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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-05-10 · Heft 19 (10.5.1895) · p. Seite 223

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 19 (10.5.1895)
Date
1895-05-10
Page
Seite 223 (sequence 9)
Language
German
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223 Schweinen die Tuberkulose nicht selten vorkommt und bei ihnen rasch den Gesammtorganismus zu ergreifen pflegt, so darf das Blut solcher Thiere unter keiner Bedingung zur Bereitung von sogenannter Blut¬ oder Rothwurst verwendet werden, um so weniger, als diese meistens \ux kurze Zeit gekocht zu werden pflegt, wobei eine sichere Abtödtung oer Keime nicht zu erwarten steht. Angesichts dieser Ausführungen darf mit Genugtuung auf die jüdischen Speisegesetze hingewiesen werden, deren sozialhygienische Bedeutung dank den Ergebnissen der modernen wissenschaftlichen Forschung nuner mehr zutage tritt. Erwägt mall, daß schon nach dem mosaischen besetz jeder Blutgenuß grundsätzlich verboten ist, daß ferner die traditionelle jüdische Schlachtweise (der Halsschnitt) mehr als irgend eine andere den vollständigen Abfluß des Blutes aus dem Thierkörper vefördert und daß überdieß eine besondere blntentziehende Behandlung des Fleisches (burd) Wasser und Salz) vor der Zubereitung ritualgesetzlich vorgeschrieben ist, so wird man zugeben müssen, daß durch diese Maßnahmen den in vorstehendem Artikel angedeuteten Gefahren möglichst vorgebengt wird. Ein weiteres Zeugniß zu Gunsten der ritualgesetzlichen Vorschriften der Israeliten, insbesondere ihrer Schlachtmethode, entnehmen -vir der „Badischen Laudpost", einen: Blatte, welches zwar für israelitische Einrichtungen nicht besonders eingenommen ist und deshalb auch die Bekämpfung des „Schächtens" seitens einzelner Thierschutzvereine billigt, gleichwohl aber indirekt und unfreiwillig zum Lobredner dieser Schlachtmethode wird. In Nr. 2 vom 3. Januar 1895 wendet sich nämlich ein Menschen- und Thierfreund in einem Artikel mit der Ueberschrift „Ein Nothschrei zu Gunsten der Gemarterten" gegen das landesübliche Abstechen der Schweine und Kälber ohne vorhergehenden betöubeiiDeu Kopsschlag. Er schreibt hierüber: „Diese Schlachtungsart ist ohne Zweifel eine der denkbar gräßlichsten Martern, und man fragt sich bestürzt, wie eine solche bei christlichen Menschen bezw. in christlichen Staaten am Ende des 19. Jahrhunderts noch ausgeführt und geduldet werden kann; denn abgesehen von den mit öffentlichen Schlachthäusern versehenen Städten ist die gerügte Tödtungsweise die allerwärts übliche. Unseres Wissens besteht nämlich eine Ministerialverordnung'), welche beim Tödten der Schweine den vorgängigen betäubenden Kopfschlag anordnet. Wie bereits bemerkt, wird jedoch dieser Vorschrift nur in den großen Städten genügt. Die Nichtbeachtung der genannten Verordnung in den kleinen Städten und auf dem Lande kann aber den Organen der öffentlichen Ordnung unmöglich unbekanntgeblieben sein Wir möchten darum im Anschlüsse an diese Feststellung an Großherzogliche Regierung die Bitte richten, die mit der bezüglichen Ueberwachung betrauten Organe mit bestimmten Instruktionen nach dieser Richtung neuerdings versehen zu wollen. Es liegt dies unstreitig im wohlverstandenen Interesse einer sittlich-religiösen Volksbildung. Daß die in Rede stehenden entsetzlichen Prozeduren gemüthsverrohend und mitleiderstickend auf Erwachsene, wie auch namentlich auf die bei Hausschlachtungen schlechterdings als Zuschauer nicht abzuhaltende Jugend wirken müssen, liegt auf der Hand. Auch ist das markerschütternde Schmerzgeschrei der Thiere weithin vernehmbar. Bei manchem Mörder, der durch seine Unthaten Entsetzen verbreitet, ließe sich die Gemüthsverhärtung aus die unmenschlichen Thierschlachtungen zurückführen, bei denen er als Kind Zuschauer war. Allein nicht blos um der eigenen Sicherheit willen sollten Staat und Gesellschaft unnachsichtlich gegen die erwähnte verwerfliche Art der Tödtung der Schweine und vielfach auch der Kälber, Vorgehen. Der Mensch hat vielmehr die heilige, die religiöse Pflicht, die Tödtung der Thiere so rasch und schmerzlos als möglich zu vollziehen. 