Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 18 (3.5.1895)
- Date
- 1895-05-03
- Page
- Seite 3 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 93% known words query
- IRI
…/3224737-3228094-3228113--51752-3272513- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
3 Vortrag, und hinweisend auf das bevorstehende Osterfest meinte derselbe, atatt könne auch hier sagen HDÖH INdr r^T’BBÖ }'8' sowie man nach der Hauptmahlzeit am Peßachabend keinen Nachtisch haben - iirfe, so müsse man auch mit einem solchen Vortrag, der geistige Nahrung für Zuhörer und Zuhörerinnen bot, die geistigen Genüsse des Vereins für diesen Winter abschließen und hoffen, daß der gute, zurückgebliebene Nachgeschmack das Interesse für den Verein und seine Begebungen stets rege und wach halten werde, um mit dem nächsten Sinter wiederum von Neuem zu arbeiten auf dem fruchtbaren Gebiete er jüdische Geschichte und Litteratur, auf welchem sich immer mehr vackere Männer zusammenfinden und für die Ehre, den Ruhm und den Vuf des Judenthums ihre besten Kräfte einsetzen. — Nach dem Vortrag lieben die Mitglieder des Vorstands mit ihren Damen und einigen vreunden noch einige Stündchen beim Glase Wein mit dem Redner zuammen, von dem man mit warmem Händedruck „auf Wiedersehen in er altehrwürdigen Colonia Agrippina" Abschied nahm. 52 Heidelberg, 29. April. Ein interessanter Prozeß kam heute or dem hiesigen Schöffengericht zur Verhandlung. Angeklagt war der Redakteur des antisemitischen „Badischen V o l k s b o t e n", Adolf Schweiger, Kläger Dr. Hirsch Hildesheimer zu Berlin. Gegenstand er Privatklage bildete ein in Nr. 93 des „Bad. Bolksboten" erschienener Artikel, welcher unter der Ueberschrist „Zur Schächtfrage" über die von ar H. Hildesheimer im Aufträge des Berliner „Komitees zur Abwehr antisemitischer Angriffe hergestellte Gutachten-Sammlung über das jüdischituelle Schlachtverfahren (Schächten) sich aussprach und dieselbe als ein schamlos gegaunertes Machwerk" und eine „Schmach für die Wissenchaft" bezeichnet hatte. Der Angeklagte behauptete, den betreffenden irtikel nicht selbst verfaßt, sondern einer „parteigenössischen" Zeitung - welche er aber trotz wiederholten Befragens nicht nennen konnte — rtnommen zu haben. Den inkriminirten Satz habe ein Mitglied der Redaktion ohne sein Vorwissen angefügt. Von der Gutachten-Sammlung abe er keine Kenntniß besessen und ihm daher jede Beleidigung des;x. Hildesheimer ferngelegen. — Der Vorsitzende koustatirt, daß die Gutachten-Sammlung sich bei den Akten befindet, und daß Strichprobcn rgeben härten, daß sämmtliche Gutachten das Schächten als keine Thiernälerei, viele dasselbe sogar als die beste und humanste Schlachtmethode l klären. Es gelangt das Gutachten des Herrn Geheimrath Professor a- Kühne, das in diesem Sinne gehalten ist, und auszugsweise dasjenige es Herrn Oberregierungsrath Dr. Lpdtin-Karlsruhe zur Verlesung — Ter Vertreter des Privatklägers, Rechtsanwalt Dr. Fürst, führt aus, daß die Beleidigung sich eigentlich gegen die Herren Gutachter, die hervorragendsten Kapazitäten, insgesammt richte, da denselben in ziemlich unverhüllter vorm der Vorwurf gemacht werde, daß sie bei Abgabe ihrer Gutachten ch nicht durch sachliche, wissenschaftliche Gründe haben leiten lassen, 'andern daß unlautere Mittel und Motive im Spiele waren. Schon aus iefeni Grunde müsse eine strenge Bestrafung erfolgen. Er wolle keine Diskussion über Werth und Unwerth der Schächtmethode provoziren; es einige, daß sämmtliche Autoritäten sich zu Gunsten der Sache ausesprochen haben. Auch über die Gründe der Gegner wolle er nicht iskutiren. Es sei fraglos, daß neben wenigen überzeugten Gegnern das iros lediglich seinem Antisemitismus bei dieser Gelegenheit Ausdruck erleihe. Sei es schon verwerflich, aus parteitaktischen Gründen Andere i ihrem religiösen Empfinden zu verletzten, so sei ein solches Vorgehen och juristisch nicht angreifbar. Strafbar sei aber die Beleidigung, die egen den Privatkläger und gegen die Gutachter ausgesprochen wurde, 'ine Erklärung des Schlachthof-Jnspektors Friedemann in Neuwied sei wir der antisemitischen Presse ausgeschlachtet worden, das Dementi aber V unterdrückt worden. Die Entschuldigungsgründe, die der Angeklagte ulgeführt habe, erschwerten nur seine Lage, da die Leichtfertigkeit, mit eer ein Manu, der von den Gutachten angeblich nichts weiß und doch ''einem Publikum in entschiedener Form dieselben als „ergaunert" bezeichnet, nicht scharf genug geahndet werden könne Während die Herren Gutachter trotz ihrer Sachkenntniß durchwegs nochmals vor Abgabe ihres Gutachtens dem Schächtakt beigewohnt, habe Angeklagter es nicht einmal?