Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 16 (19.4.1895)
- Date
- 1895-04-19
- Page
- Seite 184 (sequence 4)
- Language
- German
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184 sanktionire de» Meineid, entweder nicht beschimpfend sei oder doch nicht die Religionsgesellschaft, sondern nur die Rasse treffe. Herr Kollege Lehmann meint, „daß das Vorgehen des Centralvereins ihn in seiner Ueberzeugung an der überwiegenden Schädlichkeit solcher Strafanträge nicht irre gemacht, sondern mir bestärkt habe". Hierauf ist Folgendes zn erwiedern: Die Rechtsschutzkommission des Centralvereins selbst hat andere Erfahrungen gemacht. Wer die antisemitischen Blätter in den letzten ztvei Jahren aufmerksam beobachtet hat, wird gefunden haben, daß sie der Rechtsschutzkommission jetzt lange nicht mehr eine solche Handhabe zmn Einschreiten bieten wie ehedem; kann es eine beffere Rechtfertigung ihres Wirkens bieten, als jene Brieskastennotiz in zwei antisemitischen Blättern, daß die Redaktion jetzt nur noch in den Fällen Zuschriften anfnehmen könne, ivenn dieselbe von ihnen bekannten Gewährsmännern herrührten und beglaubigt seien, da es sehr mißlich sei, wenn der Redakteur den Wahrheitsbeweis nicht führen könne und in Strafe genommen werde Wie dem aber auch sei, wie hoch oder gering man auch den Erfolg der Rechtsschutzkommission veranschlagen möge, wer will rathen, in einem Kampf um die Selbsterhaltung die Waffen schinipflich zn strecken, weil ein Mißerfolg beim höchste» Gericht vorliegt? Zwei Fälle sind doch nur möglich. Entweder sagt man »ns mit Recht und darum ungestrast nach, daß nur Berbrecher (Meineidige) von Religionsivegen sind, dann haben wir keine Existenzberechtigung und kein Recht, uns überhaupt über die Fragen der Abwehr zu echaussiren, oder unsere Angreifer begehen eine Sünde und Verbrechen, uns derlei »achzusagen, und dann muß, wenn es überhaupt eine Gerechtigkeit giebt, uns diese werden; mag das Reichsgericht ein oder zehn Mal uns den Schutz gegen derartige Angriffe versagen. Glauben wir an Recht und Gerechtigkeit, dann dürfen wir jetzt am allerwenigsten die Hände verzweifelt in den Schooß legen. Es hieße dann, den bestehenden schier unerträglichen Zustand verewigen. „Im Kampf fällst du dein Recht finden" hat unser größter deutscher Jurist gesagt; werden wir daher nicht müde, um unser Recht zu kämpfen. Mühelos wird es »ns nicht in den Schooß fallen. Irgend eine Verschlimmerung des bestehenden Zustandes ist selbst von anhaltenden Mißerfolgen nicht zu befürchten. Wenn jetzt nicht blos von dem einzelnen Juden gesagt wird, daß er jeder Schandthat fähig sei, wenn Juden ohne Ausnahme „Menscher", ehrlose Betriiger, Raubthiere genannt werden dürfen und genannt lverden, ja, wenn jetzt schon in hnnderttausenden von Flugblättern den Juden nachgesagt wird, daß sie von Religionswegen morden, betrügen und falsch schwören, was kann sich dann an diesem faktischen Zustande noch zu unserem Nachtheile dadurch ändern, daß das Reichsgericht den Juden die Sühne für jene Beschimpfungen um deswegen versagt, weil damit nur die Inden als Rasse, nicht als Religionsgesellschaft gemeint seien. So lange wir noch im Anfänge der Bewegung standen, so lange das Schlimmste nicht gesagt war, war der Rath acceptabel, man solle nicht ohne Noch gerichtliche Entscheidungen provozire», weil ein Mißerfolg den Ilebermuth der Gegner steigern werde. Eine Steigerung ist jetzt kam» noch möglich, soweit es sich um das bloße Wort handelt; das Schlimmste, was gesagt werden kann, ist gesagt; und deshalb brauchen wir selbst Mißerfolge bei den Gerichten nicht zu fürchten. Eine günstige Judikatur aber kann von unberechenbarem Vortheile fiir uns sein; indem sic Brutalitäten siihut und niederhält, unlautere Kampfesmittel lähmt, der Fanatisirnng der Mafien entgegentritt, andererseits in den Angegriffenen das Vertrauen zum Staate und die Liebe zum Vaterlande wachhält, werden für die Dauer des Kampfes die materiellen und geistigen