Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 59 (1895)
- Issue
- Heft 2 (11.1.1895)
- Date
- 1895-01-11
- Page
- Seite 19 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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19 Scharfblick «keime», welcher alle seine Kundgebungen anszeichnet, und die geistige. >vie vor allen Dingen die moralische Tüchtigkeit, ivelche sein Denken und Empfinden charakterisirt. Was aber all' Diesem einen noch erhöhten Werth verleiht, das ist die Thatsache, daß kein einseitiges, blos die jüdischen Mitbürger umspannendes Interesse ihn erfüllte, sondern daß er bereits voll und ganz in die Reihen jener Jllden eingetreten war, welche sich in allererster Reihe als gute Preußen und Deutsche, als Kinder ihres Vaterlandes und Burger ihrer Stadt fühlten. Seine Thätigkeit im Dienste so mancher Institution legt hierfür noch beredteres Zeugniß ab als die eigenen Worte, wie sie vielfach in von ihm herrührenden Schriftstücken sich finden. Wenn wir nun hier, statt des Weiteren in das Gesanuntbild seiner Persönlichkeit uns zu vertiefen, einer einzelnen Kundgebung, die von ihm ausgegangen ist, uns noch zuwenden wollen, einer Eingabe, die er im September des Jahres 1836 an den König Friedrich Wilhelm III. richtete und deren Konzept sich unter seinen oben erwähnten nachgelassenen Papieren findet, so regt hierzu ja auch schon die jüngst erfolgte Veröffentlichung einer anderen Eingabe an, die sich auch zum Wohle der jüdischen Mitbürger an die allerhöchste Stelle gewendet. Im Allgemeinen wird es mit Recht in neuerer Zeit seitens unserer Glaubensgenossen vermieden, sich allzll oft mit Beschwerden und Klagen au hohe Stellen 311 wenden. Man hat erfreulicherweise ein fein ausgebildetes Gefühl dafür, daß es im konstitutionellen Rechtsstaate dem vollberechtigten Bürger nicht geziemt, wenn staatsbürgerliche und andere Rechte verletzt werden, sich an andere Instanzen zu wenden als an die Parlamente und Gerichte, daß aber gegen antisemitische Angriffe und „Strömungen" eine kräftige Selbstvertheidigung das beste und auch das vornehmste Mittel sei. Ganz anders natürlich in einer Zeit, da es als höchstes Forum für die Klagen eines jeden Staatsbürgers noch keine Volksvertretung gab. In den ersten Jahrzehnten unseres Jahrhunderts lag es für den bedrängten Israeliten nahe, beim König Beschwerde zu führen und da Abhilfe zu suchen, wo er als loyaler Untertha» sie mit Sicherheit zu finden hoffte. Allerdings mußte in jener Zeit ein ungünstiger Bescheid, wenn er einer solchen Eingabe folgte, viel unheilvoller wirken als heute, da ein Fttrstenwort nicht jenen Einfluß auf das Publikum mehr übt wie früher. Nimmt man hinzu, daß nach dem Edikt vom 11. März 1812 die preußischen Juden eine noch keineswegs angesehene Stellung einnahmen und ihre Rechte doch noch höchst unvollkommen waren, so darf es immerhin doch als eine That bezeichnet werden, wenn ein Jude jener Zeit dem Könige gegenüber für die Gesammtheit seiner Glaubensgenoffen in die Schranken trat. Im August des Jahres 1836 wurde durch ein Reskript des Justizministers von Mtthler eine Kabinets-Ordre vom 19. Juni desselben Jahres bekannt gemacht, die sich mit den Bezeichnungen der Bekenner der jüdischen Religion in amtlichen Verhandlungen und Schriften und mit der Führung der Vornamen beschäftigte. In letzterer Beziehung wurde eine frühere Kabinets-Ordre neu eingeschärft, die den Juden streng verbot, christliche Vornamen zu führen. Dieses Reskript'), welches immerhin so viel Aufsehen unter den preußischen Juden hervorgerufen hatte, daß in einem Lemberger Blatte, jedenfalls von jüdischer Seite ausgehend, die allerdings später dementirte Nachricht auftauchen konnte, es sei in Folge des Bekanntwerdens des Reskripts in Posen zu Unruhen gegen die Juden ') „Das Kgl. Oberlandesgericht wird in Folge einer unterin 19. Juni d. I. erlassenen Allerhöchsten Kabiilets-Ordre angeiviesen, sich in allen gekommen, nahm der „Kaufmann und Seidenwaarenfabrikant Jost Wolff Meyer, Assoriö und