Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 17 (26.4.1895)
- Date
- 1895-04-26
- Page
- Seite 198 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3228094-3228112--51722-3272482- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
198 Eine oberste religiöse Instanz für die Israeliten Elsaß- Lothringens, wie sie zu französischer Zeit in dem Pariser Centralkonsistorium vorhanden war, fehlt gegenwärtig. Sie könnte manche wichtige religiöse Aufgabe der Lösung näherführen, besonders aber auch auf sozialem Gebiete eine für die große Gesammtheit segensreiche Wirksamkeit entfalten. In den „Str. N. N." wurde vorgeschlagen, die elsaß-lothringische Synagogenverfassung in folgender Weise nach dem Vorbilde der evangelischen Kirchenverfassung zu verbessern: An der Spitze jeder israelitischen Gemeinde soll ein Synagogenrath stehen, zusammengesetzt aus dem Rabbiner als Vorsitzenden und einer größeren oder kleineren Zahl gewühlter Laicnültesteu. Wenn dazu von einer anderen Seite, welche die freie Wahl der -Ortsverwaltungen und die Bildung eines Landeskonsistoriums ebenfalls für dringendst geboten erklärt, bemerkt wird, daß es den reichslündischen Einrichtungen weniger entspräche, den Rabbiner zum Mitglied oder gar zum Vorstande des Synagogenraths zu machen, so ist doch zu bedenken, daß gerade auch in jedem reichsländischen evangelischen Kirchenrath ein Pastor den Vorsitz führt. Allenfalls könnte man es in diesem Punkte halten wie in Baben: dort wird der Rabbiner nur bei Berathnng von Kultusangelegenheiten zu den Sitzungen des Synagogenraths zugezogen, führt aber alsdann auch stets den Vorsitz. Weiter soll nach den, auch von der Redaktion der „Str. N. N." als bemerkenswerth bezeichneten Vorschlägen ein Konsistorium bestehen aus allen Rabbinern des Konsistorialbezirks, mi§ je einem Laienabgeordneten jeder Gemeinde und je einem Laienvertreter jedes Synagogenraths. Von anderer Seite wird eingewendet, daß sieben bis zehn Mitglieder für ein Konsistorium genügen würden, da erfahrungsgemäi; die auswärtigen doch nicht immer gerne zu den Sitzungen sich einfanden, und daß, da im Konsistorium schon der Oberrabbiner sitze, demselben weitere Geistliche kraft ihres Amtes nicht mehr anzugehören brauchten. Allein wenn wirtlich bisher die auswärtigen Konsistorinlniitglieder nicht immer gern ihre durch Annahme der Wahl übernommenen Pflichten erfüllt haben sollten, so dürfte doch bei einer Neuordnung keinesfalls auf diese Schwäche Rücksicht genommen werden. Auf das Entschiedenste ist aber zu betonen, daß der eine Oberrabbiner im Konsistorium nicht genügt. Die israelitische Religion begünstigt keine Hierarchie, und man wird nach Lage der Dinge nicht geneigt sein dürfen, das Urtheil aller Rabbiner des Bezirks zu ignoriren und sich ausschließlich um das des Einen zu bekümmern, auch wenn dieser der Oberrabbiner ist. Vielleicht könnten aber, nach dem Vorbilde der neuen badischen Synode, die Rabbiner des Bezirks aus ihrer Mitte zwei wählen, um neben dem Oberrabbiner dem Konsistorium anzugehören. In das Oberkonsisiorium würde» die sämmtlichen Oberrabbiner und Laieuabgeordnete jedes Konsistoriums gehören. Vielleicht erscheint bei den hiesigen Verhältnissen der Vorschlag des Aufsatzes in den „Str. N. N." nicht ganz unbegründet, daß auch die Regierung das Recht haben solle, einige israelitische Mitglieder, geistliche und weltliche, in das Oberkonsistorium zu ernennen. Unhaltbar ist schließlich der gegenwärtige Zustand, wonach jedes Konsistorium, d. h. der eine Oberrabbiner und die sechs Laien (Fabrikanten, Bankiers u. s. w.), berechtigt ist, Rabbiner- und Oberrabbinerzeuguisfe auszustellen, und daß für ein Rabbinerzeugniß u. A. die Anfangsgründe