9 Gemeint ist hier die Verordnung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 22. Oktober 1864, betreffend die Verhütung der Thierquälerei, welche im 8 4 bestimmt, daß das Schlachten der Schweine nur durch einen Schlag auf den Hinteren Theil des Kopfes und durch einen hierauf unmittelbar folgenden Herzstich geschehen darf. Die allgemeine Durchführung dieser Vorschrift hat sich jedoch offenbar als unmöglich erwiesen. Daß der Kopsschlag, wie man schon einzuwenden versucht hat, den vollständigen Abfluß des Blutes erschwere, ist unrichtig. Der Umstand, daß man sich in den großen Städten bei diesem Tödtungsverfahren wohl befindet und mit demselben zufrieden ist, erscheint als die beste Widerlegung jener irrigen Meinung. Es ist vielmehr wissenschaftlich erwiesen, daß die gräßlichen, bei voller Empfindungssähigkeit viele Minuten währenden Todesqualen gewisse der Fleischbeschaffenheit abträgliche physiologische Veränderungen Hervorbringen, also die Qualität des Fleisches beeinträchtigen. Vorstehenden Ausführungen wird man im Allgemeinen beipflichten müssen. Auf Unkenntniß beruht es jedoch, wenn der Verfasser auch das „Schächten" als eine grausame Tödtungsweise bezeichnet und die vorgehende Betäubung durch Kopfschlag als humane und rationelle Maßregel preist, bei welcher man sich in den großen Städten wohl befinde. Nicht mir wissenschaftlich ist erwiesen, daß hinsichtlich der Humanität die Schlachtmethode mit vorheriger Betäubung den Vergleich mit der jüdischen Schlachtmethode nicht aushalten kann — wir verweisen ans die einschlägige Schrift von Dembo, Seite 18 ff. —, sondern es haben auch umfassende Erhebungen über die Praxis in den großen Städten ergeben, daß gerade dort von den bedeutendsten christlichen Schlächtermeistern das Schlachten nach jüdischem Ritus als die schmerzloseste und ans ökonomischen wie hygienischen Gründen zweckmäßigste Schlachtmethode für den allgemeinen Gebrauch bevorzugt wird, so von mehreren Großschlächtereien in Berlin und Köln, der Fleischergenossenschaft in Prag und in unserm Lande von zahlreichen christlichen Metzgern in Karlsruhe (a. a. O. Seite 48 ff.). Was aber die in obigem Artikel zutreffend geschilderte ungünstige Rückwirkung eines inhumanen Verfahrens bei der Tödtung der Schlachtthiere auf die menschliche Moral betrifft, so haben wir bereits in nuferer Schrift „Die religiösen Bräuche des Judenthums" hervorgehoben, wie der Umstand, daß nach jüdischem Ritus die Tödtung der zmn Genuß bestimmten Thiere nicht von Jedermann und nicht auf beliebige Weise, sondern in jeder Gemeinde nur Dort einem besonders dafür bestellten Beamten vorgenommen werden darf, und zwar durch einen Akt, welcher mit religiöser Weihe umkleidet ist, sicherlich nicht ohne Einfluy darauf geblieben, daß bei den Israeliten blutige Verbrechen, sowie überhaupt Grausamkeiten gegen Menschen und Thiere zu den größte)! Seltenheiten gehöre)!. Me Bestehungen des Marquis de LangaUerie;u den Inden. Von Prof. Dr. David Kaufmann. IN. ls solch ein jüdischer Freimd und Förderer Langalleries stellt sich uns Alexander Süßkind dar, i» dessen Notizbuch sich bisher die einzige Quelle eröffnet hat, die uns über Beziehungen eines Inden zu dieser abenteuerlichen Bewegung Kunde bringt. Alexander Süßkind stammte aus Metz, wo sein Baker Samuel Sanwel Beisitzer des Rabbiiiates war^'). Hier entsprangen auch die Quellen seiner Bildung, seiner hebräischen und rabbinischen Gelehrsamkeit, die ihn zu einem Schriftsteller der jüdischen Litteratur machte, und seine Beherrschung des Französischen, die ihn zu einer Stellung im kanf- 30) Im Vorworte seines ttHpn -[”H nennt er sich: TUDdSk r» p"pn pscD pn rrrur b"i bxiatr -T'-imia i"a “irpon Auf dem Titelblatte erfahren wir den vollen Namen:

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