Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 13 (29.3.1895)
- Date
- 1895-03-29
- Page
- Seite 149 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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149 Was würden wohl christliche Eltern dazu lagen, wenn man ihnen znmnthete, ihre Kinder am jüdischen Religions-Unterricht theilnehmen zu lassen? wiewohl doch zugegeben wird, daß auf dem Alten Testament das Neue sich ausbaut. So lange wir noch nicht dahin gekonnnen sind, an die Stelle eines konfessionellen Religionseinen allgemein menschlichen Moral- Unterricht zu setzen, haben wir kein Recht, unser» religiösen Standpunkt anfzngebe», dazumal wir die Lauterkeit und Sitten-Reinheit, wie sie unsere Religiou fordert, mit Nichten für geringwerthiger erachten. Wir versündigen uns an unser» Kindern, wenn ivir dieser um sich greifenden Unsitte, aus fremder mittelbarer Quelle sie schöpfen zu lassen, weiteren Spieleraum gestatten, lind tragen durch ein solches Verfahren wahrlich nicht viel zur Werthschätznng unserer Religion bei. Wie dürfen wir Achtung von Anderen für llnsere Religion fordern, wenir wir sie selbst nicht achten, es nicht der Mühe für werth halten, jüdischen Kindern jüdischen Religionsunterricht von siidischen Religionslehrern ertheilen zu lassen, sondern »nsern Religionsunterricht in Abhängigkeit bringen von einem andern! Ist der Gedanke, den der ansangs erwähnte Anonymus ausgesprochen, daß nämlich das Alte Testament gar nicht oder nur dringcndenfalls den: christlichen Religionsunterricht mit zu Grunde gelegt wird, erst in die Schulpraxis übertragen, so wird sich die Theilnahme von Seiten jüdischer Kinder ganz von selbst verbieten. Aber traurig genug, daß es erst eines solchen Anstoßes bedarf und nicht aus freier Initiative davon Abstand genommen wird. Sollte ein solcher Vorschlag, — ob er gebilligt oder verworfen wird — nicht genug zu denken geben, oder sollte» sich trotzdem selbst dann noch Eltern finden, die eine Theilnahme ihrer Kinder gut heißen? Die empfindlichste Strafe und Beschämung würde es sein, wenn diese von selbst ausgeschlossen würden. A. A. Von der badischen Synode. 11. Karlsruhe, 21. März. ie erste badische Synode ist zu Ende, und ich sitze nun wieder in meiner stillen Klause und habe die Ruhe, um über die Ereignisse der lrtzten Woche Nachdenken zu tönuen. Bevor ich jedoch diese Gedanken mittheile, möchte ich den kurzen Bericht der vorigen Woche noch vervollständigen. Es ist mir heute erst möglich, über den Empfang zu berichten, welchen die Adreßdeputation im großherzoglichen Schlosse gefunden hat. Dieser Empfang war ein überaus gnädiger. Der Großherzog sprach seine Freude darüber aus, daß die in der Adresse niedergelegten Gefühle der Israeliten Badens ihm übermittelt worden seien. Der Landesfürst erkundigte sich eingehend nach den Gegenständen, welche der Berathung unterlägen, und sprach in leutseligster Weise den Wunsch aus, daß die Hoffnungen, die sich an die erste israelitische Synode knüpften, sich erfüllen und daß reicher. Segen aus dieser Einrichtung für die Israeliten Badens entspringen möchte. In der Nachmittagssitzung vom 19. d. berichtet der Präsident über diesen Empfang, und ich brauche wohl erst nicht zu versichern, daß seine Mittheilungen eine wahrhaft gehobene Stimmung hervorriefen. Unter dem Eindruck dieser Stimmung wurde einstimmig der Beschluß gefaßt, die Rede, welche Professor Rosin bei der Adreßdebatte gehalten, drucken und vertheilen zu lassen. (Als pflichteifriger Redakteur habe ich mir natürlich vorher diese Rede für die A. Z. d. I. gesichert.) Nun trat die Synode erst in die Tagesordnung ein. Die erste Vorlage, die Bildung der Synagogenrüthe