Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1895)
- Date
- 1895-04-26
- Page
- Seite 2 (sequence 16)
- Language
- German
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2 begrüßten. Auf die Feier folgte ein gemeinsames Abendessen der Schwestern, welcher in gehobener Stimmung eine größere Zahl der Erschienenen beiwohnten. Der Verein für jüdische Krankenpflegerinnen verfügt zur Zeit über 5 ausgebildete Schwestern und 11 Schülerinnen. # Ortelsburg, im April. Eine schöne, erhebende Feier war es, die unsere Gemeinde am Abend des 24. v. M. zu Ehren ihres bisherigen ersten Vorstehers, des von ihr scheidenden Herrn Rechtsanwalts Gu ttfeld veranstaltete, der nunmehr seinen Wohnsitz in Berlin genommen hat. Jahre hindurch hat er segensreich an ihrer Spitze gestanden, mit seltener Hingebung für ihr Wohl sich gemüht und gesorgt, und so durch seine mannigfachen Verdienste um unsere Gemeinde, besonders um unsere neue prächtige Synagoge, die Liebe und Verehrung unserer Gemeindemitglieder in hohem Maße sich erworben. Eingeleitet wurde der Festakt durch ein Mahl. Während desselben überreichte unser nunmehriger erster Vorsteher Herr I. Salinger im Namen der Gemeinde dem Gefeierten einen kunstvoll ausgeführlen, mit entsprechender Widmung versehenen Pokal, von warm empfundenen, auf die Verdienste des Scheidenden hinweisenden Worten begleitet. Sichtlich bewegt und gerührt dankte Herr Rechtsanwalt G. für die ihm erwiesene Ehre, hob u. A. besonders den Frieden und die Eintracht hervor, die in der hiesigen Gemeinde seit jeher herrschen, weswegen die glücklichen Erfolge seiner Unternehmungen als Vorsteher nicht allein ihm, sondern auch jedem Einzelnen in der Gemeinde zuzuschreiben seien. Nachdem auch der Vorsitzende der Repräsentanten im Namen seiner Kollegen für all das Gute, das Herr Rechtsanwalt G. in der Gemeinde gestiftet, diesem gedankt, ergriff der Lehrer der Gemeinde das Wort, um auf das große Interesse hinzuweisen, das der Scheidende für seine Gemeinde gehegt, besonders auf sein warmes Empfinden für das Judenthum und sein energisches Eintreten für die Judenheit. Abermals erwiederte Herr G., berührte sein Wirken als stellvertretender Vorsitzender des ostpreußischen Synagogenverbandes und versicherte, stets dem Judenthume zu bleiben, was er war: Ein treuer Anhänger und Vertheidiger. Am darauffolgenden Sabbath, dem letzten seines Hierseins, besuchte der Scheidende die festlich geschmückte Synagoge, um von der Stätte, die, wie er sagte, ihm ans Herz gewachsen sei, seinen Abschied zu nehmen, wobei er, zur Thora aufgerufen, eine ansehnliche Summe spendete. Daß das Scheiden des Herrn Rechtsanwalts Guttfeld aus unserer Stadt nicht allein unsere Gemeinde, sondern auch die hiesige Bürgerschaft überhaupt auss Tiefste bedauert, geht zur Genüge aus dem Umstande hervor, daß beim Abschiedsmahle, das die angesehensten christlichen Mitbürger ihm veranstalteten, unser Bürgermeister offen bekennen mußte, daß die Verdienste des Herrn G. um unsere Stadt sehr große seien, für die er ihm im Namen der gesammten Bürgerschaft öffentliches Lob und wohlverdienten Dank zollte. Kr. Miloslaw, 22. April. Mit der am 3. April d. I. stattgehabten Schöffengerichtssitzung am Jnowrazlawer Amtsgericht endete der U/.i Jahre währende Prozeß des früheren Reichstagsabgeordneten Leu st gegen mehrere jüdische Bürger Jnowrazlaws. Am 28. September 1893 hielt Leuß in Jnowrazlaw eine Antisemitenversammlung ab. Im „Kujavischen Boten" war vorher bekannt gemacht, daß nur „christlichen Mitbürgern" gegen ein Entgeld von 30 Pfg. der Eintritt in den Versammlungssaal gestattet sei. Trotz dieses Verbotes waren mehrere angesehene jüdische Herren im Saale erschienen, wodurch große Unruhen dortselbst entstanden. Leuß hat deshalb einen Prozeß wegen Hausfriedensbruch angestrengt. Den 15 Angeklagten standen 4 Vertheidiger zur Seite. 21 Zeugen waren vorgeladen. Unter den Angeklagten befanden sich auch 4 christliche Maurer, die nach Angabe des Klägers gedungen sein sollten, durch Lärmen den Redner nicht zu Worte kommen zu lassen. Da sich durch die Beweisaufnahme herausstellte, daß nicht die Angeklagten, die alle mit Eintrittskarten versehen waren, den ruhestörenden Lärm verursacht hatten, und daß Leuß dieselben gar nicht aufgefordert hatte, den Saal zu verlassen, wurden alle Angeklagten freigesprochen. Von allen Zeugen wurden nur zehn vernommen. Dieser Prozeß war wohl nur angestrengt worden, um den Jnowrazlawer Antisemiten einen Ruf zu verschaffen. Vor einigen Wochen standen auch mehrere jüdische junge Leute vor der Anklagebank die sich wegen Schlägerei an dem betreffenden Tage zu verantworten hatten. tz. Wronke, 19. April. Die Mitglieder des Bezirks IV. (Süoposen) des deutschen Reichsverbands jüdischer Reli gi ons lehrer