitzuarbeite», das in gedeihlicher Entwickelung begriffen ist. Netrer den jüdischen Religionsunterricht in den hiesigen städt. Gemeinde-(Kommunal-) Schulen Berlin, 10. Juni 1895. ie Frage des jüdischen Religionsunterrichtes ist seit einigen Jahren innerhalb der hiesigen jüdischen Gemeinde in öffentlichen und privaten Bersannnlnngen mehrfach behandelt worden. Trotzdem diese Verhandlungen nicht immer sine im et studio geführt worden sind, kann auf jeden Unbefangenen dennoch die Wärme wohlthuend wirken, mit der die verschiedensten Kreise sich dieser so wichtigen Frage angenommen haben. Ob die Beweggründe zu dieser BeweglNlg immer in beut heiligen Eifer für die höchste religiöse Pflicht eines jeden Juden, seine Kinder mit dem Wesen, der Geschichte und den Quellen der väterlichen Religion bekannt zu machen, gelegen haben, ob nicht auch manchmal diese rein weltlicher Natur gewesen finb, wollen wir hier nnuntersucht lassen. Wir wollen uns hier nur referirend verhalten nnb zwar über die Gelegenheit, welche dem bei Weitem größten Theil unserer jüdischen Schulkinder geboten lvird, den Unterricht in der jüdischen Religion zu erhalten. Da aber bei der oben angeführten Bewegung es nicht ohne Vorwürfe gegen die Gemeindebehörden abgegangen ist, Vorwürfe, die in den verschiedensten Nuancen sich kund gethan und bis zu Ausdrücken wie: „Pflichtverletzung :c." gesteigert haben, sei es vorher gestattet, festzrrstellen, wem die moralische und mm die rechtliche Pflicht zur Beschaffung des jüdischen Religionsunterrichtes obliegt — noch dazu, da diese Erwägungen auch zum Verständnisi des Folgenden notwendig sind. Moralisch und nach jüdischem Religionsgesetze sind zunächst die Eltern verpflichtet, ihre Kinder in der Religion zu unterrichten oder unterrichten zu lassen, und es ist des Oeftern nachgewiesen worden, daß beim Beginn der Bewegung, wie auch jetzt, die seitens der jüdischen Gemeinde oder sonstiger Körperschaften hierzu gebotenen Gelegenheiten bei Weitem nicht ausgenntzt worden sind. Wenn Vorwürfe wegen mangelnder religiöser Allsbildung der Jugend zrr erheben warell, so mußten sie in moralischer Beziehung in erster Reihe gegell die Eltern gerichtet werden. Rechtlich liegt mm bei den Volksschulen die Sache so: Nach dem „Allgem. Landrecht" sowohl, lvie nach den noch heute gütigen Falkschen „Allgemeinen Bestimmungen" vorn Jahre 1875 liegt die Pflicht der Sorge für den Religionsunterricht aller Schulkinder — auch Deu einer in der Minorität befindlichen Religionsgesellschaft — der Schulgemeinde ob, welche hier in Berlin, lvie in den meisten preußischen Ortschaften mit der politischen Gemeinde zusamrnenfällt. Danach hatte lNld hat also in nuserm Falle die Stadtgemeinde Berlin die rechtliche Verpflichtung, für den Religionsunterricht der jüdischen Schulkinder zu sorgen. Daß diese sich, so lange eine konservative Stadtverwaltung herrschte, dieser Pflicht entzog, kann uns wohl kaum Wunder nehmen. Als aber der jetzige Leiter der städtischen Schulverwaltung, Geheimrath Prof. Tr. Bertram, seinen Einzug ins Rathhaus hielt, erkannte er mit scharfem Blicke sofort diesen wundert Punkt des städtischen Schulwesens, und in seinem Bestreben, die Kommunalschuten, die bis dahin eigentlich nur Armenschulen waren, zu hebert rrrrd zu wahrer! Volksschulen nurzngestalten, die allen Schichten der Bevölkerung zugänglich sein sollten, gedachte er auch der jüdischen Schüler und Schülerinnen. Am 1. April 1875 wurde an der damals neu eröffnetcn 84. Gemeindeschule ein jüdischer Klassenlehrer angestellt, der innerhalb seiner Pflichtstundenzahl auch in vier wöchentlichen Unterrichtsstunden beit jüdischen Schülerinnen Religionsunterricht zu ertheilen hatte. Tie Zahl der Letzteren belief sich irr allen Klassen dieser Schule zusammen auf knapp 30.