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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1895-01-04 · Heft 1 (4.1.1895) · p. Seite 3

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
59 (1895)
Issue
Heft 1 (4.1.1895)
Date
1895-01-04
Page
Seite 3 (sequence 5)
Language
German
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3 1. Es wird in dem fraglichen Artikel einmal behauptet, es sei den > Juden nach Gesetz und Lehre, insbesondere nach der Lehre des Talmud, erlaubt, die Eidespflicht Nichtjuden gegenüber zu verletzen. Der Artikel spricht nicht, lediglich von freiwilligen, außergerichtlichen Schwüren und Gelübden, sondern auch von vor zuständigen staatlichen Behörden zu leistenden Eiden; denn er stellt „Schwüre" und „Eide" ausdrücklich neben einander und behauptet von beiden, daß sie von einem Juden vor einem Nichtjuden abgegeben, für den Ersteren nach der Lehre des Talmud im Gewissen unverbindlich seien. 2. Ferner wird in dem Artikel behauptet, die Juden könnten sich durch das am Vorabend des Versöhnungstages bei ihnen übliche Hersagen des Kol-nidre-Gebets von allen für das folgende Jahr von ihnen zu leistenden Schwüren und Eiden dergestalt entbinden, daß dieselben für den Schwörenden ohne bindende Kraft seien. Der in diesen Behauptungen enthaltene Vorwurf, daß der Eid, die feierliche Anrufung des höchsten Wesens zur Bekräftigung der Wahrheit, nach jüdischer Religionslehre einen so niedrigen Standpunkt einnähme, ist beschimpfender Natur. Die Beschimpfung trifft nicht den Talmud als Einrichtung der jüdischen Religionsgesellschaft, denn dessen Inhalt ist nicht Einrichtung, sondern als Quellenschrift Grundlage der Lehre dieser Religionsgesellschaft Der beschimpfende Vorwurf trifft die jüdische Religionsgesellschaft als solche. Eine Religionsgesellschaft, welche nach ihrer Lehre dem Eide eine solche Stellung einräumte, wie es von der jüdischen in dem inkriminirten Artikel behauptet ist, würde, da sie nach sittlichen Begriffen Schmachvolles lehren würde, verächtlich sein. Die jüdische Religionsgesellschaft wird also durch den Inhalt der gegen sie erhobenen Vorwürfe schwer geschmäht, beschimpft. Durch die letzgenannte Behauptung über die Bestimmungen des Kolnidre-Gebets wird außerdem ein Gebrauch der jüdischen Religionsgesellschaft beschimpft. Das Hersagen des Kol-nidre-Gebets am Vorabend des Versöhnungstages ist — wie auch der Angeklagte wußte — nach Bekundung der Sachverständigen bei den Juden als herkömmlicher Bestandtheil ihrer Andachtsübungen unter Billigung der kirchlichen Autorität üblich, mithin Gebrauch ihrer Religionsgesellschaft. Dieser Gebrauch wird der Verachtung preisgegeben durch die Behauptung, er sei bestimmt zu dem Zweck, den sich seiner Bedienenden von der Verbindlichkeit, die im folgenden Jahre von ihm zu leistenden Eide und Schwüre zu halten, zu befreien, ihm die im Gewissen straflose Verletzung der Eidespflicht zu ermöglichen. Denn solche Religionssatzung wäre eine der feststehenden Sittlichkeitslehre und der Heiligkeit des beim Eide auszusprechenden Namens der Gottheit hohnsprechende und mithin schamlose. Die erhobenen Vorwürfe sind unbegründet. Die Gutachten der Sachverständigen Professor Nöldeke und Landrabbiner Gronemann ergaben überzeugend, daß der Talmud und die sich darauf stützende Neligionslehre im Gegentheil ausspricht: es sei der nach den Vorschriften der Staatsgesetze zu leistende Eid für einen Juden absolut bindend. Sie ergaben ferner, daß das Kol-nidre-Gebet sich auf Eide im engeren Sinne überhaupt nicht bezieht, sondern auf freiwillig im Privatleben ausgesprochene Betheuerungen und Gelübde. Von der durch mißbräuchliches Aussprechen solcher begangener Sünde soll das Kol-nidre-Gebet den Bereuenden befreien. Es bezieht sich nach seinem eigentlichen Sinne auf das vergangene Jahr. Aber auch in seiner — im polnisch-deutschen Ritus vorkommenden — Anwendung aus das künftige Jahr hat es immer nur obigen religiösen Zweck, niemals den, von übernommenen Verpflichtungen Andern gegenüber zu befreien oder gar die Verletzung eines Eides im eigentlichen Sinne zu gestatten. Zur strafbaren Beschimpfung im Sinne des 8 166 Straf-Gesetz- Buchs genügt aber — wie die Rechtsprechung des Reichsgerichts annimmt— nicht allein das Aufstellen von Behauptungen beschimpfenden Inhalts, sondern es muß dieser Inhalt auch in beschimpfender Form, durch beschimpfende Worte oder Symbole, zum Ausdruck gebracht sein Es wird eine Rohheit des Ausdrucks