hielten gestern Mittag 12 Uhr Hierselbst ihren dritter! Bezirkstag ab. Der Bezirksvorsteher, Herr Rabbiner Dr. Wreschner-Samter, führte den Vorsitz. Nachdem die geschäftlichen Angelegenheiten erledigt waren, beschloß man, den nächsten Bezirkstag int Monat September in Posen abzuhalten. Die Geschäfte des Bezirksrendanten wurden dem Lehrer Borchert-Samter übertragen. Hieraus hielten Lehrer Friedländer-Wronke mit den Kindern der Mittelstufe eine Lehrprobe über „Einführung in die Festgebetordnung" und der Bezirksvorsteher eine Lehrprobe über „Einführung in die Mischnah" mit den Kindern der Oberstufen. Nach einem gemeinsamen Mittagsmahl wurde zur Besprechung der Lehrproben geschritten. Alsdann folgte der Vortrag des Rabbiners Dr. Schlesinger. Pinne über „Fortbildung der Mädchen nach ihrem Austritt aus der jüdischen Religionsschule". Der noch auf das Programm gesetzte Vortrag des Rabbiners Dr. Nosenthal-Nogasen mußte, da Referent am Erscheinen verhindert war, ausfallen. An dessen Stelle hielt Nitschkowski- Wongrowitz einen Vortrag über ein talmudisches Thema. Der in Aussicht gestellte Reisezuschuß wurde den am Bezirkstage theilnehmenden Mitgliedern aus der Vereinskaffe bezahlt. a. Ratibor, 21. April. Von einer bemerkenswerthen Verfügung der Oppelner Regierung, die die Gleichberechtigung des jüdischen Religionsunterrichts um einen Schritt fördert, darf ich Ihnen berichten. Hier wird, außer am königl. evang. Gymnasium, am städtischen Realprogymnasium und zwei höheren Töchterschulen, auch an der Simultan - Volksschule jüdischer Religionsunterricht ertheilt Derselbe ist fakultativ. Das Gehalt des seminaristisch gebildeten Lehrers zahlt die jüdische Gemeinde, während die Stadt einen Zuschuß von 300 Mark leistet. Vereinzelte Fälle, in denen Eltern jüdischer Volksschüler ihre Kinder den Unterricht aus religiöser Gleichgiltigkeit dauernd nicht besuchen ließen, unter dem Vorgeben, der Unterricht sei ja nicht obligatorisch, während die Klassenlehrer diesen Unterricht als Privatsache behandelten und eine Bestrafung oder Ermahnung ablehnten, veranlaßen die Synagogengemeinde, die königl. Regierung durch die Kreisschulinspektion zu bitten, den Unterricht an der Volksschule wenigstens insoweit obligatorisch zu machen, daß die jüdischen Eltern von Schülern, die ohne triftige Entschuldigung dauernd den Unterricht nicht besuchen, gleich den christlichen Eltern zur polizeilichen Verantwortung gezogen würden. Die Regierung forderte nunmehr eingehende Auskunft darüber, welchen Inhalts der fragliche Unterricht sei, und ob nicht etwa in Rücksicht auf den Inhalt desselben jüdische Eltern hiesiger Volksschüler ihre Kinder von dem Besuche des Unterrichtes zurückhalten, ferner, ob die jüdischen Religionsstunden im Stundenpläne der Simultanschule angesetzt seien und die Gesammtzahl der Unterrichtsstunden incl. der jüdischen Religionsstunden diejenigen der Schulkinder christlicher Konfession nicht übersteigen. Die Kreisschulinspektion erstattete eingehenden Bericht, worauf die königl. Regierung die folgende Verfügung erließ: „Königliche Regierung — K. A. Nr. 2, 243 b. — Oppeln, den 25. August 1894. Auf die Berichte vom 13. Mai er. und vom 15. Juni er. betreff, den Besuch des Religionsunterrichtes seitens der jüdischen Elementarschüler dortselbst erwiedern wir Ew. p.p., daß nach Maßgabe des Ministerial-Erlasses vom 6 Februar 1856 — U. Nr. 23624 — die Eltern bezw. Vormünder der dortigen jüdischen Elementarschüler gehalten erscheinen, den dortigen eingerichteten jüdischen Religionsunterricht von ihren schulpflichtigen Kindern besuchen zu lassen, sofern sie nicht den Nachweis darüber erbringen, daß den von diesem Religionsunterricht zurückgehaltenen Elementarschülern von qualifizirten Privatlehrern besonderer jüdischer Religionsunterricht ertheilt wird, oder daß nach ihrem Willen und nach ihrer Bestimmung solche Schüler an dem Religionsunterricht der öffentlichen christlichen Schulen theilnehmen. Demnach sind diejenigen jüdischen Elementorschüler, welche andauernd ohne Entschuldigung und ohne den oben bezeichneten Nachweis anderweitigen ausreichenden religiösen Unterrichtes den von der Synagogengemeinde eingerichteteten jüdischen Religionsunterricht versäumen, von dem den jüdischen Religionsunterricht ertheilenden Lehrerin eine monatlich aufzustelleude Versäumnißlisie einzutragen, welche durch Vermittelung des betreffenden Rektors der dortigen Elementarschule an die Polizeibehörde mit dem Anträge einzureichen sein wird, die betreffenden Eltern re. eventl. durch Polizeistrafen anzuhalten, ihre Kinder an dem jüdischen Religionsunterrichte der dortigen Synagogengemeinde theilnehmen zu lassen. Königliche Regierung. Abtheilung für Kirchen und Schulwesen, gez. Glasewald." Die Folge dieser Verfügung,