Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 6 (8.2.1895)
- Date
- 1895-02-08
- Page
- Seite 72 (sequence 12)
- Language
- German
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72 stets als ein Werk des Herrn Baron Hirsch betrachtet hat, für welches ' sowohl das Verdienst, wie die Verantwortung ihm, und nur ihm allein zustehen mußten Das Komitee hat daher seine Schutzbefohlenen in der Regel nur in solche Länder geschickt, über deren Verhältnisse es genau informirt war, und in denen es durch Zusammenwirken mit den dort bestehenden Komitees und materielle Unterstützung derselben auch über den Zeitpunkt der Auswanderung hinaus Fürsorge für das fernere Wohlergehen dieser Schützlinge üben konnte. Nur bezüglich jener Auswanderer, die ohnehin nach Argentinien bej stimmt waren und den Weg über Deutschland einschlugen, hat das Komitee die Sichtung vorgenommen. Es ist dies aber auf ausdrückliche Anregung des Herrn Baron Hirsch geschehen, und zwar durch die erprobtesten und zuverlässigsten Komitees unserer Organisation, die in Königsberg i. Pr. und in Hamburg. Daß diese Komitees, wie jeder anderen, so auch dieser auf Wunsch des Herrn Baron Hirsch übernommenen Aufgabe nach äußerster Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nachgekommen sind, steht außer Zweifel. Berlin, im Februar. Deutsches Eentral-Komitee für die russischen Inden. Ter geschäftssührende Ausschuß i. V: Siegm. Meyer. 5tarI Emil Franzos. Bernhard Breslauer. * Sehr geehrter Herr Redakteur! it großem Interesse ersah ich aus den letzten Berichten über die! Verhandlungen der Repräsentanten der Berliner jüdischen Gemeinde, daß zu wiederholten Malen ein bestimmter Betrag zum tftütffauf; von Synagogensitzen bewilligt wurde. Dieses Vorgehen beruht wohl auf besonderm, vorher gefaßtem Beschlüsse, denn früher ist von derartigen Au- resp. Rückkäufen nichts bekannt geworden. Es wäre sehr wünschenswerth, wenn der Vorstand der Berliner Gemeinde sich über die Prinzipien und das Vorgehen in diesem Verwaltungszweige im Interesse aller Gemeinden äußern würde. Der größere Theil der jüdischen Gemeinden hat hauptsächlich nach Neubauten von Synagogen die Sitze meistbietend verkauft und den Erlös zu allen möglichen Zwecken verwendet. Jedenfalls war dieses Verfahren nicht richtig; eine Verpachtung der Sitze sichert den Gemeinden eine feste und dauernde inbtrefte Einnahme, es werden auch durch das Eigenthumsrecht der Gemeinde die im Laufe der Jahre bei Privatbesitzern entstehenden Streitigkeiten Liber das Besitz- und Erbrecht vermieden. In unserer Gemeinde wird seit langen Jahren jeder nur verfügbare Synagogensitz gegen eine angemessene Entschädigung erworben, Veränderungen in dem Besitzstand der Plätze, welche nicht durch Erbgang hervorgerufen sind, werden in unsere Bücher überhaupt nicht mehr eingetragen. Die Mehrzahl der von hier verzogenen Personen, welche eigene Synagogenntze hatten, haben letztere auch der Gemeinde zum Eigenthum ■ abgetreten, die einmalige Ausgabe wird bald verschmerzt, dagegen haben wir dadurch immerwährende Einnahmen, und der Verkauf der Synagogensitze wird hoffentlich nie mehr sta tfinden; das geschieht auch bei den christlichen Gemeinden nicht, wo die Plätze nur verpachtet werden. Die Gemeinde-Vorstände müßten alle durch den Tod oder Wegzug frei werdenden Sitze nach und nach erwerben, und dazu anzuregen ist I Zweck der vorstehenden Zeilen Sch neide mühl, im Januar. Herz Berliner.; * c^ueit entfernt, die Gegenerklärung des Lehrers, Vorbeters und Schächters; Kaufmann zu Schotten in letzter Nummer d. Bl. einer eingehenden i Entgegnung zu würdigen, will ich mtrzur Richtigstellung der That-! fachen das Folgende hier darlegen. j 1. Herr Kaufmann schreibt: „Es ist nicht wahr, daß mir vorn Großherzog l. Kreisamt! verbotet! worden, israelitische Trauungen zu vollziehen."