ür nöthig erachtet, über die Gutachten sich zu unterrichten. In Anbetracht dieser Sachlage bitte er, von einer Geldstrafe abzusehen, auf eine Freiheitsstrafe und Publikationsbefugniß zu erkennen. Der Vertheidiger Rechsanwalt Dr. Moufang plaidirt für Freisprechung, event. für eine mäßige Geldstrafe. Nach kurzer Replik und Duplik der Herren Anwälte zieht sich der Gerichtshof zu längerer Berathung zurück.! Das Urtheil lautet: Beklagter wird zu 100 Mark Geldstrafe, event. 10 Tagen Haft verurtheilt und dem Privatklüger die Publikationsbefugniß in dem „Volksboten" und in dem „Deutschen Reichsauzeiger" zugebilligt. Der Gerichtshof sei der Ansicht gewesen, daß die ausgesprochene Beleidigung die denkbar schwerste sei, welche Männern j von Ehre gemacht werden könne, da der Vorwurf der Bestechung nur! allzu deutlich daraus hervorleuchte. Trotzdem habe der Angeklagte auch j nicht einmal den Versuch gemacht, diese schwere Beschuldigung zu be-! weisen oder auch nur ein Moment zur Stütze seiner Behauptung anj zuführen. Beleidigt seien nicht nur sämmtliche Gutachter, sondern auch der Privatkläger, dessen Legitimation nicht bestritten werden könne Der Gerichtshof sei der Ansicht, daß der Vorwurf in jeder Hinsicht als unbegründet und als unerweisbar sich ergeben habe. Die Geschäftsgebahrung in der Redaktion des „Volksboten", wie der ^Angeklagte sie geschildert, könne nicht als strafmildernd, sondern nur als strafverschürfend ins Gewicht fallen. Die bodenlose Leichtfertigkeit, welche sich darin kundgebe, daß Angeklagter, ohne seine angebliche Onelle zu kenueu, gegen Männer, deren Dhtf unantastbar, deren wissenschaftliche Bedeutung unbestritten sei, Anwürfe so schwerwiegender Natur geschleuderthabe, könne nicht scharf genug gebrandmarkt werden Lediglich die Rücksicht auf das jugendliche Alter des Angeklagten, der auch erst ein Mal vorbestraft sei, habe ben Gerichtshof dazu bestimmt, von einer Freiheitsstrafe Abstand zu nehmen. Immerhin mußte auf eine empfindliche Geldstrafe in der angegebenen Höhe erkannt werden. Oesterreich - Ungarn. LI Wien, 29. April. In der Reich srathssitzung vom 25. d. M. interpellirten Abgeordneter Dr. Götz und Genossen den Ministerpräsidenten wegen der Kundmachung des Ergänzungsbezirks-Kommando Nr. 3 in Kremsier über die Besetzung von 275 Stiftungs- und Zahlplätzen in den k. u. k Militär-Erziehungs- und Bildungs-Anstalten. In dieser Kundmachung, welche gleichlautend auch in den Amtsblättern der Landesbehörden publizirt wurde, wird verlangt, daß den Aufnahmsges uchen der Taufschein der Kompetenten beizulegen sei. Die Interpellanten verweisen auf die vorn Finanzminister in einer Jnterpellationsbeanrw ortung vom 20. März d. I. gegebene Zusicherung, daß die in der betreffenden Interpellation berührten Konkursausschreibungen, in welchen ebenfalls im Widerspruche mit den Staatsgrundgesetzen von den Kompetenten die Beibringung des Taufscheines begehrt wurde, in dem Sinne würden geändert neu publizirt werden, daß neben den übrigen Oualifikativnsnachweiscn im Allgemeinen der Altersnachweis von den Bewerbern verlangt werden wird. Man darf auf die Antwort der Regierung gespannt sein. — Der Verein „Ferienheim" veröffentlicht soeben seinen Jahresbericht über das Jahr 1864, welcher ein anschauliches Bild von dem i segensreichen Wirken dieser wohlthätigen Korporation bildet. Daß diese > Vereinigung Erfolge wie selten eine ähnliche Institution aufzuweisen j hat, beweisen nachstehende Daten: Am 19. Mürz 1892 wurde von Frau Sophie Grünfeld die Anregung zur Gründung einer israelitischen Ferien-Kolonie gegeben, und Dank der Thatkraft der genannten Dame war es auch möglich, noch im selben Sommer 45 Kindern die Wohlthat des Landaufenthaltes zukommen zu lassen, ein Jahr spater konnten bereits 181 Kinder aufs Land geschickt werden, und nun ging die un-! ermüdliche Präsidentin daran, ein eigenes Ferienheim zu gründen, und aus der „Ferien-Kolonie" entstand der Verein „Ferienheim", der in: ersten Jahre seiner Thätigkeit 227 Kinder während der Sommermonate in seinen Kolonien Schattmannsdorf, Prerau, Straßnitz und anderweitig zu beherbergen vermochte. — Der antisemitische Armenrath, Bahnbeamter Ruzicka, wurde seines Amtes als Armenrath des 111. Bezirkes enthoben. — Für die Laib ach er No thleid enden spendeten u. A. Wilhelm Freiherr von Königswarter 500 fl., Frau Josefine Paul-Schiff 200 fl., Gebrüder Guttmann 3000 fl., die Firma Eisler 200 fl, der k. u. k. Vizekonsul in Manchester, Herr Siegnmnd Oppenheimer, 100 fl. und das Bankhaus Rothschild 5000 fl. Budapest, 25. April. Im Abgeordnetenhause bei der Berathung des Nuntiums des Magnatenhauses über die Rezeption der israelitischen Religion beantragte der Kultusminister die Annahme des Gesetzes in der ursprünglich von dem Abgeordnetenhause beschlossenen Form und die Rückleitung an das Magnatenhaus. (Eljenrufe). Abgeordneter Jllyes erklärte namens der Fraktion Justh-Eötvös, den Antrag