in der israelitischen Gemeinde betreffend, ist für weitere Kreise nicht von Interesse. Der Entwurf wurde nach den Anträgen der Kommission angenommen. Wichtiger war die Berathung des folgenden Entwurfs, betreffend die Besetzung der Rabbinerstellen in Baden. Das Gesetz bestimmt: Für die Zulassung zum Amte des Rabbiners einer einzelnen israelitischen Gemeinde oder eines! Synagogenbezirks des Großherzogthums wird regelmäßig erfordert, daß der Anzustellende 1. die deutsche Reichsangehörigkeit besitzt; 2. Zengniffe über die von ihni bestandene Abgangsbezw. Reifeprüfung eines humanistischen Gymnasiums und den dreijährigen Besuch einer deutschen Universität, sowie insbesondere der den Kandidaten des geistlichen Standes gesetzlich vorgeschriebeneu Vorlesungen aus dem Lehrkreise der philosophischen Fakultät vorlegt; 3. auf Grund einer bei diesseitiger Behörde bestandenen Prüfung in den rabbinischen Fächern, sowie in der Geschichte der Philosophie, allgemeiner Weltgeschichte, deutscher Litteraturgeschichte und Pädagogik als badischer Rabbinatskandidat ausgenommen worden ist; 4. nach seiner Aufnahme als Rabbinatskandidat während der Dauer von zwei Jahren in der Versetzung von Rabbinatsfnnktionen, insbesondere auch im Predigen, sich praktisch geübt hat. Die Vorlage regelt weiter die Funktionen der bei der Besetzung mitwirkenden Organe, die Bestimmungen über die Bewerbung, das Vorschlagsrecht der Gemeinden, die Stellung des Oberraths, die Gehaltsverhültnisse der Geistlichen und die provisorische Besetzung der Rabbinerstellen. Der Berichterstatter führte in der Begründung aus, daß durch die Vorlage eine gedeihliche Grundlage für die Besetzung der Rabbinerstellen geschaffen ist, wobei man den Wiiuschen der Gemeinden möglichst Rechnung getragen und dem Oberrath eine würdige Stellung zugewiesen hat. Er beantragt, die Synode wolle der Vorlage mit den wenigen von der Kommission vorgeschlagenen Aendernngen ihre Zustimmung ertheilen. Ich will hier gleich bemerken, daß die Synode für diesen wie für die wichtigsten anderen Gesetzentwürfe in der Person des Herrn Rechtsanwalts Dr. Hachenburg aus Mannheim einen gewandten, schneidigen und tiefgründigen Berichterstatter hatte, wie kein Parlament der Welt sich keinen besseren zu wünschen brauchte. Die Debatte über diese Vorlage hatte ein etwas lebhafteres Tempo. Sogar der alte Gegensatz von Raw und Parneß spielte leise mit in die Debatte hinein, ohne datz dieser Ton kräftiger angeschlagen worden tväre, ja selbst der Kampf gegen die Ausländer wurde auch bei dieser Gelegenheit verflicht, aber ohne Glück. Schließlich wurde die Vorlage in der Fassung der Kommission angenommen. Nicht weniger wichtig war der dritte Entwurf, die Einkommens- Verhältnisse der israelitischen Lehrer betreffend. Zur Begründung der Vorlage wurde ausgeführt: die Einkommensverhältnisse sämmtlicher israelitischer Religionsschullehrer sind als ungünstige zu bezeichnen. Es erscheint als eine unabweisbare Pflicht der Gesammtheit, dafür zu sorgen, daß diejenigen Religionsschulstellen, deren Fortbestand nothwendig ist, den Inhabern wenigstens den nothwendigsten Lebensunterhalt gewähren. Der Gehaltsbezug ist beim Mindestgehalt auf 700 Mark bei freier Wohnung festgesetzt. Verheiratheie Religionsschullehrer sollen neben freier Wohnung an Gehalt jährlich wenigstens beziehen: 1. Nach Umflliß des zweiten im badischen Religionsschuldienste zugebrachten Schuljahres 800 Mark; 2. nach Umfluß des zehnten im badischen Religionsschuldienste zugebrachten Schuljahres 900 Mark. Wenu das ans Gemeinde- oder sonstigen verfügbaren Mitteln fließende feste Diensteinkommen hinter den angegebenen Mindestbezügen zurückbleibt,