erfordert. Dabei ist es aber nicht nothwendig, daß gerade die den beschimpfenden Vorwurf in prägnanter Weise enthaltenden Behauptungen im Ausdruck beschimpfend sind. Es genügt, wenn nur die weiteren im engen Anschluß an sie gemachten Ausführungen der Form nach beschimpfend sind. Das trifft im vorliegenden Falle zu, denn der inkriminirte Artikel enthält in den an die erwähnten, inhaltlich für die jüdische Religionsgesellschast und den Gebrauch des Kol-nidre-Gebets beschimpfenden Behauptungen sich anschließenden Ausführungen mehrere der Form nach beschimpfende Aeußerungen. Es wird ausgeführt, daß durch die obige, auf dem Talmud basirende Lehre über den Eid „dein talmudgläubigen Juden die beste Gelegenheit gegeben worden sei, ohne Belastung seines religiösen Gewissens das auf betrügerische Weise Erworbene auch noch durch einen Falscheid festzuhalten." Außerdem sind die Ausdrücke "jüdischer Strebergeist" und „geldgierig jüdische Eindringlinge" gebraucht. Diese Aeußerungen sind der Wortwahl nach roh und enthalten eine grobe Bekundung der Verachtung; sietreffen zwar in der Satzverbindung direkt nur die Angehörigen der jüdischen Religionsgemeinschaftzaber indirekt auch die letztere selber und den in Rede stehenden Gebrauch. Denn der Zusammenhang des Artikels weist klar darauf hin, daß gesagt werden sollte: Die so charakterisirten Eigenschaften und Handlungen der Juden seien bei ihnen gezeitigt durch Lehre und Gebrauch, wie sie in dem Artikel angegriffen sind. Daß der Angeklagte sich bewußt war, daß durch Inhalt und Form des inkriminirten Artikels die jüdische Religionsgemeinschaft und der Gebrauch des Kol-nidre-Gebetes beschimpft wurde, unterliegt keinem Zweifel; sein Bildungsgrad hat ihm diese Einsicht klar gegeben. Es ist auch unbedenklich für sestgestellt zu erachten, daß der Angeklagte bei Aufnahme und Veröffentlichung dieses Artikels durch die Zeitung die Absicht hatte, zu beschimpfen. Dies folgt neben der ganzen, auf Herabsetzung des Judenthums gerichteten Tendenz des Aufsatzes daraus, daß er im Bewußtsein des Bestrittenseins der Gegenstand der Anklage gewordenen Behauptungen sich auf die eine Seite der Streitenden stellte und deren Meinung in dem fraglichen Artikel vorbehaltlos als richtig wiedergab. Daß er persönlich von der Wahrheit dieser Behauptungen überzeugt war, ist bei der von ihm in der Hauptverhandlung an den Tag gelegten genauen Kenntniß der einschlägigen Litteratur und der von beiden Seiten darin vorgebrachten Gründe nicht anzunehmen. Vielmehr hat er, wie das Gericht feststellt, die Möglichkeit durchaus vorausgesehen, daß die inkriminirten Behauptungen falsch seien, aber sie trotzt dem auch für den Fall veröffentlichen wollen, daß sie unbeweisbar und unrichtig seien. Bei der Strafzumessung ist mildernd in Betracht gezogen die glaubwürdige Angabe des Angeklagten, daß er den Gegenstand der Anklage gewordenen Artikel nicht selbst verfaßt habe, ferner, daß die beschimpfenden Ausdrücke nicht sehr krasser Natur sind. In Berücksichtigung dessen erschien die erkannte Strafe für diesen Fall ausreichend." Der Redakteur der „Hannoverschen Post" hat bekanntlich gegen die Verurtheilung Berufung beim Reichsgericht eingelegt, wo also der Fall demnächst nochmals zur Verhandlung kommen wird. Me diesjährige Chanuka-Bescheerung in Berlin. f er zur Zeit i» diesem Blatte veröffentlichte Ausruf des Daineukomitees für Chanukabescheerung hat auch in diesem Jahre trotz der Ungunst der Zeitverhältnisse den erhofften Erfolg gehabt. Wiederum ist es möglich gewesen, weit über 1000 bedürftige jüdische Schüler und Schülerinnen hiesiger Kommmialschulen mit Kleidern, Wäsche, Stiefeln, Lehrmitteln u. dergl. in. ausreichend zu versehen. Ja, durch die Mnnifizenz der verehrten Geber ist das Koniitee im Stande gewesen, bei besonders fleißigen und ordentlichen Kindern über das Maß des Nothwendigen hinauszugehen und diesen noch manches Nützliche, Angenehme oder Belehrende zu Theil werden zu lassen. Gerade in diesem Jahre hat das Komitee und das von diesem vertretene Prinzip die Feuerprobe bestanden. Sind ja im laufenden Jahre die Begründer dieser segensreichen Einrichtung, Herr Dt. S. Meyer und Frau, kurz nacheinander durch den Tod uns entrissen worden. Sie hatten die Institution der Chaiinkabescheernng nicht nur ins Leben gerufen, sondern dieselbe seit ihrer Begründung bis jetzt mit seltener Opferwilligkeit, mit ausgezeichneter Thatkraft nnd

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