Milchef des Fabrikhauses Jakob Abraham Meyer & Co.", zum Anlaß jener oben erlvähnten Eingabe an den König. Im Eingang derselben erwähnt er zunächst eine Kabinets-Ordre vom 6. April 1834, der zufolge er sein Fabrikhaus in Brandenburg a. H. angemessen habe erbauen dürfen, wofür nicht er allein, sondern die Hunderte der dort beschäftigten Arbeiter dankbar wären. Da jene Fabrik gedeihe, sei durch jene Kabinets-Ordre also auch einem so wichtigen Industriezweige, wie der Seidenindustrie, eine bedeutende Förderung zutheil geworden. Indem der Schreiber weiter daran erinnert, daß schon in den „Annalen Berlins und Potsdams" vom Jahre 1749 der Seidenfabrik seiner Vorfahren ehrenvolle Erwähnung geschehe, verbreitet er sich unter Beifügung mehrerer bezüglicher Anlagen über die jetzige Bedeutung der Fabrik, welche sogar die Aufmerksamkeit Lyons erregt, und die der Seidenfabrikate diesseits der Elbe im Allgemeine», die an den Märkten Süd- und Nordanierikas mit Frankreichs Industrie bereits konkurriren könne. Diese Erfolge seien aber blos geeignet, ihn zu weiterem Streben anzuregen. Er kommt dann zum eigentlichen Kern der Sache, indem er also fortführt : „Sofern nun dieses Streben schon bis jetzt jenen erfreulichen Erfolg geäußert — so ist dieses, wie all dasjenige, welches den Juden in den letzten 28 Jahren in geistiger wie in sittlicher Beziehung erhoben und den besseren Theil des Menschen kräftig in ihm erweckt und genährt, einzig die Frucht der Huld und Weisheit Ew. Königlichen Majestät, welche mittelst Ediktes vom 11. März 1812 durch bürgerliche Gleichstellung allerhöchst ihrer jüdischen Unterthanen mit denen der christlichen Religion solches hervorgerufen und zu beleben die Gnade gehabt. Die allerhöchste Kabinetsordre E. K. M. vom 19. Juni a. c. bezüglich auf meine Glaubensgenossen ist leider von vielen meiner christlichen Mitbürger in der Art mißverstanden worden, als ob das König!. Herz E. M. zwischen allerhöchst Ihren Unterthanen einen Unterschied machen und die Getreuen E. M. in höchst Ihrer Huld den anderen Religionsgenossen nachsetzen wollte, woraus in der Meinung des unkundigen Mannes (mit dem ich als Fabriksbesitzer in steter Berührung bin) Geringschähun und Verachtung gegen jüdische Religionsgenossen entspringen, den ordnungsmäßigen Gang in den verschiedenen gegenseitigen Verhältnisse!: stören — ja selbst Unordnungen herbeiführen könnte. E. K. H. in gleich väterlichen Gesinnungen gegen allerhöchst Ihre Unterthanen, verachtet weder den rechtlichen Mann, noch seinen Namen, welchen Glaubens er auch sei; aber der Unwissende in seiner irrigen Meinung giebt dem königlichen Worte die Deutung nach seinem Sinne und unterordnet solcher Meinung seine Handlungsweise, nicht erwägend, welcher Nachtheil ihm selbst daraus erwachsen könne, wie kränkend für den, der blos um seines Namens willen, der Geringschätzung bloßgestellt sein soll, und wie bei mir der Fall, um des Namens willen, der fast seit einem Jahrhundert von Vater auf Sohn ehrenvoll vererbt — in der Geschäftswelt durch Redlichkeit bezeichnet, vorkommenden Verhandlungen und amtlichen Schriften der Bezeichnung der Bekenner der jüdischen Religion als „mosaische oder alttestamentarische Glaubensgenossen" zu enthalten und sich statt dessen, wo es auf die Glaubensverhältnisse ankommt, der Ausdrücke: Juden, oder jüdische Religion, jüdischer Glaube u. s. w. zu bedienen. Durch den vorgedachten allerhöchsten Befehl ist zugleich die Kabinets-Ordre vom 30. November 1828 eiugeschärft worden, worin angeordnet ist, daß die Juden keine christlichen Vornamen führen und die Polizeibehörden streng darauf halten sollten, daß diese Anordnung ferner nicht stattfinde. Das Kollegium hat diese Allerhöchsten Bestimmungen sich zur Nachachtung dienen zu lassen und Behufs deren weitern Bekanntmachung an die Untergerichte seines Departements das Erforderliche zu verfügen." (Abgedruckt aus von Kamptz, Jahrbücher für die preußische Gesetzgebung re. in: von Rönne u. Simon, Verhältnisse der Juden rc., Breslau 1843.)