! Sowohl in der mir zugegangencn Kreisamtlichen Verfügung vom 4. Dezember vor. Js, sowie in einer jüngsten vom 31. Januar dieses Jahres heißt es wiederholentlich wörtlich: „Lehrer Kaufmann ist von uns eindringlichst verwarnt worden, religiöse Trauungen zu vollziehen. Im Zuwiderhandlungsfalle wird er von uns gestraft werden." Um dieser Strafe zu entge hen, hat Kaufmann auf Vorhalt des Kreisamts, warum er „trotz dieses Verbotes eine Trauung in der Synagoge zu Schotten vollzogen habe", wörtlich zu Protokoll erklärt: „Es habe in vorliegendem Falle keine rituelle Trauung stattgefunden: er habe da nur eine Ansprache gehalten und einige Segenssprüche gesprochen." Der Herr verstrickt sich immer mehr in Unwahrheiten. In gedachtem Kreisamtlichen Erlaß vom 31. Januar heißt es weiter: „Lehrer Kaufmann erscheint und erklärt, in seinem Protokoll vom 22. Nov. 1894 habe er sich unrichtig ausgedrückt; er habe nicht bestreiten wollen, daß die von ihm vollzogene Trauung eine ritualmäßige gewesen sei. Wir bemerleu (heißt es da weiter), das Protokoll vom 22. Nov. 18)4 wurde dem Lehrer Kaufmann vorgelesen und von ihm genehmigt" Einen größeren Widerspruch dieser Protokoll-Erklärung mit seiner früheren giebt es nicht. 2. Lehrer Kaufmann sagt weiter: „Die neue mosaische Gemeinde dahier ist eine freie, unabhängige Gemeinde, die weder unter der Aufsicht des Großherzgl. Kreisamts noch unter derjenigen des Gießener Rabbinats steht." So ganz frei und unabhängig von Kreisamt und Rabbiuat ist denn doch die Gemeinde Schotten nicht. Wenigstens wird ihr Vorstand von Ersterem nicht selten zu Berichterstattungen und Erklärungen und zur Bezahlung des Beitrags zu den Landjudenschafts-Bedürfnissen, worin der Rabbinatsgehalt eingeschlossen ist, aufgefordert. Und auch die Unabhängigkeit Kaufmanns vom Rabbinat entspricht ebensowenig den Thatsachen wie die, daß ihm der Vollzug von Trauungen nicht verboten worden sei Zum Beweis dessen diene: Auf Ersuchen des Vorstandes habe ich Kaufmann als Schochet geprüft und ihm die erforderliche nS-p ertheilt; auf ein weiteres Ersu ch e n des Vorstandes habe ich in der Synagoge bekannt machen lassen, daß da wo ein, von der Gemeinde bestellter Schochet, mit den Rechten und Pflichten eines solchen vorhanden sei, dürfe kein Anderer schächten; in dessen Folge die beiden bislang vorhanden gewesenen Schächter aufgehört hatten, schächten zu dürfen. In einem dritten Schreiben hat der Vorstand mich ersucht, da das Bedürfniß eines Gehilfen des Lehrers vorhanden, einem der beiden yuiescirten zu ertheilen, was denn auch geschehen ist. Und das heißt Kaufmann Unabhängigkeit vom Rabbinat. 3 Herr Kaufmann behauptet auch an einer anderen Stelle: „Es sei ihm auf dem Kreisbüreau eine von mir geschehene, das Religionslehrerthmu abfällig beurtheilende Aeußerung vorgelesen worden." Wer mich, meinen Schreibstil, meine Sprach- und Schreibweise kennt und nur eine Ahnung davon hat, was Alles ich in meinem langen Amtslebeu zu Gunsten der Lehrer meines Rabbinats gethan habe (mein Amts-Tagebuch, das ich führe, giebt davon Zeugniß!), der wird schon aus äußeren und inneren Gründen erkennen, daß ich eine solche Aeußerung unmöglich gethan haben kann. Zum Ueberfluß hat aber auch das Kreisamt Schotten, auf meine desfallsige Anfrage, in mehrgedachtem Reskripte vom 31. vor. Mts erwiedert: „Die Stelle bezüglich der Unwissenheit der Lehrer befindet sich in einem Ausschreiben der Provinzialregierung Gießen vom Jahre 1829." Sie rührt also keineswegs von mir her. Nun genug! Gießen. Dr. Levi, Großherzogl. Rabbiner der Prov. Oberhessen. Druck und Verlag von Rudolf Mosse in Berlin. Verantwortlich für die Redaktion: Max Bauchwitz in Berlin.