des Lateinischen genügen. Der Aufsatz in den „Str. N. N." schlug vor, nur noch solche Bewerber um Rabbinate zuzulassen, welche auf einem deutschen Rabbinerseminar die Entlassungsprüfung bestanden haben. Sonst könnte auch, nach dem Muster des neuen badischen Gesetzes, Folgendes verlangt werden: 1. Reifezeugniß eines Gymnasiums und dreijähriges Studium in der philosophischen Fakultät einer deutschen Universität, 2. Bestehen eiim Prüfung bei reichsländischer Behörde in den rabbinischen Fächer!!, sowie in Geschichte der Philosophie, allgemeiner Weltgeschichte, deiuscher Litteraturgeschichte und Pädagogik, 3. zweijährige praktische Hebung in allen Rabbinatsverrichtungen. Wenn die kaiserliche Landesregierung die Ueberzeugung gewim g daß unserer Synagogenverfassung noch erhebliche Mängel anhaften, so wird sie sicherlich nicht zögern, ihre bessernde Hand anzulege::. Haben doch die israelitischen Bürger Elsaß-Lothringens bis auf d,:i heutigen Tag die beglückende Gewißheit, daß ihnen in jeder Hüisw: die gleiche treue Fürsorge gewidmet wird wie allen übrigen Deutsche i. Möge die Sonne dieses Glückes sie stets in regem Wetteifer findl auf dem Felde aller edlen, aller wahrhaft religiösen, aller vatc ländischen Bestrebungen! Aus der Schule. Ein Vorschlag. Von I. Seifensieder, Realschullehrer. m zweiten Heft des neunten Jahrgangs seiner „Zeitschrift fi. den deutschen Unterricht" stellt Herr Dr. Lyon-Dresden, gelegentlich einer Lesebuchbesprechung die „Erziehung zu alle:: Schönen, Wahren und Guten, zu edler Menschenliebe: . . . re." nausschlaggebend für die Gestaltung des Lesebuchs hin. Das ist eu: gewiß nicht anfechtbarer Satz pädagogisch-methodischer Weishc nur scheint der Herr Doktor in praxi anderen, etwas bedenklicher- Grundsätzen zu huldigen: denn er redet da der Beibehaltung d-- Rückert'schen „Juden" im „Bäumlein, das andere Blätter ho: gewollt", sehr begeistert das Wort. Die Stelle muß es ihm allerdin, auch ganz besonders angethan haben, denn er spricht von d-r „prächtigen" Schilderung Rückerts, „in der man die Geldgier r gestaltungskräftiger Weise in der in unserer Volksanschauung w lebendigen Person eines alten, langbärtigen Juden mit dem Sr: auf dem Rücken verkörpert sieht" . . . „Ich halte es für ganz uno gar unbedenklich", fährt er fort, „den ursprünglichen Text beizubehalt:: und habe das Gedicht unzählige Male im Beisein jüdischer Schüler lesen und dasselbe deklamiren lassen, ohne daß es diese irgendwo verletzt hätte. Höchstens (!) beim ersten Lesen geht ein Zucken dum die Klasse wie ein leises, inneres Auflachen mit Seitenblicken auf djüdischen Mitschüler, aber das ist bei richtiger Erklärung in d> Folgezeit ausgeschlosien." Mit Verlaub, Herr Doktor! Dieses „innere Auflachen" dganzen Klasse, diese „Seitenblicke auf die jüdischen Mitschüler" siu doch immerhin etwas bedenkliche Symptone, die Ihrer gemacht: Wahrnehmung von dem Nichtverletztsein der jüdischen Schüler ei - klein wenig zu widersprechen scheinen. Oder sollten Sie m erfahrener Pädagog wirklich ein so schlechter Kenner der Kindersee: sein, um anzunehmen, daß das von Ihnen so treffend gekennzeichnet Verhalten der ganzen Klasse so ganz ohne Eindruck auf die jüdische:: Schüler bliebe? Mit nichte»! die Wahrheit zu sagen (und ich er innere mich dessen aus meinen Schuljahren noch ganz gut uu tausende Anderer mit mir), geht es bei einer derartigen Stelle de: jüdischen Schülern wie ein Stich durch das Herz. Sie fühlen d: ungerechte Verallgemeinerung wohl heraus, und wie ein Gefühl de: Beschämung zieht es durch die kindlichen Seelen, der Beschämung vor ihrem Lehrer und ihren Mitschülern. Und wenn sie hundertma: wissen, daß der dem Juden in einer derartigen Stelle gemach!