Schäden des Klassen-, Rassen- und Mafienhasses gemildert und für die natürliche und friedlich- Lösung der Frage die unerläßlichen Vorbedingungen geschaffen. Wenn dem so ist, wenn der.'Kampf um unser Recht uns nu Vortheile gewähren, während ein Mißerfolg die vorhandenen Schäden kaum noch steigern kann, warum soll man da nicht immer und nnme wieder den Versuch wagen? Herr Kollege Lehmann sagt ja selbst: „Ich bin weit davon entfernt, unfern Staatsanwälten und Richter: Objektivität und Unbefangenheit abzusprechcn. Aber der alte Väter sprach: Richte deinen Nächsten nicht, bis du dich in seine Lage versetz hast — enthält eine große Forderung. Es wird dem Nichtjuden schwer sich in das Empfindungsleben des Juden versetzen und der Krankheits stoff der Judenabneigung liegt in der Lust." Gerade von diesen Erwägungen ausgehend, sind wir im Central verein z» einer anderen Beurtheilung der Dinge gekommen. . Je! kann auch hier nur wiederholen, was ich in dem Rechtsschutzberichlgesagt habe. „Ja, wenn ich glaubte, daß es der deutschen Staatsanwaltschas an Gerechtigkeits- und Rechtssinu fehle, daun würde ich dem Kampswiderrathen; denn nur gegen den bösen Willen, nicht gegen d» mangelnde Erkenntniß kämpfen in der Jurisprudenz selbst Götte vergebens. Aber da ich der felsenfesten Ueberzeugung bin, daß unser, Behörden unparteiisch und gewissenhaft nach bestem Wissen mit Gewissen entscheiden, so bleibt mir nur die Annahme übrig, daß di> für uns unannehmbaren Bescheide der Staatsanwaltschaft in unzu treffenden Auffassungen von dem Wesen des Judenthums, in gewisse, aus dem Schooße der Vergangenheit überkommenen Traditionen nu! Vorurtheile» ihre naheliegende Erklärung finde»; und diese Annahm berechtigt zu der Hoffnung, daß, wen» wir in dem Kampfe gegei Traditionen und Vorurtheile nicht Nachlassen werden, der gute Will der Behörde schließlich sich der besseren Ueberzeugung nicht verschließe, wird. Der Kampf ist inühevoll, aber nothwendig; denn auch ein richtige Rechtsprechung will erkämpft und errungen sein, mag es siel um die Fragen von Mein und Dein im Civilprozeffe, oder um Ehr und Freiheit im Strafprozesse handeln." Wie man Thatsachen wlirdigt und unter Rechtsbegriffe unter ordnet, ist häufig Sache des Temperaments, der Gewöhnung um Erziehung. Welcher Mensch, sei er Staatsanwalt oder Richter, kömM sich von seiner Subjektivität lossagen! Wer will von sich sagen, daf er im Stande sei, jeder von der seinen abweichende» menschlicher Empfindung gerecht zu werden? — Der Sinn für das berechtigte Maß von Empfindlichkeit Anders denkender will erzogen sein. Die Juden haben bisher nichts gethan, um in ihren Mitbürger, den Sinn für ihr berechtigtes Emfinden zu lvecken. Jahrhundert lang haben sie im Ghetlv zu Kränkungen und Beschimpfunge, schweigen müssen; ungestraft hat man ihre Ehre und ihren Glaube, in den Koth treten dürfen. Soll man jetzt, wo ihre Emanzipation errungen, ihre staats bürgerliche Gleichstellung, ihre staatliche Anerkennung als Religions gesellschaft durch Verfassung und Reichsgesetz verbrieft ist, ihne, rathen, gegenüber allen Angriffen auf ihre Religion und ihre Ehr, die gleiche Zurückhaltung zu übe»? Nimmermehr! Es hieße an de» Rechtsstaat und der Menschheit verzweifeln, wollte man de: Juden rathen, den Kampf für ihr Recht als hoffuungslo aufzugeben. Wie der Einzelne seine Individualrechte vertheidigen will, hol er mit sich selbst abzumachen. Die Rechte der jüdischen Gesammtheit die Ehre des Judenthums dürfen wir nicht nnvertheidigt lassen u» der kommenden Geschlechter wegen. Nur wenn wir jeden Angriff auf unsere Euianzipation und unsere Gleichberechtigung mit rastlose. Energie und. aber ir uebensä, Wi »ehren, acht fei Sympa sie Me, »er Fo> vegung oie Gei rsüllter ote ba» ithinen sie nu srängei höheren ich ge, Behaus Vorzug groß ii «erschie Al neußis 'reußis A, tzrogyl llealsch ,56,7» Ulf 1 -,u betr mrück dem g -chwa ‘0.2 P Tchüle iiicgen nie Sc acht g Höhere, E bei der nazu a buch 1 Berlin Oer ga ,st die